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Den 3. Juli

werden die Conscriptionspflichtigen aus folgenden

Ortschaften, nämlich:

1. aus Wach,

2. Allendorf an der Lahn,

3. Allendorf an der Lumda,

4. Altenbuseck,

5. Annerod mit Trohe,

6. Bersrod,

7. Beuern,

8. Burkhardsfelden,

9. Crumbach,

10. Daubrmgen,

11. Fellingshausen mit dem dazu gehörigen Theil der Bieber,

12. Frankenbach,

13. Garbenteich;

den 5. Juli,

14. Gießen,

15. Großenbuseck,

16. Großenlinden;

den 6. Juli,

17. aus Hausen,

18. Hermannstein,

19. Heuchelheim,

20. Kleinlinden,

21. Königsberg,

22. Langgöns,

23. Leihgestern,

24. Lollar,

25. Mainzlar;

den 7. Juli,

26. Naunheim,

27. Oppenrod,

28. ,, Reiskirchen,

29. Rodheim mit dem dazu gehörigen Theil der Bieber,

30. Nödchen,

31. Ruttershausen,

32. Staufenberg,

33. Steinbach

34. ,, Steinberg u. Watzenborn,

35. Waldgirmes und

36. Wieseck

gemustert, und die betreffenden Gr. Bürgermeister haben sich mit den Conscriptionspflichtigen an den bezeichneten Tagen jedesmal Morgens präcis V2S Uhr auf dahiesigem Rathhaus zur Muste­rung einzufinden.

Die Loosziehung erfolgt den 8. Juli, zu welcher sich sämmtliche Bürgermeister nut den Con- scriptionspflichtigen, Morgens um dieselbe Zeit, einzufinden haben.

Hierbei bemerke ich Ihnen, daß - - .

a) die Entscheidung über die Depotansprüche an jedem Musterungstag, gleich nach beendigter Musterung, stattfinden, und daß daher die Militärpflichtigen, für welche das Depot angesprochen wird, mit den betreffenden Gr. Bürgermeistern alsdann zur Hand jepn müssen. Ebenso soll,

]>) gleich nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militärpflichtigen ange­gebenen Fehler, diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht werden, -wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Bürgermeister nothwendig ist, damit sie die nöthigen Einträge in ihre Liften zu machen

im Stande sind.

c) Hinsichtlich der Zeugnisse, welche die, an sinnlich nicht sogleich wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen leidenden Conscriptionspflichtigen beizubringen haben, verweise ich Sie auf die bestehenden gesetzlichen- Vorschriften, insbesondere auf §.124. der Verordnung vom 30. April 1831 und fordere Sie auf, darnach pünktlichst zu verfahren und die etwa nöthigen Verständigungen eintreten zu lassen.

d) Die Prüfung der Einsteher wird jedesmal an dem Tag, an welchem die Conscriptionspflichtigen ihres Ortes gemustert werden, sogleich nach beendigtem Musterungsgeschäst, vorgenommen werden. Hiernach sind dieselben genau zu instruiren, damit sie nicht auf unrichtige Tage hierher kommen und abgewiesen werden müssen. Dieselben müssen ihre Anmeldungsscheine vorzeigeu, ohne welche ihre Untersuchung

nicht stattfinden kann.

e) Sämmtliche Conscriptionspflichtige, insofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen bei der Musterung entbunden sind, oder von der Recrutirungscommission im Laufe der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen werden, müssen mit den Gr. Bürgermeistern, wie schon oben bemerkt wurde, den 8. Juli, Morgens präcis V2S Uhr zum Loosen sich einstellen. ; ,

Heber alle in dieser Verfügung enthaltenen Punkte haben Sie soglerch m Ihren Gemeinden die er­forderliche Bekanntmachung zu erlassen und über die Vollziehung meiner Aufträge binnen acht Tagenzu berichten.

Für den Gr. Kreisrath, der Gr- Regierungs-Rath Eckstein.