^tnuigfblatt
für die Stadt und den Kreis Gießen.
13, Samstag den 13. Februar 1
Frucht- u. Victualienpreise
zu Gießen vom 13. bis 20. Februar 1847.
l
1
Fleischtaxe.
Pfund gutes Ochsenfleisch . . • „ Kuhfleisch......
kr
12
9
i)f.
A n m. Die Zugaben dürfen in weiter nicht«, «14 in Fleisch von der-
Brodtaxe. 1
2 Pf. ordinäres Brod I QUd t Gersten, und
* " " " ! Kornmehl bestehend
0 tf ft // 1
rr.
9 1
19 j
29
Pf.
3
2
1
t
1
„ Rindfleisch.....
„ Kalbfleisch.....
9
6
2
selben Gattung bestehen ,u. zwar
2 Pf. gemischtes Brod 1 au3 , Waizen- und
10
21
3
1 1
1 t
„ Schweinefleisch ....
„ Hammelfleisch gemästet
„ Leberwurst . . . . .
„ Bratwurst.....
12
9
13
16
'■ 1 1 II
aufwPfd. Fleisch nicht mehr alö an derthalbPfv.u.s. w. nach Prooor-
4 „ » n 1 2 Kornmehl bestehend
6 ,, ,, „ ! 5
4 Lth. Wafscrwcck . . •
3z « Milchbrod.....
31
1
1
2
1
1
1
„ Schwartcmagen . . .
„ Blutwurst......
„ gemischte Wurst . .
18
12
8
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tion, welche» auf iBfd. nicht völlig 5 Sott) «nsmacht.
Marktpreise.
1 Maas Milch . . . ,......
8
23
--
1
„ geräucherter speck . . .
20
—
Köpfe, Füße, Sc-
auch.........
24
—
1
1
„ Schinken......
„ Dörrfleisch.....
18
17
—
raub,wicanchdie ganiblur>gcnund
4 Eher........- • • •
i Pfund Waizenmehl ........
8
8
—
t
„ Rindsfett......
18
—
nicht genießbaren
—
I
„ Hammelsfett.....
18
—
Stücke vom Hals
1 „ grob geschälte Gerste.....
4
—
!
„ Schweineschmalz ausgelas-
-24
22
sind von der Zu-
1 u klein geschälte Gerste......
8
—
t
senes . ......
„ desgleichen, unausgelaffen
—
gabegänilichan«- gcfchloffcn.
Frachtpreise.
Städte
Gemas
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbse n
Linsen
Pf. 1 ft- kr.
Pf.: fi-1 kr.
Pf. ff. I kr.
Pf. 1 ff. 1 kr.
Pf. ff. kr.
Pf. ff. kr.
Friedberg ....
das Malter
2001 18 -
180 10 —
- 12 30
— 6) -
— — .—
— — —
Biegen .....
das Malter
200) 18 —
200 16 -
170 12 -
— 5> -
— — —
— — —
Brünberg .....
das Malter
— 17 25
— 15 30
— 12 80
— 1 5! 50
— — —
Marburg.....
das Mott
-1 12 47
- 12 9
— 8 31
- V 91
— —
Wetzlar .....
der Scheffel
90 7 —
84 5l 53
72 4 40
50 - -
— 1 — —
— — —.
Bekanntmachung,
den Ankauf van Kartoffeln zum Brandweinbrennen betreffend.
Durch die Bekanntmachung vom 2. September v. I ist das Verbot des Aufkaufs von Kartoffeln zum Nrandweinbreanen und überhaupt durch Braudweinbrenner bei Vermeidung einer in jedem einzelnen Contraventionsfalle von den, Käufer zu entrichtenden Strafe von 2 ff für jedes gekaufte Malter eiugeschärst, es ist jedoch bisher, mit Rücksicht auf das Ausschreiben vom 12 Februar v. I. — .AB 15. dcs Anzeigcblatts — wonach nur gesunde Kartoffeln unter jenes Verbot fallen sollten, der Ankauf von kranken Kartoffeln nun Brandmeinbrenncn zugelassen worden.
Nach den cingezogenen Notizen hat das Fäulen der Kartoffeln immittelst theils ganz nachgelassen, theils sich in einem solchen Grade vermindert, daß cs um so weniger als nothwendig oder auch nur als räthlich erscheint, jene Modifikation des bestehenden Verbots fernerhin aufrecht zu erhalten, als solche bisher zu Mis- brauchen durch Verkauf von größeren Quantitäten gesunder Kartoffeln, unter denen sich einige faule befanden, geführt hat, und außerdem auch da, wo etwa noch faule Kartoffeln vorkommen sollten, die Besitzer solche in der Regel durch Verwendung zum Viehfutter nutzbar werden machen können.
Es wird daher in Folge höchster Anordnung die erwähnte Modifikation außer Wirksamkeit gesetzt und findet nun das erlassene Verbot des Ankaufs von Kartoffeln auf kranke, wie auf gesunde, Kartoffeln Anwendung.
Gießen den 6. Februar 1847. Der Großh. Hess Kreisrath.
Prinz.


