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Verordnung,
die Aufhebung bet §. §. 1, 2, 3, 6, 7, mtb 8 der Verordnung vom 7. Mai 1847 wegen des Verkehrs mit Getraide, Mehl und Kartoffeln betreffend.
LUDWIG n. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen
In Verhinderung des Staatsministers: v. Lehmann.
Wir haben Uns mit Rücksicht auf die nunmehr eingetretene reichliche Ernte bewogen gefunden, die Be- llimmunaen in den §. 8. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 Unserer Verordnung vom 7. Mm d. I., den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln betreffend, sowie die auf den Verkehr mit Brod sich beziehende Verord- nuna vom 14 Mai d I. von dem Tage des Erscheinens gegenwärtiger Verordnung im Reg,erungoblatte an außer Wirksamkeit zu setzen, mit dem Vorbehalte jedoch, daß die Vorschriften jener Verordnungen oder einzelne derselben von Neuem werden erlassen werden, sobald Mißbrauche oder sonstige Ereignisse dreß
Urkundlich^Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 31. August 1847.
(L. s.) LUDWIG.
Auszug
ms der Allerhöchste» Berordxung Mut 7. Mai 1847, den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln betreffend.
§. 4.
8firf den Märkten dürfen vor 11 Uhr Vormittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl., keine Fruchthändler Getraide oder Mehl ankaufen. Bei gleicher Strafe ist bis zu der bemerkten Stunde der Ankauf von Kartoffeln denjenigen untersagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben.
§. 5.
An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, ist während der für Abhaltung des Marktes bestimmten Zeit die Vermittelung von Käufen und Verkäufen von Getraide, Mehl oder Kartoffeln durch ^"^Zuwiderhandlungen werden mit einer, sowohl gegen den Käufer und Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30
Di- weaen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gegenwärtiger Verordnung verwirkten uneinbringlichen Straftn wekden im Gefängniß mit 1 fl. für einen Tag verbüßt.
§. 10.
Die verpflichteten Denuncianten erhalten ein Drittheil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werdenden und eingehenden Strafen. §
Sämmtliche Polizeibehörden und das gesammte Polizei- und Steueraufsichts-Personal haben über genaue Vollziehung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen.
Bekanntmachung.
™ für dieses Jahr wiederholt die oft und zuletzt im Anzcigeblatt Rr. 71.
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