Ausgabe 
10.3.1847
 
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Verordnung,

q der in der Schweiz bestehenden Handwerker-Vereine betreffend.

LUDWIG ii. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. x.

Da sich in der Schweiz Vereine gebildet und überhaupt Bestrebungen kund gethan haben, die' dahin zielen, die Lehren des Communismus unter den daselbst sich aufhaltenden deutschen Handwerksgesellen zu verbreiten und so den Umsturz aller verfassungsmäßigen Verhältnisse und die wesentlichste Gefährdung der Sicherheit der Person und des EigenthumS herbeizuführen, so sehen Wir Uns veranlaßt, auf den Grund des Art. 73. der Verfassungs-Urkunde, zu verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Alle inländischen Handwerksgesellen, welche sich dermalen in der Schweiz befinden, haben dieses Land unverzüglich zu verlassen.

Art. 2.

Allen inländischen Handwerksgesellen ist von nun an und bis auf weitere Verfügung das Reisen in die Schweiz und der Aufenthalt in derselben verboten.

Dieses Verbot soll in allen abgegeben oder visirt werdenden Wanderbiichern und in allen für Hand­werksgesellen auszustellenden Heimathscheineu oder Paffen bemerkt werden.

Art 3.

^Derjenige inländische Handwerksgeselle, welcher sich, dem im Art. 2. enthaltenen Verbot zuwider, in die Schweiz begiebt, soll bei seiner Zurückkehr in das Großherzogthum, an der Grenze, oder wo er sonst betroffen wird, sogleich verhaftet, an den Kreis- oder Landrach seiner Hcimath abgeliefert und wenn keine Gründe vorliegen, welche die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen denselben rechtfertigen, zwei Jahre lang in seinem Heimathsortc unter besondere polizeiliche Aufsicht gestellt werden.

Während dieser zwei Jahre darf er nicht als Meister ausgenommen und ihm kein Gewerbs-Patent er- theilt, werden. Zuwiderhandlungen gegen die ihm von der Polizeibehörde ertheilten Vorschriften werden mit polizeilichem Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft.

, Art. 4. *

Inländische Handwerksgesellen, welche seit dem 1. Januar 1844 sich kürzere oder längere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben und erst nach dem 1. Mai dieses Jahres in das Großherzogthum zurückkehren, sollen eben so, wie im Art. 3 vorgeschrieben ist, behandelt werden.

. . ^nfev Ministerium des Innern und der Justiz ist jedoch ermächtigt, nach Umständen zu Gunsten der- lenigen inländischen Handwerksgesellen eine Ausnahme von vorstehender Bestimmung zu gestatten, die nicht unmittelbar aus der Schweiz in das Großherzogthum znrückkehren, sondern nach Verlassung derselben längere Zett in einem anderen Staate sich aufgehallen haben.

Art. 5.

Die Eltern, Geschwister, sonstigen nächsten Verwandten, Vormünder oder Curatoren der inländischen Handwerksgesellen, welche sich dermalen in der Schweiz oder sonst im Auslände befinden, werden hierdurch aufgesordert, dieselben von den Bestimmungen dieser Verordnung in Kenntniß zu setzen.

o , Art. 6.

Ausländische Handwerksgesellen, welche sich seit dem 1. Januar 1814 längere oder kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben, sollen an der Grenze des Großhcrzogthums zurückgewiesen werden. Müssen dieselben, um auf geradem Wege in ihre Heimath zu gelangen, durch Gebietsthcile des Großherzogthums gehen, so ist ihnen eine Marschroute, welche die zu berührenden Orte und die Zeit für die Reise enthält, vorzuschreiben. Werden solche Handwerksgesellen innerhalb des Großherzogthums betroffen, so sind sie in gleicher Art in ihre Heimath zu verweisen.

Art. 7.

, Fabrikanten oder Handwerker, welche ohne deßfalls eingcholtc polizeiliche Erlaubniß einem in- oder aus­ländischen Handwerksburschen Arbeit gegeben haben, aus dessen Wanderbuch, Paß oder sonstigen Legistmations- papieren ersichtlich war, daß sich derselbe seit dem 1. Januar 1844 kürzere oder längere Zeit in der Schweiz ausgehalten hat, sollen mit einer Polizeistrafe von einem bis sieben Gnlden Geldbuße bestraft werden.

Derselben Strafe unterliegt derjenige Fabrikant oder Handwerker, welcher einem in- oder ausländischen Handwerksburschen, der sich über seinen früheren Aufenthalt nicht ausgewiesen hat, ohne cingeholtc polizeiliche Erlaubniß Arbeit giebt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beiqcdrückten Staatssiegels.

Darmstadt, am 19. Februar 1847.

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