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§. 11
Die obere Leitung der Vereins-AngelegechAtt^nach Maasgabe Statuten und Beschlüsse der Hauptversammlungen, sowie der Geschäfts-Verwaltung überhaupt, deren Mittelpunkt dre Nestdenz^ w,.d durch einen Vorstand besorgt, welcher wenigstens aus 24 von der Hauptversammlung zu w , g
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Vertreter, worunter der Secretär :c., müssen ihren Wohnsitz in Darmstadt oder Büssung ' -
Jährlich tritt ein Drittheil deS Vorstandes aus. Die Austretenden, über deren Austritt das ent. und zweitemal das Loos, dann immer das Amtsaller entscheidet, sind wieder wählbar^ derieniae
Jin Falle des früheren Austritts oder^der Nichtannahme ter Wahl eines Mitgliedes tritt derjenige ein, welcher bei der letzten Wahl die meisten Stimmen hatte.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. „ „ .„Äl$ m.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jährlich oder so ort cs sonst durch das Ausscheiden eines Je- wählten nöthig wird, einen Secretär, einen Controleur, sowie Stellvertreter der genannten - camten.
Alle Aemter der Mitglieder des Vorstands sind Ehrenämter. . ~ ... .
Unvermeidliche Geldauslagen, nicht aber etwaige Reisekosten, werden aus der Vereinskasse vergütet.
§. 12.
Geschäfte des Vorstartdes. „ ,
Der Vorstand vertritt den Verein in jeder Beziehung nach Aussen und besorgt dessen Ungelegenhettcn im Innern. Demnach hat er die nöthige Corresponden; mit den Localveremen und die Bekanntmachungen zu besorgen, einen Rechner und Revisor zu ernennen, die Einnahme- und Ausgabe-^ekreture z; £ '
vie Rechnungen zu prüfen, nach deren Nichtigbefund den Rechner zu entlasten und der Hauptv s • S darüber Bericht zu erstatten, Vie ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen zu bcrufei t in denselben vorkommenden Gegenstände vorzuberatben. Demselben steht ferner die Entscheidung u eJ 1 J bewilligenden Unterstützungen, sowie die Herausgabe der dem Zwecke und den Mitteln des Vereins en ft • - Cei' ^Zu ^den^Beschlüssen des Vorstandes ist für die laufenden Geschäfte die Anwesenheit oder schriftliche. Abstimmung von wenigstens vier Mitgliedern nothwcndig, unter rvelchen absolute Stimmenmehrheit, un er Stimmengleichheit Vie Stimme des Präsidenten entscheidet. ,
Die Sinunqen des Vorstandes werden auf den ersten Montag jeden Monats festgcjetzt. ,
Besonders wichtige Bcrathungsgegenstäiide werden vorher den auswärts wohnenden Vorftanvsmttgliedcrn angezeigt, und deren Gutachten für den Fall der Verhinderung an einer persönlichen Theilnahmc emgeholt.
§. 13.
Hauptversammlung.
Jährlich, im Laufe des Monats Juni oder Juli, findet, auf vorausgegangene Bekanntmachung. m der Gr. Hess. Zeitung, eine Hauptversammlung Statt, in welcher, unter dem Vorsitze des Vorsrandsprafidenten über das Wirken des Vereins Bericht erstattet, die Rechnung des letzten Jahres vorgelegt, dre no.hrgen Wahlen vorgenommen, über etwaige Gesuche und Wünsche, welche jedoch 14 Tage vor der Hauptversammlung dein Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen, berathen und entschieden werden soll. Uebermeß können außerordentliche Hauptversammlungen zu jeder Zeit, nach dem Ermessen des Vorstandes Statt ftn en.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. ,
Diejenigen Mitglieder, welche nicht persönlich erscheinen, werden als der Mehrheit beigetreten angesehen. Zu allen Hauptversammlungen steht einem Jeden, auch nicht Mitgliede, der Zutritt frei.
14.
Verwaltungsjahr.
Das Verwaltungsjahr beginnt mit dem 1. Januar^ und schließt mit dem 31. December.
Genehmigung und Abänderung der Statuten.
Die Genehmigung der Großherzogl, Staats-Regierung bleibt Vorbehalten, und der Verein tritt erft mit solcher Genehmigung ins Leben. . . , ,
Bei Abänderung der Statuten und Zusätzen sind zwei Drittheile der «stimmen der der der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich und treten solche erst nach zuvor eingeholter Genehmigung der Staats-Regierung in Kraft.


