Ausgabe 
4.9.1847
 
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vdt. Prinz.

dingt einrselöst werden.

Gießen den 14. August 1847.

Die Pfandbausverwaltung. Bieler. Pfeil.

i 642) Main-Weser-Eisenbahn.

W dstrste angemcffen erscheinen, wenn diejeni­gen Grundbisitzer ter Gemarkung Gießen, deren Grundstücke ganz oder tbeilweise in die Begren- znngslinien Cir Eisenbahn fasten, dieselben nicht wieder bestelle» wollten. Es wird zu diesem Zweck auf mehrfach ausgesprochenen Wunsch das Bähn-

tipn noch Umschreibung statifindeu kann, indem die Borarbeiten zur Versteigerung durchaus keine Stö­rung zulassen, und daher die Säumigen sich zu gewärtigen haben, ihre Pfänder erst in dem Bersteigernngstermin gegen baare Zahlung einlösen zu können.

Bei Pfändern aus wollenen Stoffen, dre bereits 6 Monate verpfändet sind, kann der Termin nicht, mehr erneuert, dieselben muffen vielmehr nnbe-

B e k a n n t m a ch u n g.

Am gl. v. M. ist auf dein hiesigen Wochenmarkte einer unbekannten Weibsperson eine hölzerne Büchse mit TnW^GenchMriit dieses Geldes hat sich binnen vier Wochen zur Empfangnahme des­selben dahier anzumelden, widrigenfalls darüber anderweit verfügt werden wird.

Gießen am 23. August 1847. ^er Großh. Hess. Krcisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

Keuntuiß dient.

Gießen den 1. Septentber 1847.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

1)96) Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand - und Leihanstalt.

Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Lcih- nnfhut deren Pfänder in den Monaten Januar,

W«r«, 'M

ve,fast « sii d, werden aurgefordert, in dem Zeil- raume vom IS August bis eittschliefrlich den 11. September, dieselben entweder e.nzu- löseu ooer zu prvlongneu, als sonst deren Beistcige- rung am 18. Mover d. I. siattfiüdet. ,

Obiger Zeitraum muß um so mehr pünktlich

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Ministerial-Ausschreiben erlassene Verbot des Ankaufs von Kartoffeln durch Brandweinbrenner bis auf weitere Perfügung in Kraft bleibt.

Darmstadt am 25. August 1847. ~

Großberzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der ^ustrz.

In Verhinderung des Staats-Ministers:

v. Leh m an n. v. Riess el.

s))?i+ [ui fr er er Geuehmiguna ist der, eingehalten werden, als sonst nach Ablauf der iea o M t 60rt Frist, wrdn Wo m.g, ProiWga.

auf den 12. tt. Io. ^etodrr UN ^anoraunvkr ,,A* itmtowrftiitt» üatistnden kann, indem die kittgezeichnete Gießer Jahrmarkt, aus Dienstag und Mittwoch den 5. u. 6. Oktober i. j.

verlegt worden, welches hiermit Für öffentlichen

Besondere B e k a n n t m a ch u n g en.

IC13) Di- gni-IMiL- AstM und GNtrndmachung brr -ms bem Ssmmnsrmchrr 18« herrühreudeu geglichen Forderungen an Stndrrende betreffend.

Die aus dem gegenwärtigen Scniester herrührenden gesetzlichen Forderungen an Studirende müffchii^bei Vermeidung^ des i» dem Artikel 137. der Disciplinarstatuten der Universität Gießen ang.drohten RechtsnachtheileS, bei der »nterzelchneten Behörde -

' längstens bis zum 11. September b. I., . .

mittelst gehörig specificirter Rechnungen, zur Anzeige-gebracht, und längstens bis zum 6. Rovembcr d. I. geltend gemacht werden.

Gießen den 30. August 1847. . _ ...

Das Großherzogliche UNiversttatsgerlcht.

Dr. Dr p g o p h o r u s.