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Verordnung vom 5. August 1822 zu besorgen und längstens bis zum 1. August jeden Jahres an das Steuercommissariat einzusenden haben, wollen Sie auf folgende Punkte gehörige Rücksicht nehmen:

O di^ auszufüllen^ ,nfen,eit We Urkunden hierüber Aufschluß geben, von Ihnen vollstän-

2) Bei gleichen Namen ist die Bezeichnung I. II :c. mit römischen Zahlzeichen beizufügen, dagegen kön­nen d>e übrigen Unterscheidungen wegbleiben; es wird zuerst der Zuname und dann der Vorname eingeschrieben. Gehen Grundstücke auf Eheweiber über, dann ist hinter den Namen des Mannes '/^rau" zu sitzen, z. B. Conrad Kerst des III. Frau. Sind dagegen Frauenspersonen im ledigen Stande bereits Gutcrstucke in den Flurbüchern zugcschricben und sollen dieselben bei späterer Verhei- rathung auf den Namen des Mannes übertragen werden, so ist hierüber ein Declarations-Zettel auszu­fertigen, von dem abgebenden und übernehmenden Theil zu unterzeichnen und von Ihnen zu beglaubigen.

3) Die Nummern der Steuer zettel der Abgebenden sowohl, als auch der Uebernehmenden, sind bei jedem Namen anzugeben und es sind hierunter blos die Steuerzettel des laufenden Jahres zu verstehen Hat ein neuer Grundbesitzer noch keinen Steuerzettel, so ist statt der .45, N. A. (neuer Artikel) ein­zuschreiben.

4) Als Datum des Uebergangsactes (Kauf, Tausch, Theilung re.) wird der Tag der gerichtlichen Bestä­tigung. (Consirmation) angegeben.

5) Die Urkunden werden nach den Einträgen im Tagebuche und wenn thunlich so geordnet, daß alle übergehenden Grundstücke eines und desselben Besitzers nach einander und namentlich bei Versteigerungen die neuen Erwerber in alphabetischer Ordnung folgen.

6) Aendert sich die Masse eines Grundstückes, wird ein Grundstück in mehrere kleinere vertheilt) so müssen außer den vorgeschriebenen Uebcrgangs-Urkunden, zugleich von einem patentisirten Geometer ausgesertigte und von den betreffenden Gerichten beglaubigte Meßbriefe vorgelegt werden; das Näm­liche gilt von neuen Gebäuden,, welche auf früher nicht dazu bestimmte Plätze gebaut worden sind.

7) Wird eine Theilung von Grundstücken, welche mit Grund- oder Tilgungsrenten belastet sind, vorge­nommen, so müssen entweder zuvor diese Grundlasten abgekauft odxr die Coiisens der Berechtigten, bei Tilgungsrenten die Zustimmung der ersten Sektion Gr. Oberfinanzkammer eingeholt werden (§. 38 der Verordnung vom 10. Januar 1837.)

8) Das Ab- und Zuschreiben,in den Flur- und Grundbüchern resp. der Eintrag der Besiüwechsel in dl'e Tagebücher kann blos in Folge gerichtlich bestätigter Urkunden, oder in den geeigneten Fällen, wo solche Urkunden nicht Vorkommen, nach dem schriftlichen Zeugnisse des betreffenden Gerichtes darüber, daß eine gerichtlich bestätigte Urkunde nicht nothwendig sey, vorgenommen werden. (Art. 8. des Ge­setzes vom 29. October 1830.)

Aeltere Urkunden, welche nach Verlauf mehrerer Jahre zum Ab- und Zuschreiben übergeben werden, Md wenn rn der Malrtat der darin aufgeführtcn Parzellen Zweifel obwalten, zuvor dem betreffenden Gerichte zur Renovation vorzulegen.

9) Auf jedes Blatt des Tagebuchs werden 10, mithin auf den Bogen 20 Parzellen eingetragen. Jede nach dem Mrbuch selbstständige Parzelle erhält einen besonder» Artikel und es können mithin nicht mehrere solcher Grundstücke, wenn solche auch nebeneinander liegen, unter einen Artikel- zusammenge- saßt werden. a 1 ö

10) Mit dem Anfang des Monats Juli ist eine allgemeine Aufforderung zur Angabe der Besitzwechsel unter dem Präjudiz zu erlassen, daß nach dem letzten desselben Monats keine Veränderungen in die Tage­bücher mehr eingetragen werden könnten und die alten Besitzer demnach gehalten sehen, die betreffenden Steuern im kommenden Jahre fortzuentrichtrn. "

11) Gegen Ende Juli werden die Tagebücher, welche deutlich und reinlich zu führen sind, von Ihnen unter Angabe des Orts und Datums geschlossen, unterschrieben und unter Beidrückung des Gemeindesieqels, mit allen dazu gehörigen Belegen, an das Steuercommissariat eingcsendet.

12) Zur Wchförmigen Abänderung der Besitzer in den Brandversicherungs-Katastern, ist ein besonderes Tagebuch/ beizulegen. ^^nden Gebäude, mit nachstehenden Rubriken aufzustellen und dem