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wählen und durch die darauf stehende« Zif­fern angedeutet sind.

VIII. Andere Abstimmungen als auf die von dem Unterzeichneten ausgetheiltcn und nummerirten Stimmzettel sind ungültig und sinken keine Berücksichtigung.

IX. Wird den Wählern ancmpsohlen, sich die Nummer ihrer Stimmzettel zu merken, da­mit sie sich demnächst durch Einsicht der Ab- stimmungs- und Zähllisten überzeugen kön­nen, daß ihre Abstimmungen richtig einge­tragen worden sind.

X. Die Ortsbürgcrliste kann von Jedem einge- seben werden, um sich daraus über die Be­zeichnungen und Qualifikationen der von ihm zu Wählenden zu verlässigen; außerdem erbietet sich der Unterzeichnete, Denjenigen, welche etwa über die Wählbarkeit eines oder des andern Ortebürgers Zweifel hegen sollten, darüber Auskunft zu ertheilen.

Zum Schluffe bat man nur noch die Erwartung auszusprechen, daß die Wähler ihre Stimmen nur solchen Ortsbürgern geben, die nach ihrer Ueberzeugung die für das Amt eines Gemeinderathsmitgliedes erforder­liche Befähigung und zugleich den redlichen Willen besitzen, das Staats- und Gemeinde­wohl zu wahren und zu fördern.

Gießen den 2. Dccember 1846.

Der Wahl-Commissär

Trapp, Großherzogl. Kreissccretär.

1839) In dem Löbcr'schen Stiftungssonds ist eine Ncnte von 150 fl. vacant. Unter Hinweisung auf den §. 13. des Testaments, welcher hier nach, folgend abgedruckt ist, ergeht an diejenigen, welche sich hiernach berechtigt und befähigt Halten, An­spruch auf jene Nente zu machen, die Aufforderung, sich binnen 4 Wochen bei der unterzeichneten Ver­waltung zu melden, und sich über die Erfordernisse zum Bezug der Rente auszuweisen.

Gießen den 16. November 1846.

Die Verwaltung der Löbcr'schen Stiftung und in deren Namen

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

Auszug aus dem Löbcr'schen Testamente

§. 13.

Diejenigen Wittwer und Wittwen, welche von meinen Eitern abstammen, in Gießen geboren und daselbst verbeirathet waren, sollen insofern sie das Verwandischaftsverbältiiiß Nachweisen werden und arm sind in den ersten 50 Jahren nach meinem Tode vorzugsweise zum Genüsse dieser Unterstützung zugelassen werden. UeberHaupt müssen alle Witt­

wer und Wittwen, welche zum Geüusse dieser Ren­ten zugelaffen werden wollen, in Gießen geboren fein, einen guten Ruf besitzen, fortwährend einen gesittete), Lebenswandel führen und wahrhaft dürf­tig sein.

Auch sollen nur Handwerker oder Wittwen von Handwerkern zu den Vorthcilen meiner Stif­tung zugelassen werden.

Es versteht sich hierbei von selbst, daß wenn Personen aus meiner Verwandtschaft denen frtion Legate zugesichert und bestimmt sind, zum Genüsse einer Rente von 150 fl. zugelassen sein wollen, die Legate selbst zur Masse zurückfallen.

2017) Zur Bezahlung der Zinsen, welche von den bei der hiesigen Sparkasse angelegten Kapita­lien am Ende dieses Jahres fällig werden, sind nachstehende Termine festgesetzt und zwar:

1) Samstag den 5. December,

2) Mittwoch den 9.

3) Samstag den 12.

4) Mittwoch den 16.

5) Samstag den 19.

6) Mittwoch den 23.

7) Mittwoch den 30.

Die Interessenten werden daher aufgefordert,

die Zahlung an diesen Tagen in Empfang zu nehmen und hierzu durch Vorzeigung der Schuld- scheine sich zu lcgilimiren.

Diejenigen, welche ihre Zinsen dem Kapital zugeschrieben haben und nicht persönlich sich ein­finden wollen, werden ersucht, ihre Schuldicheme vorzeigen zu lassen, damit in diese der nöthrge Ein­trag gemacht werden kann.

Die Zinsen werden nach dem Kalenderjahr berechnet und sind deswegen auch dann zu empfan­gen, wenn das Kapital im laufenden Jahr erst eingelegt wurde und volle Jahreszinsen noch nicht verfallen sind.

Zugleich muß ich die hiesigen Einwohner darauf aufmerksam machen, daß sie sich an den bestimmten Geseyättstagen deS Morgens von 7 bis 10 und des Nachmittags von 2 biS 4 Uhr einfinben wollen, weil außer dieser Zeit der An­drang von auswärtigen Zinsenempfängern zu groß wiid und diese alsdann vorzugwesse befördert wer­den müssen.

Gießen den 26. November 1846.

Der Rechner der Spar- und Leihkasse Kehr.