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Verordnung-
die unredliche Steigerung der Fruchtpreise betreffend.
8UDWJG IL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. k.
Da die dermaligen Zeitverhältnisse dringend erfordern, der unredlichen Steigerung der Preise der notb- wendigsten Lebensmittel mit allem Ernste zu begegnen, so haben Wir, in Gemäßheit des Art. 73 der Der- sassungsurkunde, bis auf weitere Verfügung, verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1.
Wer durch Verbreitung falscher oder entstellter Thatsachen, durch Anbieten höherer Preise als die Verkäufer selbst fordern, durch Vereinigung mit Inhabern gleicher Gegenstände zu dem Ende, diese nicht zu verkaufen, oder nur zu einem gewissen Zeitpunkte, oder zu einem höheren als dem zur Zeit der Uebereinkunft bestehenden Preise, oder wer vurch Scheinverträge, oder durch sonstige Kunstgriffe das Steigen des Preises des Getreides, der Fütterkörner, des Mehles oder mehliger Substanzen, insbesondere der Kartoffeln, oder des Brodes zu bewirken sucht, soll mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße von fünfzig bis zu dreitausend Gulden, und, wenn der Zweck erreicht worden ist, mit Geldbuße von einhundert Gulden bis zu sechstausend Gulden und mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder Correctionshausstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Art. 2.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem sie im Regierungsblatte erscheint.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels.
Darmstadt am 1. September 1846.
(L. S.) LUDWIG.
In Verhinderung des Staatsministers:
v. Lehmann.
Zu Nr. K. G. 10860. Gießen am 2. September 1846.
Betreffend: Die Vertilgung der Raupe des
Frostnachtschmetterlings.
Der Grvßherzvglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Im vorigen Jahre sind, wie bekannt, in vielen Gemarkungen die Obstbäume von der Raupe des sog. Frostnachtschmetterlings beschädigt und ist dadurch zum Theil der Obstertrag vernichtet oder beeinträchü'gt worden. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß auch für nächstes Jahr dergleichen Verheerungen zu befürchten sind, weshalb ich mich veranlaßt finde, mit Bezug auf mein im Anzcigeblatt vom 30. September 1843
39. erschienenes Ausschreibcn vom 25. September 1843 und unter Hinweisung auf einen in der land- wirthschastlichen Zeitschrift Nr. 28. von 1845 enthaltenen, sehr bcmerkcnswerthen, Aussatz über den Schutz der Obstbäume gegen die Raupe des Frostnachtschmetterlingo, Sie aufzufordern, jetzt alsbald die empfohlenen Mittel bei den Gemeindeobstbäumen, bei welchen bisher schon ein Raupenfraß zeitweise wahrgenommen wurde, in Anwendung zu bringen und durch Ihr Beispiel und durch geeignete Belehrungen dahin zu wirken, daß die Vorsichtsmaßregeln auch bei den Privat-Grundbesitzern Nachahmung finden.
Ich wiederhole hier dasjenige, was bezüolich des zu beobachtenden Verfahrens angerathen worden ist, mit dem Bemerken, daß dieses Verfahren sich an allen Orten, wo es richtig angewendet wurde, als erfolgreich bewährt hat.


