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stattgehabte Bekanntmachung, zur öffentlichen Kennt- niß bringt und die stimmfähigen Ortsbürger hiesiger Stadt auffordert, an dieser Wabl Tbeil zu nehmen, fügt man vorläufig folgende Bemerkungen zur geeigneten Berücksichtigung bei.
I. Seit der letzten Ergänzungswahl ist Heinrich Conrad Sack verstorben und Philipp Ferber, Louis Labroiße, Wilhelm Löber, Zoh. Baltb. Noll und August Oeser haben gesetzlich auszutrcten; es sind somit sechs Mitglieder in den Gemeinderath neu zu wählen.
II. Stimmfähig sind, alle, welche das Ortsbürgerrecht in diesiger Stadt besitzen, mit Ausnadme derjenigen jedoch, welche nach Maaegabe des neuen Strafgesetzbucdes. j« einer Zuchthausstrafe oder wegen N!ein- eids zu einer Correctionshausstrafe verur« theüt worden sind.
III. Wählbar ist jeder stimmfähige Staats- und rcsp Orksbürger, der das 2t. Lebensjahr zurückgelegt, wenigstens drei Jahre im Groß« derzogldum gewodnt bat und in keinem fremden persöulicden Unterthanenverbande fleht:
1) wenn kein rechtskräftiges llrtbeU gegen ihn vorliegt, welches in Folge des neuen Strafgesetzbuches eine BerurtHeilung a) zu einer Zuchthausstrafe,
b) zu einer Correctionshausstrafe von einem Jahr und länger,
c) zu einer, wenn auch die Dauer eines Jahrs nickt erreichenden, jedoch wegen Meineids erkannten Corrections, haueslrafe
aussprrckt;
2) wenn er in Ausübung seines Staatsbur- gcrreckls nicht gehindert ist, was der Fall ist:
aj bei Demjenigen, der sick fo-mcll oder materirll im Zustande der SpeciastJn- quisikion befindet, jedock nur alcdann, wenn dne der in Art. 2 des Gesetzes vom 28 September 1842: „He Abänderung der 'Art. 16. und 60 der Verfassungsmkünde betr." «Reg-Bitt. Nr. 37. de 1842) ermähnten Strafen den Schuldigen treffen kann;
b) bei Demjenigen, über dessen Vermögen ein gerichtliches Concursverfabren entstanden ist, bis znr vollständigen Befriedigung der Gläubiger oder einem mit diesen getroffenen Arrangement; ,
e) bei Demjenigen, welcher, aus was immer für einem Grunde, unter Suratei gestellt ist; und
d) bei Demjenigen, welcher in einem Dienst- botenverhältniß steht, vermöge dessen er für die Bedienung der Person oder des Haushalts eines Anderen Kost oder Lohn empfängt.
IV. Ausgenommen von der Wählbarkeit eines Gemeinderathsmitgliedes sind außer dem Bürgermeister und den Beigeordneten, so lange sich solche im Dienst befinden:
1) Standes - und Patrimonialgerichtsherrn innerhalb ihres Gerichtsbezirks,
2) Geistliche und Schullehrer,
3) Militärpersonen, welche im activen Dienste oder in der Reserve stehen,
4) active Staatsdiener, welche zu einer dem betreffenden Ortsvorstande vorgefetzten Verwaltungsbehörde gehören,
Außerdem dürfen die Mitglieder des Gemeinderaths nicht unter sich, oder mit dem Bürgermeister oder den Beigeordneten in auf- und absteigender Linie, oder als Brüder verwandt sein.
V. Jeder wählbare Ortsbürger ist verbunden * das Amt anzunehmen. Rur diejenigen, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt ba- ben, — Staaksdiencr, wenn sie auch nickt zu einer dem Ortsvorstande vor.qesetzieu Vcr- walkungsbebörde gehören und diejenigen, die schon einmal in Folge einer regelmäßigen Ergänzunaswabl Mitglied des Gemeinve- rakhs gewesen sind, wenn seit ihrem Aus- httr bis zur Zeit, wofür die neue Wahl bestimm: ist, noch keine drei Jahre verflossen sein werden, oder vielmehr iivch keine regelmäßige Wahl- oder Dieiistperiode ab- qrlflufi'n fin wild, köniieii ablebien.
VI Die Stimmzettel müssen im Wahllocal beschrieben uub aledanu sogleich zufammeiigefailei uiiC ebne daß sie von den Abstimmenden mit ihren eignen Namensun- terschriflen versehen — in tas veischlosseiie Sliinmgefäß geworfen oder an die Wahl- Commission abgegeben werden, um Lctzleres zu thun. UcbrigenS fleht Jedem frei, seinen Stimmzettel ,eckst zu schreiben oder ihn durch jede beliebige Person schreiben zu lassen.
VII Die Ortsbürger, welche Stimmen erhalten ' sollen, sind durch 'Beifügung ihrer Vornamen, etwaigen Unterscheidlings-Nummern, oder Angabe ihres Gewerbes, der Straße oder des Platzes, wo sie wohnen, genau zu bezeichnen, damit über die genannte Person fem Zweifel erwachse und die gegebene Stimme nicht als ungewiß verloren gehe; ferner nicht mehr Namen auf die Stimmzettel zu schreiben als Personen zu


