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vom 15. April l. I. JVa 31 des Gießener An- zeigeblatts hierdurch verwiesen und aufmerksam gemacht.

Gießen den 23. April 1846.

2- V. D. B. Der Beiaeordnete

E. C. Rühl.

690) Betreffend: die Ausführung des §. 15. des Reglements über die Erhebung und Controlirung des städtischen Oetrois zu Gießen.

Zur Erleichterung des Speditionsverkehrs in diesiger Stadt sollen aus den Grund der Be­stimmungen im §. 31. des Octroi Reglements und mit Genehmigung des Gr. Kreisraths von nun an solgende Conlrole-Vorschriften bei dem Durch­gänge v o n S p i r i t u o s e n in Anwendung konimen.

a Wenn Brandwein, der zum Durchgang be­stimmt ist, in der hiesigen Stadt niedergelegt wer­den soll, dann bat der Einführende dies' wie bisher bei der am Eingangstbvr abzugebenden Declaration dem Tborschrciber anzumelden und zugleich anzu- geben, bei wem die Niederlegung des Brandweins geschehen soll, der Tdorschreiber läßt vor Ertbei- lnng des erforderlichen Durchgangsscheins speeielle Revision und Ermittelung des Stärkegehaltes des Brandweinö und hierauf Siegelverschluß der einzel­nen Collis einlreten, wovon im Durchgangsscheine Erwähnung geschieht.

t». Alsbald nach geschehener Niederlegung des Brandweins ist der gelößte Durchgangsschein neben dem nach Vvrschrift der Getränke-Stener-Verord- nung bei der Tranksteuer-Verwaltung zu deponi- renden Transportschein, beim Gr. Hauptzollamte abzugeben. Die Lagerung des Brandweins darf scdoch kemenfalls und bei Vermeidung der Entrich­tung des städtischen Octrois die Frist von Einem Monat überschreiten und es hak, sobald die Aus­fuhr des Brandweins erfolgen soll, der Spediteur desselben sich von dem Gr. Hauptzollamtc die da- selbst deponirten Scheine zu verschaffen. Unter Vorführung des Brandweins und unter Vorlequnq der erforderlichen Schei e am Ansgangstbor wird dem Tborschrciber die zu bewirkende Änsfuhr an­gemeldet, welcher Ree gnition des am Eingangs- thor angelegten Sieg Verschlusses eintreten läßt und wenn sich dieser u verletzt befindet, solchen ab- uimmt, andernfalls aer sich durch Ermittelung deö Stärkegehalts über die Identität des am Ein- gangsthor eingeführten Gegenstandes lleberzeugung zn verschaffen balz nnb wenn sich dabei keine Ab­weichungen ergeben, den Durchgangsschein vor- lchlistsmäßig zu erledigen und dem ausführenden

Spediteur zurückzugeben hat, der sich damit zu­nächst am Eingangsthor über die Erfüllung der ihm obgelegenen Verbindlichkeiten legitimirt.

c) Wird der beim Eingänge gelößte Durch- gangsschrin nicht nach Ablauf Eines Monats vom Tage der Einfuhr resp. Niederlegung des Brandweins an gerechnet erledigt an den Thor- schrriber am Eingangsthor znrückgcliefert, dann fin­den die Bestimmungen Anwendung, welche im § 15. tit. 9. des Oetroi-Reglements enthalten sind.

Gießen den 27. April 1846

Der Bürgermeister

I. V. D.

Der Beigeordnete E C. Rühl.

707) Diejenigen Pflichtigen, welche mit der Bezahlung des im Monat März fällig gewesenen I. Ziels der Communal-Stcuer pro 1846 noch im Rückstände sind, werden Hiermit aufgefordert, solches innerhalb der nächsten 8 Tage zur Hiesigen Stadt- kaffe zn berichtigen.

Gießen den 27. März 1846,

Der Stadtrechner

EnderS.

Versteigerungen.

463) Montag den 4. Mai d. Z., Nachmittags 3 Uhr, zoll die der abgeschiedenen Ehesrau des Barbiers Schmidt dahier gehörige Hofraithe,

IBDÄlftr. in der Wetzsteingasse, öffentlich unter den in dem Termin bekannt zu machenden Bedingungen aus dahiesigem Rathhause versteigert werden.

Gießen den 13. März 1846.

Gr. Hess. Stadtgericht.

Muhl. Di. Seitz.

691) Dienstag den 19 März I. I., Vormittags 10 Uhr, sollen die nachbenannten, zu dem Nachlasse der Wittwe des Flurschützen Johann Melchior Krailing dahier gehörigen Immobilien:

I/503 4 Klftr. Hofraithe auf dem Sellersweg,

I/5o2 2 Hofraum (Miststätte),

II/, 4a 101 ,, Acker am Wiesmarerweg, zts, auf dein Rathhause dahier öffentlich versteigert werden.

Gießeu den 17 April 1846.

Gr. Hess. Stadtgericht. Muhl.

710) Dienstag den 5. Mai l. Z., Nachmittags 2 Uhr, und die folgenden Tage