Anzcigcblatt

für die Stadt und -en Kreis Gießen.

JVl 4l. Mittwoch -en 14. Januar R8Ä6.

Hess. Regierungsblatts Rr. 1 vom 2. Januar 1846

Auszüge aus dem Gr.

I. Edict, die Completirung der Feldtruppen im Jahre 1846 betr. II. Bekanntmachung, die Repartition des Re- crutcnbedarfs von 1816 auf die Provinzen betr III. Um­lagen zur Bestreitung von Communalbedürfnisten in den Gemeinden des Bezirks Wimpfen für 1846. IV. DeSgl. in den Gemeinden des Kreises Heppenheim für 1846. V. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben verliehen- am 26. Deccmber dem Provin- zialcommiffär Karl Ernst August Rink Freiherrn von Starck, dem Geheimen Oberfinanzrathe Heinrich Ludwig Bicrsack, statt des bisher getragenen Ritterkreuzes, daü Co mm an; deurkreuz sr Classc, und dem Kammerherrn und Pro- vinzialcommiffär Reinhard Karl Friedrich Freiherrn von

Dalwigk. das Ritterkreuz irClasse des Lude- wigs-Ordens; dem Geheimen Regierungsrath.> Ferdinand Karl Heinrich Beck, dem Kreisrathe Friedrich August Küch- ler, dem Kreisrathe Friedrich Kritzler, dem Landrichter Georg Ludwig Klingelhöffer, dem Landrichter Friedrich Ludwig Klip stein, dem Oberbaurathe Johann Jacob Lau­benheimer, dem Oberfinanzrathe Ludwig Sartorius, dem LegationSrathe Marimilian Ludwig Balthasar Theodor von Biegeleben, dem Provinzial-Baumeister Ignaz Opfermänn und dem Rittmeister in der Gendarmerie Philipp Scheerer das Ritterkreuz des Verdienst- Ordens Philipps des Großmüthigen.

Edictalladullg.

47) Johnnes Harnisch von Steinberg hat am 31. October v I. mit seine» bekannten Gläubigern einen Vergleich, wodurch ihm zugleich längere Zahlungsfristen zugestanden worden, geschlossen; um diese Uebereinkunft bestätigen zu können, werden alle etwa unbekannten Gläubiger des Johannes Harnisch hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche bin­nen 60 Tagen bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, widrigenfalls keine Rücksicht daraus genommen wird.

Gießen am 7. Januar 1846.

Gr. Hess. Landgericht.

Ploch.

Besondere Bekanntmachung

40) Bekanntmachung, die Bestellung reeommandirter Briefe und kleinerer Pakete durch die Stadtpost betreffend.

Vom 1. Januar 1846 an werden versuchs­weise auch recommanvirte Briefe, sowie Geld und kleinere Pakete bis zum Gewichte von 6 Pfd. und mit einem Werthe von höchstens 300 Gulden, zur Bestellung mittelst der Stadtpost unter folgenden Bedingungen angenommen:

1) Die Aufgabe bat am Schalter Statt zu finden, und es ist für den Aufgabeschein, auch wenn der Aufgeber einen solchen nicht verlangt, eine Gebühr von zwei Kreuzern zu entrichten.

Die in den Briefkasten geworfenen recomman- dirten Briefe und Pakete werden als unbestellbar behandelt.

2) An Porto und Bestellgebühr sind sowobl für einen recvmmandirteu Brief, als auch für ein Paket zwei Kreuzer zu entrichten.

Es steht dem Aufgeber frei, diesen Betrag bei der Aufgabe voraus zu bezahlen, in welchem Falle der Adressat beim Empfang keinerlei Gebühr zu entrichten hat

3) Für die, zur Bestellung mittelst der Stadt­post aufgegebeneu recommanüirten Briese und Pakete wird von Seiten der Postverwaltung die­selbe Garantie und Entschädigung geleistet, welche nach Maßgabe der Verordnung voni 16. April 1824, Beilage 6. § 9, und Beilage 7 §. 3 für die zur Post gegebenen rocommandirten Briese und Sendungen geleistet wird; dcßfallsigc Recla- mationen müssen jedoch bei Verlust jedes Anspruchs auf Entschädigung innerhalb vier Wochen, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, unter Vorlegung des Aufgabescheins geltend gemacht werden.

4) Es versteht sich von selbst, daß die, mit­telst der Stadtpost zu bestellenden Geld- und son­stigen Pakete gehörig verpackt und gegen die Mög­lichkeit einer Beschädigung während des Trans­ports gesichert sein müssen, sowie daß die An­nahme solcher Pakete, welche sich in dieser Be­ziehung oder wegen ihres Inhalts und Umfangs zum Transport mittelst der Post überhaupt nicht eignen, verweigert werden muß.

Darmstadt, den 29. December 1845.

Gr. Hess. Ober-Post-Amt. Renning.

vdt. Silz.