Ausgabe 
4.7.1846
 
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1. 2 10. werden 'mt einer GeldbHe von 30 Kreuzern, gegen die Vorschriften unter 3, 4. 5. 6,8. 9. nut einer solchevon t dulden und aeaeu di" Bestimmungen unter 7. nut einer straft von o Gulden geahndet werom.

II Dieftmaen, deren Abtritte und Winkel in die Canäle und Fluchgraben '"unden, s - i'euiaen welche Canäle und Fluthgräben zum Betriebe ihrer Gewerbes benutzen, haben die V Endlichkeit, solche Waffercondueie auf die entsprechende Strecke, so oft erforderlich, gnmdüch remtgen

W 111. Sie Kellerfenster und Luftlöcher müssen, wenn sie tm Winter nn t «ufa®

werden, mit Thüren oder Deckeln gut und dergesialt verwahrt fern, daß die Verstopfung von aupt ; 'td)tÜar §be' Contravention wird, so oft sie vorkommt, mit f Gulden Strafe belegt. tefcbmuftt

IV Wer Flüssigkeiten irgend einer Art, Kehncht und dergleichen, wodurch bte g'g

oder beschämt weiden können, auf die Straße schüttet oder, wirst, unterliegt, ie nach der Bedeutendheit der aus den Fenstern oder andern Oeffnungen der Gebäude ist be. e.uer Ge dbuße v30 Kregern «-

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das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen.

Wer dieser Bestimmung entgegen Hand 1t, verwirkt eine Geldbuße von 13 Gulden.

VI ®lut ®SrS^ Seifenbrühe, auch Abfall- (Abguß) Wasser jeder Art, überhaupt aste un­reine oder übelriechende Gewässer und Flüssigkeiten dürfen unter keinem Vorwandebet.Tage, Nachts und zwar im Winter nach 10 Uhr, nn Sommer nach 11 Uhr auf die Straßen und ^ .,;e lassen und müssen alsbald ohne Rückstand in die nächsten Nbzugslocher befördert werden.

" Diese Arbeit muß jedoch stets nut Tagensanbruch beendigt auch muffen d-e S u und R unen von jeder Spur des stattgehabten Abflusses durch Kehren und Absputen mit klaren, Wasser gerem.gt fein.

Jede Zuwiderdandlung zieht eine Strafe von 1 kl. 30 fr. bis zu 5 fl. nachsich.

VII Auf Straßen und Wege ziehende Abflüsse, welche ganz oder theilweffe von Mistplatze.,

Pfuhl-, Dung- und Senk-Gruben, Abtritten und Winkeln, oder sonstigen dergleichen uureinen Or m heriuft ren, werten, - wenn fie auch noch so unbedeutend sein sollten - unter keiner Voraussetzung geduldet und diejenigen, bei denn, sie vorkommen, mit 2 bis 5 ©ulten Strafe belegt. ,if. rrt(1 sel«

VII! Die an Schaßen und Wegen befindlichen Dunggruben und Mistplatze sollen u.e.ali, vo > Besitzer zu solchem Zwecke noch andere Räume zu Gebote stehen, ohne Weiteres algMM rusp- »c Ö werden; wo dies jedoch unmöglich erscheint, sind sie m die Erde zu versenken und Mit starken Bohlendecker

Rur in den wenigen Fällen, wo auch eine solche Versenkung völlig utithunlich ist, kann ^die Dungstäite belassen werden. Alsdann müssen jedoch dgl. Miflplütze ihrem ganzen Ilmfang entlang m einer Mauer dergestalt umschlossen fein, daß dadurch der sämmtlichd Inhalt vollkommen verdeckt n d und vo den Vorübergehenden nicht wahrgenommen werden kann. Zum Behuse des iluenuiieiiv sm, f V an den geeigneten Stellen genau einpassende Thüren anzubringen, welche verfi stossen zi p . und ohne Roth nicht geöffnet werden dürfen; auch dürfen Eingeweide und andere Therle von aehchlach­teten Thieren, ebensowenig als Unrath aus Abtritten, Senkgruben -e. tn oder aus solche Mi>tsta>ten ge bracht werten. ,

Wer diesen Bestimmungen entgegen handelt, unterliegt einer Strafe von 3i st. .

IX Die Anlegung neuer Mist- und Dungstätten an Straßen und Wegen darf unter keiner Voraus­setzung mehr, auch selbst dann nicht stattfinden, wenn an derselben Stelle früher schon em solcher ^tstptatz sich befunden hätte. , . , ,

Der.Contravenient verfallt in eine Strafe von 10 Gulden und Hai die Entfernung der Anlage aut seine Kosten zu gewärtigen.

X. Hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mistjauche wird festgesetzt:

1) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist und tn den Hofraumen getaoen wird, kann zu jeder Tageszeit ausgefahreu werden; nur sind die Drmgwagen gut zu laden uno Straßen beim Wegfahren nicht zu verunreinigen.