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dingungen, vergeben werden, was Sic in Ihren Gemen den alsbald mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen haben, daß die Versteigerung der Anfertigung dieser Feuereimer in kleineren Parthieen von je 10 Stück vvrgenommcn werden würde.
Prinz.
Bekanntmachung,
den Betrieb und die Beaufsichtigung des Gewerbes der Mäkler mit Getraide, Hülsenftüchten und Kartoffeln betreffend.
Unter Bezugnahme auf die im obigen Betreff in Nr. 100 dieses Anzeigeblattes unterm 14. Decembcr v. I. erschienene Bekanntmachung wird hierdurch ferner zur Kenntniß der hiesigen Kreisbewohner gebracht, daß die von den Fruchlmäklern für durch sie vermittelte Käufe und Verkäufe in Anspruch zu nehmenden Gebühren auf Fünf Kreuzer für jedes Malter Getraide oder Hülsenfrüchte, ohne Unterschied der Gattung, und auf Drei Kreuzer für jedes Malter Kartoffeln festgesetzt worden sind.
Diese Gebühren können nach freier Uebcreinkunft entweder von dein Käufer oder Verkäufer, oder auch von beiden zu gleichen Theilen bezahlt werden, im Falle jedoch eine solche Ueberelnkunft nicht Statt findet, ist der Käufer allein zur Zahlung verpflichtet.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Mäklern bei schwerer Ahndung untersagt ist, unter irgend einem Vorwande höhere Gebühren als die festgesetzten zu beziehen.
Gießen am 3. März 1847.
Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
Prinz.
B e k a n n t m a ch 11 n q.
Nachstehend verzeichnete, als gefunden auf das Pollzeibüreau dahier abgegebene, Gegenstände fii d liö jetzt nicht abgeholt worden. Dieselben sollen, wenn sich binnen 8 Tagen die Eigenthümcr nicht dazu legiti- miren oder solche von den Findern nickt reclamirt werden, zum Vortheil der hiesigen Armenkasse vcrwerthet werden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gießen den 27. Februar 1847.
Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
P r i n z.
1)
eine Kappe,
9)
zwei bunte Sacktücher,
2)
ein Kinderschuh,
10)
ein Stück Stramin,
3)
eine Brille,
11)
ein Trichter,
4)
ein Fläschchen,
12)
mehrere Handschuhe,
5)
ein alter Regenschirm,
13)
ein schwarzer Frauenkragen,
6)
ein Sonnenschirmchen,
14)
zwei Federmesser,
7»
ein Maaßstab,
151
ein Geldbeutel mit einigem Gelde,
8)
ein Fensterladen,
16)
ein Sackmesser.
Edictalladunqeu.
363) Das Gr. Hofgerickt d>r Provinz Ober« besten bat über das Vermögen des Hvsgerickls« Pedellen Preuninger in Gießen den Eoncnrsproeeß erkannt und den Unterzeichneten mit dessen Leitung beauftragt.
Es werden daher alle bekannte und urbekannte Gläubiger des Hokgeiichts-Pedellen Preuninger aufgcfcrdert, in tem auf
den 27. April d. I, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Liquidationstermin bei Vermeidu ng des stillschweigend erfolgenden Ausschlusses von ter
Masse in dem Hofgericktsgebäude zu erscheinen und ihre Ansprücke geltend zu macken.
In dies m Termin soll zugleich ein Vergleich versucht, in dessn Entstihnngsfall ein Curakor ernannt und wegen Veräußerung des Massevermö- aens Bestimmung getroffen werden. Tie in dem Termin nickt pcrsönlick e>sckeinendcn, oder durch Bevollmäck t gie vertretenen Gläubiger werden als den BeselNüssen der MOwheik der ersei>icnenen Gläubiger in dieser Bcfii bnng b< itrrtenb angesehen werden.
Gießen den 24 Februar 1847.
Kempf, Hosgerickts-Assessor.


