Ausgabe 
13.2.1847
 
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^tnuigfblatt

für die Stadt und den Kreis Gießen.

13, Samstag den 13. Februar 1

Frucht- u. Victualienpreise

zu Gießen vom 13. bis 20. Februar 1847.

l

1

Fleischtaxe.

Pfund gutes Ochsenfleisch . . Kuhfleisch......

kr

12

9

i)f.

A n m. Die Zu­gaben dürfen in weiter nicht«, «14 in Fleisch von der-

Brodtaxe. 1

2 Pf. ordinäres Brod I QUd t Gersten, und

* " " " ! Kornmehl bestehend

0 tf ft // 1

rr.

9 1

19 j

29

Pf.

3

2

1

t

1

Rindfleisch.....

Kalbfleisch.....

9

6

2

selben Gattung bestehen ,u. zwar

2 Pf. gemischtes Brod 1 au3 , Waizen- und

10

21

3

1 1

1 t

Schweinefleisch ....

Hammelfleisch gemästet

Leberwurst . . . . .

Bratwurst.....

12

9

13

16

' 1 1 II

aufwPfd. Fleisch nicht mehr alö an derthalbPfv.u.s. w. nach Prooor-

4 » n 1 2 Kornmehl bestehend

6 ,, ,, ! 5

4 Lth. Wafscrwcck . .

3z « Milchbrod.....

31

1

1

2

1

1

1

Schwartcmagen . . .

Blutwurst......

gemischte Wurst . .

18

12

8

i ! 1

tion, welche» auf iBfd. nicht völlig 5 Sott) «nsmacht.

Marktpreise.

1 Maas Milch . . . ,......

8

23

--

1

geräucherter speck . . .

20

Köpfe, Füße, Sc-

auch.........

24

1

1

Schinken......

Dörrfleisch.....

18

17

raub,wicanchdie ganiblur>gcnund

4 Eher........-

i Pfund Waizenmehl ........

8

8

t

Rindsfett......

18

nicht genießbaren

I

Hammelsfett.....

18

Stücke vom Hals

1 grob geschälte Gerste.....

4

!

Schweineschmalz ausgelas-

-24

22

sind von der Zu-

1 u klein geschälte Gerste......

8

t

senes . ......

desgleichen, unausgelaffen

gabegänilichan«- gcfchloffcn.

Frachtpreise.

Städte

Gemas

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbse n

Linsen

Pf. 1 ft- kr.

Pf.: fi-1 kr.

Pf. ff. I kr.

Pf. 1 ff. 1 kr.

Pf. ff. kr.

Pf. ff. kr.

Friedberg ....

das Malter

2001 18 -

180 10

- 12 30

6) -

.

Biegen .....

das Malter

200) 18

200 16 -

170 12 -

5> -

Brünberg .....

das Malter

17 25

15 30

12 80

1 5! 50

Marburg.....

das Mott

-1 12 47

- 12 9

8 31

- V 91

Wetzlar .....

der Scheffel

90 7

84 5l 53

72 4 40

50 - -

1

.

Bekanntmachung,

den Ankauf van Kartoffeln zum Brandweinbrennen betreffend.

Durch die Bekanntmachung vom 2. September v. I ist das Verbot des Aufkaufs von Kartoffeln zum Nrandweinbreanen und überhaupt durch Braudweinbrenner bei Vermeidung einer in jedem einzelnen Contraventionsfalle von den, Käufer zu entrichtenden Strafe von 2 ff für jedes gekaufte Malter eiugeschärst, es ist jedoch bisher, mit Rücksicht auf das Ausschreiben vom 12 Februar v. I. .AB 15. dcs Anzeigcblatts wonach nur gesunde Kartoffeln unter jenes Verbot fallen sollten, der Ankauf von kranken Kartoffeln nun Brandmeinbrenncn zugelassen worden.

Nach den cingezogenen Notizen hat das Fäulen der Kartoffeln immittelst theils ganz nachgelassen, theils sich in einem solchen Grade vermindert, daß cs um so weniger als nothwendig oder auch nur als räthlich erscheint, jene Modifikation des bestehenden Verbots fernerhin aufrecht zu erhalten, als solche bisher zu Mis- brauchen durch Verkauf von größeren Quantitäten gesunder Kartoffeln, unter denen sich einige faule befan­den, geführt hat, und außerdem auch da, wo etwa noch faule Kartoffeln vorkommen sollten, die Besitzer solche in der Regel durch Verwendung zum Viehfutter nutzbar werden machen können.

Es wird daher in Folge höchster Anordnung die erwähnte Modifikation außer Wirksamkeit gesetzt und findet nun das erlassene Verbot des Ankaufs von Kartoffeln auf kranke, wie auf gesunde, Kartoffeln Anwendung.

Gießen den 6. Februar 1847. Der Großh. Hess Kreisrath.

Prinz.