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§. 9.
Zu den Särge», sie mögen für Gräber in der Reihe oder in den Erbbegräbnissen bestimmt sehn, darf mir tannenes Holz verwendet werden. <
§. 10.
Von den anzubringenden Einsassmige» der Erbbegräbnisse, oder von den zu errichtenden Denkmälern ic., ist jedesmal eine vollständige Zeichnung der unterzeichneten Behörde vorzulegen und deren Genehmigung zur Ausführung einzuholeu.
Gießen am 10. November 1847.
Der Großherzogl. Hessische KreiSrath deS Kreises Gießen.
P r i n j.
Bekanntmachung,
das A blad e » von Ban schütt betreffend.
Auf Antrag Großh. Bürgermeisterei dahier, wird das fernere Abladen von Bauschutt vor dem Neu- weger Thore dahier/ bei einer Strafe von 1 fl. 30 fr. hierdurch verboten.
Gießen den 15. November 1847.
Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
Prinz.
Bekanntmachung, das Reinigen der Straßen betreffend. \
Es wird zu einer vollständigeren Straßenreinigung in hiesiger Stadt mit dem Bemerke» hierdurch aufgesorbert, daß die in dieser Beziehung bisher geübte Nachsicht fortan nicht mehr Platz greifen wird.
Gießen den 15. November 1847.
Der Großherzogl. Hess. Kreisrath daselbst.
Prinz
Besondere Bekanntmachungen.
2169) In der am 29. Oktober d. I. dahier abgehaltenen Hauptversammlung der Vereinömitglieder der Spar- und Leihkasse für den Kreis Gießen, wurde die Rechnung über die Verwaltung des Jahres 1846 statutengemäß abgeschlossen, deren Ergebnisse in nachstehender Uebersicht dem Publikum vorgelegt werden:
A. Das Activ-Vermögen beträgt:
1) an Kassevorrath . . . 8159 fl. 45 fr.
2) an Kapitalien, welche von 2645 Debitoren,
> also durchschnittlich mit 68 fl. von einem
Einzelnen — verschuldet und mit 5% ver
zinset werden . 178821 fl. 37 fr. /
3) an ausstehenden aber noch nicht fälligen
Stückzinsen . . . . . 3425 fl. 26 fr.
4) an Jahreszinsen, welche zwar fällig aber
noch nicht bezahlt worden sind . . 125 fl. 2 fr.
, Summe 190831 fl. 50 fr.
B. Das Passtv-Vermögen beträgt:
1) an Einlagen, welche von 1482 Creditoren zur Kasse gegeben worden und von dieser 3 '/z % verzinset werden und zwar:


