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fiir die Stadt und den Kreis Gießen.
Samstag den 4» Juli
M 53
1826.
Frucht- u. Bictualienpreise zu Gießen vom 4. biö 11. Juli 1846.
Fleischtaxe.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . - ■
1 „ Äuhfleisch......
1 „ Rindfleisch.....
1 „ Kalbfleisch.....
1 „ Schweinefleisch . . .
1 „ Hammelfleisch gemästet
1 „ Leberwurst .....
1 „ Bratwurst .....
1 „ Schwartemagen
t „ Blutwurst......
i „ gemischte Wurst . .
j „ geräucherter Speck . . .
1 „ Schinken ......
1 „ Dörrfleisch.....
1 „ Rindsfett......
t „ Hammelsfett.....
t „ Schweineschmalz, ausgelassenes ..... .
i „ desgleichen, unausgelassen
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tinm. Die Zu. gaben dürfen in weiter niditi, all nSIeifcb »ander- eiben Gattung bestehen. «. »war auiioPfd.Fleisch nickt mehralean- derthalbBfdus. w. nach yropor- tion.rocldiei auf t Pfd- nicktaallig 5 Sott) ausmackt- stapfe, Süße, Se- raub, wie auck die ganjbtutigenunb nicblgeniebbarcn StückeaamHals, stnd »ander Zu» aabegänzlickaus- gefdiloffen.
Nrodtaxe. II
2 Pf. ordinäres Brodi aud > @erft(,n, unb
* " " " i i Kornmehl bestehend !
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2 Pf. gemischtes Brod, flUd . Waizen. und
g " " " \ l Kornmehi bestehend
" 4z Lth. Wafferweck ...
3J « Mtlchbrod ...
Marktpreise.
1 Maas Milch . . . .......
1 Pfund Butter ..........
S Eher .........- • •
1 Pfund Waizenmehl ........
1 ,, grob geschälte Gerste.....
1 ii klein geschälte Gerste......
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Frachtpreise. __________
Städte
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Korn
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Hafer
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Linsen
Friedberg.....
Gießen......
Grünberg.....
Marburg.....
Wetzlar.....
das Malter das Malter das Malter daö Mött der Scheffel
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Bekanntmachung,
vie Reinhaltung der Straßen re. in der Stadt Gießen betreffend.
Zur Erzielung einer größeren, in der Sorge für die öffentliche Gesundheitspflege begründeten, Reinhaltung hiesiger Stadt finde ich mich veranlaßt, nach Anhörung der einschlägigen Gr. Sanitätsbeamten und im Einverständnisse mit denselben, nachträglich zu dem hierunter nochmals abgedruckten Regulativ vom 9. August 1843 Folgendes zu verfügen:
1) Es ist verboten, den Alisraum aus Canälen und Fluthgräben, aus Cloaken und Abtritten, sodann Pfuhl, Blut und dergleichen innerhalb der bewohnten Stadttheile als Dünger zu benutzen und zwar: bei Vermeidung einer Strafe von 5—10 Gulden.
2) Mist oder Pfuhl, welcher ganz oder theilweise außerhalb geschloffener Hofräume geladen, beziehungsweise gefüllt wird, unterliegt hinsichtlich des Transports den durch §. X pos. 2. des Regulative vom 9. August 1843 vorgeschriebenen Beschränkungen.
Außerdem ist bei Strafe von 1 Gulden der Verschluß der Pfuhlfässer nicht durch Stroh, Heu, Gras, Lumpen rc-, sondern lediglich durch völlig passende Spunten von Holz zu bewirken.


