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Mn d?da? Vecho? dc's Haustrhandels mit Streichfeuerzeugen nach der desfallstgen Verordnung vom 15. Novbr. 1842 Reg. Blatt von 1842. S. 541.) finb tißm
Alle übrigen, dermalen bestehenden Verordnungen dagegen, die den Hauftrhandel betreffen, Md vom
1 Jan. 1847 an, mit welchem Zeitpunkte die gegenwärtige Verordnung in Wirksamkeit tritt, aufgeyoven. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatöstegels.
Darmstadt, am 6. November 1846.
(L. S.) LUDWIG.
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hiCb NhÄfen zu solchen Geschäften werden indessen den Ausländern unter keinerlei Umständen ^stattet^
8 14 Aus Messen und Jahrmärkten bedürfen die Ausländer so wenig, wie die Inländer, einer Erlaubniß 'und eines Patents, sie müssen sich aber bei Localpolizeibehorde v°rherdurchiw Behörde ihres Wohnort ausgestelltes, jährlich zu erneuerndes Zeugnltz aehongAusweiseni, u| w
die Lokalpolizeibehörde die zu dem befragten Geschäftsbetrieb nothige Legünnation aus stempelfre.em Papier zu ertheilen fc.£ Bestimmungen der §§. 3., 10. 11. und 12. werden mit einer
Polizeistrafe von 1—5 fl. geahndet, neben der wegen Übertretung der Gewerbsteuergesetze n ) - ßg der deßfalls bestehenden Gesetze und Verordnungen verwirkten Strafe. „ . bi
§16. Von den nach §. 15. angesetzten und wirklch nngegangenen Pol.ze strafen erhalten d nuncianten ein Drittheil. Kann die zuerkannte Geldstrafe nicht belgetrieben werden, so muß sie rm Ge fi-gmß, und MM MI. »t»™( W* B-ME- 9‘” a''»”®*bomit Gift Md Arimi.W-ar-n mch s. d-r G-srtz-s »-M 31. M.N 1821 über den Handel mit Gistwaaren (Reg. Blatt von 1821 S. 196. 197.); a . b rat.rp
b) das Verbot des Hausirens mit Wein, Obstwein, Bier, Branntwein, Kaffee, Zucker und fabrr^ zirtem Tabak, sowie mit Salz nach §. 6. der Verordnung vom 1. December 1827 über die Vollziehung des Gewerbsteuergesetzes (Reg. Blatt von 1827 S. 504.) 5 _ ,, , gl . 9 ßte,
c) das Verbot des Haustrhandels mit lithographirten und gedruckten Schriften nach Art. 2.. des Gesetzes von: 6. Februar 1836 über den Hauftrhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe (Reg. Blatt
Anlage A.
Alphabetisches Verzeichnis, derjenigen Waarenartikel, mit welchen der Hauftrhandel ohne besondere Erlaubnis und ohne Patent im ganzen Umfange des Großherzogthums Hessen betrieben werden darf.
B.
Bast zum Heften der Bäume und Reben.
Bäume zum Verpflanzen.
Beeren, (Waldbeeren, frische und getrocknete).
Besen aus Reisern.
Bienenhonig.
Binsen.
Blumen, (frische und getrocknete).
Bohnen, (Feld-und Gartenbohrien).
Braunkohlen.
Butter.
D.
Dillsaamen.
E.
Eyer.
Erdbeeren.
Erbsen.
F.
Federn (Bett- und Schreibfedern).
Fische, (frische).
Flachs.
Fußdecken, aus Bast, Stroh oder Binsen.
G.
Gänsekiele.
Geflügel, (wildes u. zahmes, lebendig oder getödtet).
Gemüse und Küchenkräuter.
Gewächse, frische zum Verpflanzen. H-
Hanf.


