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Vom September an bis in den December ist Wachsamkeit auf die Gürtel erforderlich, cs müssen dieselben während dieser Zeit stets rein gehalten und 1—2 mal wöchentlich, je nachdem die Salbe abtrocknet, überschmiert werden Tritt zeitig Frost ein, so bleiben die Schmetterlinge in der Erde, bis es auschaut und mild wird. Hauptsächlich an schönen Tagen des Februars und März zeigen sie sich dann wieder, weshalb zu dieser Zeit eine Wiederholung des Anstrichs nöthig erscheinen kann.
Auf diese Weise wird auch der braune Spanner zerstört, der den Blüthen eben so gefährlich ist, wie. der oben erwähnte grüne, jedoch nicht so häufig zum Vorschein kommt, wie dieser.
Bei der Wegnahme des Gürtels im Frühjahr entspricht eö einer nothwendigen Vorsicht, daß die darunter befindliche Stelle des Stammes bis zur Erde stark abgekratzt und das Abgekratzte verbrannt wird, weil viele Insekten in diese Gegend der Bäume ihre E-er legen, wenn sic nicht weiter hinauf kommen können.
Auch das Aufgraben der Erde, etwa 3—4 Zoll tief unter dem ganzen Umfange des Baumes und das Feststampfen ter Erde vor Winter ist sehr zu empfehlen, indem dadurch viele Puppen zerstört werden.
'______________P r t n z. ______________
Bekarmtmachmng.
Man findet sich veranlaßt, .zur öffentlichen Kemmüß zu bringen, daß das im diesjährigen Anzeigeblatt 13. bekannt gemachte Verbot des Aufkaufs von Kartoffeln zum Brandweinbrennen und durch Brand, weinbrenner bei Vermeidung einer in jedem einzelnen Contraventionsfall von dem Käufer zu entrichtenden Strafe von 2 fl. für jedes gekaufte Malter fortwährend in Wirksamkeit besteht und die Gr. Bürgermeister zu deffen Handhabung angewiesen worden sind. Zugleich fügt mau hinzu, daß unter diesen Aufkäufen nicht solche blos, wobei alsbaldige Lieferung, sondern auch diejenigen, bei welchen Lieferung auf eine spätere Periode bestimmt wird, verstanden werden sollen. :
Hinsichtlich der Ankäufe von Kartoffeln durch Brandweinbrenncr zu ihrem häuslichen Gebrauche und zum Pflanzen haben sich die Käufer nach der deßfalls in dein Ansschrciben vom 12. Februar d. I. — Anzeigeblatt Uf .13. — enthaltenen Bestimmung zu richten, gegenfalls dieselben als strafbar behandelt werden sollen,
Gießen dem -2.3September 1846. Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
.... - In dessen Verhinderung
Trapp, Gr. Kreissceretair.
Die gerichtliche Anzeige und Geltendmachung der ans dem Som- mersemester 1846 Herruhreslden gesetzlichen Forderungen an Stu- dirende betr.
Die ans dem gegenwärtigen Semester berrüluenden ßefeftltcfoen Forderungen an Studncnde müssen, bei Vermeidung dos intern Artikel 137 der Disciplinarstatuten der Universität Gießen angedrob- ten Rechtsnachtheiles, bei der unterzeichneten Behörde längstens bis zum 12. September d. I. mittelst gehörig specificirter Rechnung zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 7. November d. I geltend gemacht werden.
Gießen am 25. August 1816. Das Großherzogliche Universitätsgericht
kkr. T r y g o p h o r u s.
vdt. Prinz.
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Bes°"d-rc B-kamttmachung
<330, Aufforderung an die Schuld- *****
ner der hiesigen Pfand- und Leih- Pfänder aus wollenen Stoffen, die bereits
Anstalt jW Monate verpfändet waren, müssen unbedingt
‘ 1 * gegen Baarzahlung eingelöst werden.
Die Schuldner der.hiesigen Pfand- und Leih- Gießen am 21. August 1846.
anstatt, deren Pfänder in den. Mpnaten Januar, Die Gr. Psandhausverwaltung
Februar, März., April, Mai und Juni Bieler. Pfeil.


