Ausgabe 
8.9.1847
 
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Anzeigebtatt für -je Stadt und den Kreis Gießen. Jfä 72. Mittwoch den 8. September 18^L7.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

die Verwendung der Kartoffeln zum Brandweinbrennen betreffend.

Die nachstehende, in Nr. 33. des Großherzogl. Hess. Regierungsblattes im obigen, Betreff erschie­nene, höchste Bekanntmachung bringe ich durch nachstehenden Abdruck noch besonders zur Kenntniß der

diesseitigen Kreis-Angehörigen.

E!-ß,n »,n 1. 1847. H.ff. ».'«-ach d-« Mf.4

Prinz.

Bekanntmachung,

die Verwendung der Kartoffeln zum Brandweinbrennen betreffend.

Das durch Bekanntmachung vom 20. April 1847 (Nr. 16. des Regierungsblatts) erlassene Verbot der Verwendung der Kartoffeln zum Brennen von Brandwein, wird vom 1. September d. I. an »Pl Wirksamkeit gesetzt, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht ""d, daß da« durch Ministerial-Ausschreiben erlassene Verbot des Ankaufs von Kartoffeln durch Brandwembrenner bis aus weitere Verfügung in Kraft bleibt.

Darmstadt am 25. August 1847. x

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der ^susnz.

In Verhinderung des Staats-Ministers:

v. Lehman«. » Rieffel.

Edictalladung.

1659) Nachdem über das Vermögen des Han­delsmanns Levi Höri er von Schweinsberg der Concurs erkannt worden» so werden sämmtliehe Gläubiger des Cridars aufgefordcrt, ihre For- derungen im Termine

>' Donnerstag den 30. September d. I. Morgens 9 Uhr,

unter Vorlegung der desfallstgen Beweisstücke bei Strafe der Ausschließung von der Masse anzugeben und zu begründen und soll das dcmnächftige Präclusivdecret blos durch Affirion an der Gerichts- täfel eröffnet werden.

Kirchhain am 30. August 1847.

, Kurf. Hess. Justizamt.

G leim.

vdt. Pfeifer,

Besonder e Bekanntmachungen.

1613) Die gerichtliche Anzeige und Geltendntachung der aus dem Sommersemestcr 1847 herrührenden gesetzlichen Forderungen an Studirende betreffend.

Die aus dem gegenwärtigen Semester herrührenden gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen, bei Vermeidung des in dem Artikel 137. der Disciplinarstatuten der Universität Gießen angedrohten Rechtö'nachtheiles, bei der unterzeichneten Behörde

längstens bis zum 11. September d. I.,

mittelst gehörig specificirter Rechnungen, zur Anzeige gebracht, und längstens bis zum 6. November d. I. geltend gemacht werden.

Gießen den 30. August 1847.

Das Großherzogliche Universitätsgericht.

Di1. Trygophorus. vät. Prinz.