Ausgabe 
15.9.1847
 
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§. 5.

An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, ist während der für Abhaltung des Marktes be- stimmten Zeit die Vermittelung von Käufen und Verkäufen von Getraide, Mehl oder Kartoffeln durch

untersagt.^ngen einer, sowohl gegen den Käufer und Verkäufer, als auch gegen den

Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl. bestraft,

§. 9. -

Die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gegenwärtiger Verordnung verwirkten uneinbringlichen Strafen werden im Gefängniß' mit 1 st. für einen Tag verbüßt.

** * 8 * 10.

Die verpflichteten Denuncianten erhalten ein Drittheil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werden­den und eingehenden Strafen. e

8- 11-

' ^ämmtliche "Polizeibehörden und das gesammte Polizei- und Steueraufsichts-Personal haben über genaue Vollziehung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen.

Bekanntmachung,

die Fabrikation von Obstwein aus unreifem Obst betreffend.

Vernehmen nach soll schon seit acht oder vierzehn Tagen hier und in der Umgegend neuer Obstwein fabrizirt werden und dabei die Ansicht vorherrschend seyn, man könne auch noch nicht völlig "* Nun MÜÄ, «X der

ter Grad der Stärke eines jeden geistigen Getränkes von dem Zuckergehalte abhangt, den die Fluffigke vor der Gähnlinz besaß. Unreifes Obst liefert aber nicht nur einen an Zucker armen Most also einen schwachen Obstwein, sondern es verursacht auch darin eine solche Menge von Saure, wie sie der Gesund- I)Clt "Zm!äch wi?die B?r"eituug'des Obstweines in'doppelter Beziehung nachtheilig, einerseits weil ein solwer aorinaer, ohnehin nicht haltbarer, Obstwein entweder gar keine Abnehmer, oder doch nur solche zu sehr aennqen Preisen findet, andererseits aber, weil er mehr oder weniger die Gesundhell gefährdet.

M 9$i? Rlicksicht hierauf finde ich mich veranlaßt, den Obstweinproduecnten. des hiesigen KrnseS eben so wohlmeinend als dringend anzurathen, zur Bereitung des Obstwemeö nur völlig reifes^Olst zu ver­wenden - und.Mei dasjenige Verhalten zu beobachten, welches sich nach darüber vorliegender Erfahrung

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ksessen beschriebene Verfahren für diejenigen hierunter im Abdruck folgen lasse, welche Iilcht lM & oeÄ ZeüschUft sind, mache ich zugleich darauf aufmerksam, daß der Verknus von Obstwein, bc'üalich seiner Beschaffenheit, ebenso wie der jedes anderen Getränkes der polizeilichen Eontrole untel.legt, daß unter ÜmstLnc n eine Untersuchung der Qualität des Obstweiues eintreten wird und daß sich aWann di? Besitzer v?n schlechtem , der Gesundheit schädlichen Obstwein, die für sie hieraus entspringenden nach- theiligen Folgen selbst zuzuschreiben haben werden.

Gießen am 9. September 1847.

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

Verfahren, ttm guten und haltbaren Obstwein zu bereiten.

^.ur Errieluna eines haltbaren Obstweins ist erforderlich:

aus den Bäumen gehörig reif werden zu lassen, und wenn dieß geschehen,

3, 4 l>is ®e*n, i' »ach »er Ob,*-.-ns einem MkH °»er fonft -eeigneie» Drt unter freiem Himmel liegen und Nachreifen (nachzeltrgen) zu lassen.

2 Di gehörige Mischung der Obstsorten. Nach melnen Erahrungen welden am besten

9,. Matter zu 200 Pfund, 2 Malter zahme, d. h. veredelte, und 1 Malter

tU nvfrfJÜ' Kernen aezogcn und halbwild sind, oder 2'/- Malter zahme und */2 Malter wilde W r S« 81*1 .Ul» I Simm,, Spti-riin,- rD,e-M,>. -d-,

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