Ausgabe 
7.1.1846
 
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Anzeigeblatt

für die Stadt und den Kreis Gießen.

2. MiLtwoeH den 7. Jannar

Auszüge aus dem Gr- Hess. RegierungsblaLte Nr. 37 vom 30. December IS53.

-suh.: 1) Edict, die Mitglieder des Staatsrathes für das Jahr 1846 bete.; 2) Bekanntmachun>, die Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen bete.; 3) Bekanntmachung, die Resultate der allgemeinen geistlichen Wirtwenkasse vom Jahre 1843 betr.; 4) Bekanntmachung, die Nichterhebung einer in dem Voranschläge der Gemeinde Hiltersklingen, Kreises Heppenheim, für 1814 genehmigten Umlage betr.; 5) Bekanntmachung, die Richterhebung eines TheÜes der Umlage ir Claffe der Gemeinde Kreidach, Kreises Heppenheim, für 1845 betr.; 6) Bekanntmachung, die Ver­gütung der Brandschäden in der Gemeinde Kastel betr.; 7) Bekanntmachung, die Niederschlagung einer in dem Vor­anschläge der Gemeinde Frischborn, im Landrathsbezirke Lauterbach, für 1813 n i. Klasse vor eschenen Umlage von Einhundert Gulden betr.; 8) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile; 9) Ordensverleihungen; 10) Promotion auf der Kroßh. Landes - Universität; 11) Dienstnachrichtcn; 12) Militärdienffnachrichten; 13) Versetzungen in den Ruhestand; 11) Konkurrenz- en; 15) Sterbfälle; 16 > Berichtigung eines Druckfehlers.

Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30. des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile.

Es wurden verurtheilt:

A) Von Großh. Hoff. Hofgerichte der Provinz Starkenburg:

1) Adam Adler von Astheim, wegen Landstreicherei, zu einer Corrcctionshausstrafe von 1 Jahr, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 31 des Strafgesetzbuchs 1 Monat Uu- tcrsuchungsarrest in Abzug gebracht worden ist, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod während der ersten 14 Tage, je um den andern Tag, und während der ersten 14 Tage in der Mitte der Strafzeit, gleichfalls je um den andern Tag; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 1 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Er- kenntniß vom 9. November 1844; 2) Johannes Alic« brand von Neuisenburg, wegen Unterschlagung von sechs verschiedenen Geldsummen, im Gesammtbetrage von 259 fl. 15 fr., zu einer Corrcctionshausstrafe von 14 Monaten, welche jedoch im Wege der Gnade auf 8 Monate ermäßigt worden ist, durch Erkenntniß vom 7. Octbr. 1814; 3) Va­lentin Appel, ledig, von Dieburg, wegen 5 verschiedener im Jahre 1844 begangener, nemlich eines ausgezeichneten, zweier einfachen und zweier kleinen Diebstähle, sowie wegen Widersetzung zu einer Zuchthausstrafe von 37, Jahren, so­dann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren, durch Erkenntniß vom 6. Februar 1845; 4) Heinrich Bauer von Großzimmern, wegen eines aus­gezeichneten Diebstahls und acht verschiedener kleiner Dieb­stähle, sämmtlich im zweiten Rückfall verübt, in eine Zucht­hausstrafe von 37a Jahren, geschärft durch dreimalige, am Anfang, sowie beim Beginn des zweiten und dritten Jahres der Strafzeit eintretende, Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, verbunden mit einsamer Einsperrung aufdie Dauer von jedesmal 14 Tagen; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 5 Jahren, durch Erkenntniß vom 6. Juli 1844; 5) Johann Georg Decker, Wundarzt zu Offenbach, wegen falscher Denun- ciaiion, zu einer Correctionshausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 7. Juni 1844; 6) Peter Jacob Streit von Strelitz, wegen einfachen Diebstahls in eine Corrections- hausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 28. Novbr, 1814; *) Adam Boll, Steinhauer von Rimbach, wegen Schriftfälfchnng, in eine Corrcetionshausstrafe von 1 Jahre, wovon jedoch in Gemäßheit des Art 31 des Strafgesetzbuchs

2 Monate an der Strafzeit in Abrechnung gebracht worden sind, geschärft durch Entziehung der warmen Kost während acht Tagen je um den andern Tag in jedem Monate der Stra-zeit, durch Erkenntniß vom 2t. Oktober <811; 8) Jo­hann Boller von Eltville, Herzogthums Nassau, wegen einfachen im 4. Rückfalle begangenen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von 273 Jahren mit einsamer Einsperrung je ihn den andern Tag bei Wasser und Brod alle Viertel­jahre auf 3 Wochen, durch Ilrtheil vom 31. August 184 l; 9) Philipp Endlich von Nieoerramstadt, wegen zweier Diebstähle, wovon der eine eine bedeutende Geldsumme zum Gegenstände hatte, wegen Unterschlagung und Mißhandlung deck Gefangenwärters zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten, geschärft durch eine jedes Jahr auf i Wo­chen, je um den andern Tag eintretende Entziehung der war­men Kost, durch Erkenntniß vom ll. Deebr. 1843; 10) Leon- hard Fertig von Nicderbeerbach, wegen am 27. Febr. 1845 verübter Widersetzung gegen einen Forstbeamten unter thälli- cher Mißhandlung desselben zu einer Correctionshausstrafe von 1 Jahre, wovon jedoch ein Monat in Gemäßheit des Art. 3 1 des Strafgesetzbuchs in Abrechnung zu bringen ist, durch Er- kenntaiß vom 11. April 1845. Im Wege der Gnade wurde diese (Strafe auf 5 Monate erlassen; 11) Christoph Fröh- l i ch von Großzimmern, wegen todilicher Verwundung, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren mit Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod während ? Wochen jeden Jahres, je um den andern Tag, durch Erkenntniß vom 15. Sptbr. 1843: 12) Dorothea Geiß von Roßdorf, wegen wiederholter Landstreicherei, zu einer Correctionshausstrafe von 1 Jahre und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht wahrend eines Zeitraums von 1 Jahren durch Erkenntniß vom 13. Juli 18 4; 13) Georg Geiß 11. von Großzimmern, wegen eines ein­fachen und zweier kleinen Diebstähle von Stroh uns Feder­vieh , bezüglich welcher er zum zweitenmale rückfällig gewor­den, in. eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren 8 Monaten, ge­schärft durch einsame Einsperrung während des letzten Monats der Haft; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 5 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Erkenntniß vom 80. März 1814; 14) Charlotte Göbel von Zwingenberg, wegen beendigten Versuchs des Kindesmords in eine Corrcctions­hausstrafe von 5 Jahren, durch Erkenntniß vom 29. Novem­ber 1844; i5> Georg Grenz von Niederkinzig, wegen als zweiter Rückfall erscheinenden Gelddiebstahls zum Nach­theil seines Diensthcrrn zu einer Correctionshausstrafe von l1/, Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Was­ser unb Brod, je um den andern Tag während 14 Tagen in jedem halben Jahre der Strafzeit, durch Erkenntniß vom