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Edictalladmig.
507) Philipp Mauk, Welch. Sohn von Wiescck und dessen Ehefrau Catharine, geb. Sommcrlad, haben auf Löschung einer Hypothek angetragen, die sie dem Herz Klipstein von Altenbuseck für ein Capital von 200 fl. am 17. November 1818 bestellten , weil sie das Darlehn nicht empfangen haben wollen. Sie baden dieses zwar nachgewiesen, können aber die Hypothek nicht beibringen. Es werden deshalb alle Diejenigen, welche Ansprüche daran machen können, aufgefordert, dieselben sogewiß binnen 4 Wochen dahier geltend zu machen, als sonst die Hypothek ohne Weiteres gelöscht werden wird.
Gießen am 11. März 1846.
Gr. Hess. Landgericht. Ploch.
Besondere Bekanntmachungen
369) Die Offenlegung des Grundbuchs und der Parcellenkarten von der Gemarkung Bersrod, Kreises Gießen betr.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Bersrod nebst den tazu gehörigen Parcellenkarten, in dem Büreau des Gr. Bügermeisters zu Bersrod offen gelegt worden ist.
Die Betheiligten sind befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in diesem Locale einzufehen, auch gegen die Gebühr von dem Gr. Bürgermeister der Gemeinde Bersrod Grundbuchsauszüge (Geschosse) zu verlangen. Auch werden sie durch Letzteren auf die von den Feldgeschwornen entdeckt wer» denden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemach, werden.
Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerftrecklichen Frist von 6 Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen, und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Diesselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen die daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt hatten.
Nach Ablauf dieser Friss wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug aus die Personen der Besitzer und der Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protocoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.
Die unerstreckliche Frist von 6 Moltaten geht mit dem 30. September d. I. zu Ende.
Gießen den 19. Februar 1846.
Gr. Hess. Landgericht. Ploch.
476) Alle diejenigen, welche Sand und Lebm aus den städtischen Gruben abfahren wollen, haben zuvor die deßfallsigen Scheine bei den Thor« schreibet- einzulösen, wobei bemerkt wird, daß die Scheine nur für den Tag, worauf dieselben ausgestellt, gültig sind und auf Verlangen den Flur, schützen und sonstigen Aufsehern vorgezeigt werden müssen.
Gießen den 19. März 1846.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
488) Der weiße Sand, welcher im Gießer Stadtwald ganz nahe der Licherstraße gegenüber gegraben wird, wird nur gegen Anweisungen, welche von Großh. Revierförster, Herrn Professor Dr. Zimmer ausgestellt werden, verabfolgt, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gießen den 19. März 1846.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
475) Es wird hiermit zur öffentlichen Kennt« niß gebracht, daß Bauschutt auf den nach den Mühlen binfübrcnden Platz abgeladeu werden darf. Gießen den 19. März 1846.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
502) Alle Diejenigen, welche bei der am 3. December 1845 im hiesigen Stadlwalde abgehal« tenen Versteigerung Holz ersteigert haben und mit der Bezablung für dasselbe noch im Rückstand sind, werden hiermit aufgesordert, solches binnen 8 Tagen zur Stadtkasse zu berichtigen.
Gießen am 23. März 1846.
Der Stadtrechner Enders.
450) Der unter dem 17. April 1845 ausgestellte Pfandschein 46989 über ein Halstuch und ein silbernes Theelöffelchen ist angeblich verloren worden. Wer etwa Ansprüche an jenen Schein


