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3U •Aß SL ®« 510. Gießen am 13. Januar 1847.
Betreffend: Das Vieariat für das Gr. Rentamt Gießen
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an
sammtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
Der Gr. Calculator Kolb ist mit der provisorischen Verwaltung des hiesigen Rentamts beauftragt worden, nachdem der seitherige Rentamts-Vicar, Gr. Oberfinanzkammer-Aecessist Leichtweis, eine andere Anstellung erhalten hat.
Lassen Sie dies in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen.
Prinz.
Bekanntmachung, die Ausnahme der in der Stadt Gießen sich aufl-altenden Dienstboten in das akademische Hospital daselbst betreffend.
Durch die Bekanntmachung vom 6. Januar 1843, erschienen in .4F 1. dieses Anzeigeblattes, sind die diesigen Dienstherrschaften wiederholt dringend eingeladen worden, sich für den Fall der Erkrankung ihrer Dienstleute deren Aufnahme in das akademische Hospital durch Leistung eines, an di/Hospital- kaffe zu bezahlenden Betrags zu sichern. Diese Einladung hat indessen bis setzt nicht den gehofften Erfolg gehabt, so sehr auch der Beitritt zu dem gemachten Vorschläge dem Interesse der Diensthcrr-- lchafteu und Dienstboten entspricht; indem von ungefähr 900 männlichen und weiblichen Dienstboten, die sich in Gießen befinden, nur für etwa 90 Beiträge zur Hospitalkasse bezahlt werden.
< „ , Die Rücksichten, welche bestimmt haben, den Beitritt zu empfehlen, veranlassen mich nun, mit höchster Ermächtigung, folgende Vorschriften zu ertheilen:
1) Alle Dienstboten, männliche und weibliche, welche von nnn an dahier nen in Dienst treten oder solchen wechseln und in hiesiger Stadt keine eigene Wohnung haben, sind verbunden, dem Verein für erkrankte Dienstboten beizutretcu, und die festgesetzten Beiträge von 30 fr- vierteljährig zur Krankenkasse zu zahlen;
2) Demjenigen ortsfremden Dienstboten, welcher bei seiner Anmeldung in den Dienst auf dem Gr. Polizeibüreau den Beitritt verweigert, wird die Erlaubniß, sich dahier aufzuhalten, versagt.
3) Die Einzeichnnng geschieht auf den Namen des Dienstboten sogleich bei der Aufnahme in einen Dienst in hiesiger Stadt.
4) Die Beiträge werden von den Dienstherrfchafte» erhoben, welchen überlassen bleibt, sich ihrer Seils deshalb mit den Dienstboten zu verständigen.
t Schließlich empfehle ich den hiesigen Einwohnern nochmals angelegcutlichst, sich dem fraglichen Vereine auck für die gegenwärtig schon in ihren Diensten befindlichen Leute anzuschließen.
Gießen den 11. Januar 1847.
Der GroßH. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen
P r t n z.
Besondere Bekanntmachung
72) Es sind seither die Zuleitungsdämme, welche von dem Wald siege anfangend längs der Wieseck hinanfziehen und eben so der bei der ersten Plocksbrücke beginneiide, mitten über die Wiesen laufende Erndteweg sowohl von hiesigen Einwohnern als von Leuten aus den nahe gelegenen Or
ten mißbräuchlich und zum Schaden der dort befindlichen kostspieligen Wiesenanlagen als förmliche Wege benutzt worden. Diese unbefugte und verbotene Ueberwandlung kann aber durchaus nicht mehr geduldet — und wird jeder wieder vorkom- mcnde Fall zur Bestrafung nach den Bestimmungen des Feldstrafgesetzes angezeigt werden.


