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Umherziehen statt haben kann, haben Wir Uns bewogen gefunden, zu verordnen, und verordnen hier- i"it, wie folgt. ndbi worunter auch die Ausübung derjenigen Gewerbe begriffen ist, welche Haustrend betrieben werden, ist nur nach Maßgabe der näheren Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung gestattet. $ Hausiren mit denjenigen Gegenständen, welche in dem beigefügten alphabetischen Verzeichnisse — Anlage — aufgeführt sind, ist im ganzen Lande unbeschränkt und ohne dap es dazu einer besonnen ^re^Polizeibehörde bunt jedoch Einzelnen aus zureichenden , von deren Persönlichkeit herge- nommenen ^"^^das^HMsiren^unt^ jm § 2. bezeichneten Gegenständen, sowie die Ausübung eines Gewerbes, das hausirend betrieben wird, ist nur denjenigen gestattet, welche dazu von Gmem Unserer Provinzial - Commissäre die Erlaubniß erhalten und darauf hm em Patent^ausgewirkt haben.
§. 4. Die Erlaubniß zum Hausirhandel kann jedem darum nachsucheuden Inländer nur dann erther werden, wenn er
a) das Liste Lebensjahr zurückgelegt hat;
b) quten Ruf besitzt, auch im Besitze der Mittel ist, um sich auf rechtliche Wesse die Waa- ren oder Materialien, womit er hausiren, oder ein hausirend zu betreibendes Gewerbe ausuben will, verschaffen zu können, und
C) in irgend einer Gemeinde des Großherzogthums einen festen Wohnsitz hat.
§. 5. Die Erlaubniß zum Hausiren im ganzen Umfange des Großherzogthums soll ui der Regel nur für die in dem angefügten Verzeichnisse — Anlage B — namhaft gemachten Gegenstände ertheitt w.r Gewerbe, welche im ganzen Umfange des Großherzogthums hausirend betrieben werden dürfen und wozu also die Erlaubniß ertheilt werden kann, sind:
Scheeren- und Messerschleifen, Topfbinden, Siebmachen, Hchuhrenmachen, Kesse! - und Pfannen« sticken Schnallen- und Kesselgießen, Flechtenmachen, Stuhl- und Korbflechten, Salpeter-, Äschen- und Lumpensammeln, Potaschensieden, Harz-, Pech- und Theerbrcnncn, Fleckauswaschen, Formschneiden von Schuhleisten, Viehschnitt, Ratten - und Mäuse - Vertilgen. . „ r , .u .
s 7 Die Erlaubniß zum Hausiren mit anderen als den im §. 5. bemerkten Gegenständen und rur Ausübung anderer als der im §. 6. bezeichneten Gewerbe, welche hausirend betrieben werden, kann ausnahmsweise, mit Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz, für das ganze „Land oder einzelne Orte oder Bezirke dann ertheilt werden, wenn dazu ein allgemeines oder örtliches Bedurfniß V0V1U|L8 Die Erlaubniß, sowie das Patent zum Hausirhandel ist nur siir eine Person zu ertheilen. 66 ÄS Ä“ AI Am »« nur für di. P-rs°n »
bezeichneten Inhabers, und darf mithin nicht an einen Dritten, wäre er. auch von de> Familie des ^»Habers verliehen, abgetreten oder auf irgend eine andere Art überlassen werden.
Treiben Mehrere den Hausirhandel zusammen oder gemeinschaftlich, so muß leder Thcilhaber die Erlaubniß und das Patent hierzu auswirken, es scy denn, daß der Haustrer sich seine Maaren zum Handel, oder seine Materialien zum Gewerbsbetrieb durch seinen Diener oder durch seine Familienglieder bloö nachtragen laßll @eI){i(fen, welcher zum Hausirhandel verwendet wird, muß der Haustrer eine Abschrift der ihm ertheilten Erlaubniß und des ihm darauf ausgcsertigtcn Patents, worauf der Namen und das Signalement des Gehülsen bemerkt ist, gegen die Stempelgebühr von 12 kr. erwirken
Es dürfen jedoch nicht mehr solcher Abschriften ertheilt werden, als Gehülsen bei der Regulirung des S’sdrirt (*■« «»»rtrtfU« dl- Erlaubnis
Ed das Patent hierzü in Urschrift, jeder Gehülst aber das nach §. 9. erforderliche Duplicat bei sich süh- ren U-T)ber®cSe, welcher s.in Geschäft außerhalb seines Wohnorts betreiben will, muß fftf. außerdem, vor dem Anfänge des Geschäfts, bei dem betreffenden Bürgermeister persönlich melden und zum Nachweis , daß dieses geschehen ist, die Erlaubniß und das Patent oder das Duplikat von demselben visiren lassen. @r(aubn^ urch das Patent zum Hausirhandel berechtigt nicht zu dem nur aus Messen


