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Die Unterrichtsgegenstände sind im Wesentlichen dieselben, tote jette bei der ständigen Schule, der Unterschied beider beruht nur darin, daß die Zeit zur Erlernung und Selbstübung bei der ständigen Schule auf Jahre ausgedehnt, bei der zeitweisen dagegen unter Benutzung der ganzen Tageszeit auf Monate beschränkt wird.
Die zeitweise Schule ist gewissermaßen als ein Nothbehelf für ältere, dem Meistereramen unterworfene Bauhandwerker zu betrachten, während die ständige Schule ohne Unterschied des Gewerbes schon von dem Eintritt in die Lehre an besucht werden kann, und jedenfalls eine vollständigere, gewerbliche Bildung zu gewähren vermag.
Um nun auch denjenigen jungen Leuten, welchen die zum Besuche der ständigen Schule erforderlichen Vorkenntnisse mangeln, Gelegenheit zu geben, sich dieselben anzueignen, wird der fraglichen Unterrichtsanstalt noch eine
Vorschule
beigesügt, worin die Lehrgegenftände bilden:
A. Rechtschreiben, in Verbindung mit Lesen, wozu hauptsächlich technische und naturwissenschaftliche Gegenstände benutzt werden.
B. Rechnen, nämlich die vier Species.
C. Anfertigung von leichten Aufsätzen, Geschäftsbriefen rc.
D. Freihandzeichnen, die Ansangsgründe.
Als Honorar ist von jedem Schüler zu entrichten:
in der ständigen Schule monatlich 30 Kreuzer,
in der zeitweisen Schule monatlich 3 st.,
in der Vorschule wird für jede Stunde bezahlt 2 Kreuzer.
Arme, gesittete Schüler bleiben nach Umständen von der Entrichtung des Schulgeldes befreit.
Der Unterricht beginnt in der ständigen Schule und der Vorschule mit dem 1. November, in der zeitweisen Schule mit dem 1. December laufenden Jahres.
Der unterzeichnete Vorstand bringt. diese neue Schuleinrichtung mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß sowohl Einheimische wie Auswärtige, welche den fraglichen Unterricht zu benutzen wünschen, eingeladen sind, sich baldigst bei dem mitunterzcichneten Sections- Secretair schriftlich oder mündlich anzumelden, um das Nähere zu vernehmen und den Lectious- plan zu empfangen.
Gießen, am 15. October 1846.
Die Vorstände und der Secretair der Localsection des Gr. Gew erb-Vereins daselbst.
Mr. H. v. Ritgen. Or. F. Knapp. Zulehrrer.
Oeffentliche Aufforderung.
1881) Forderungen an den, von den Erben ausgeschlagenen Nachlaß der, am 13. März l. I. verstorbenen Wittwe des Schneidermeisters,Christian Scheerer dahier, sowie Ansprüche an den Nachlaß der Letzteren selbst sind binnen 4 Wochen sogewiß dahier anzuzcigen, als sie sonst bei Auseinander
setzung dieser Nachlaßsache nicht berücksichtigt werden.
Gießen am 2. November 1846.
Gr. Hess. Stadtgericht.
In Abwesenheit des Gr. Stadtrichtersl Haberkorn.


