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Verordn um g.
bi- Aushebung ber §. §. 1, 2, 3, 6, 7, mb 8 der Bewrduung °°m 7. M-i 1847 wegen . 1 des Verkehrs mit Getraide, Mehl und Kartoffeln betreffend.
LUDWIG H. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen
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In Verhinderung des Staatsministers r v. Lehmann.
und bei Rhein rc. re.
Wir haben Uns mit Rücksicht auf die nunmehr eingetretene reichliche Ernte bewogen gefunden, die Be- .. & S 1 2 3 6, 7 ünb 8 Unserer Verordnung vom 7. Mai d. I., den Verkehr
mst Gtt?a de Mchl u'w Kartoffeln betreffend, sowie die auf den Verkehr mit Brod sich behende Verord- nüna vom 14 Mai d I. von dem Tage des Erscheinens gegenwärtiger Verordnung >m Regierungsblatte Snfier Wamfett ;u fetten, mit dem Vorbehalte jedoch, daß die Vorschriften jener Verordnungen oder -rl-ffe» Mrd,» "sobald Mlßb-auch- «er soufftz, di-ß
m ^Urkutidlich^ Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsftegels.
Darmstadt am 31. August ^7.,
CL. s.) LUDWIG.
Auszug
aus der All-rhöchstm Verordnung »°m 7. Mai 1847, den Verkehr mit tpetraide, Mehl und Kartoffeln betreffend.
§. 4.
den Märkten dürfen vor 11 Uhr Vormittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl., Hne SäÖ* Mchl -Musen L-t gl-ch-r Swaft Ist bis ,n der bemerk,-- Stunde der Ankaus vcr, Kartoffeln denj-mg-n uMersagl, welche m„ Kartoffeln Handel tr-ch-n
An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, ist während der für Abhaltung des Marktes be- ftsnrimcn ^Zeit die"Vermittelung «°t> Kausen und V-,kauft» »°u s-traft-, Mehl «er K-«-ff-l- durch E'n ""Lhlnngen werden mit einer, sowohl gegen den Käuftr «nd Verläuftr, als auch gegm den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl$beftraft.
weaen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gegenwärtiger Verordnung verwirkten uneinbringlichen Strafen werden im Gesängniß mit 1 fl. für einen Sa^er^t.
verpflichteten Denuneianten erhalten ein Drittheil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werdenden und eingehenden Strafen. z. ii.
Kämmtlicke Polizeibehörden und das gesammte Polizei- und Steueraufsichts-Persöual haben über genaue Voll-kbuna der in Menwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen.
Bekanntmachung,
die Verwendung der Kartoffeln zum Brandweinbrennen betreffend. H .
Die nachstehende, in Nr. 33 des Großherzogl. Hess. Regierungsblattes im obigen Betreff ersckste- «»., llchft- Bok-mtm-chmtg bringe Ich durch nachstcheud.» Abdruck »och b-sondn« zur K-nMmh der diesseitigen Kreis-Angehörigen.
Gießen den 1. September 1 . Großherzogl. Hess. Kreisrath deö KreiseS Gießen.
Prinz.


