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3) Alle Canäle, Abzugs- (Fluch-) Gräben und Löcher, alle ©offen und Rinnen müssen immer offen und von allem Eise, Schlamin, Unrache, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindeniden Dingen frei bleiben und namentlich Gossen und Rinnen mit reinem Wasser ausgespült werden.
4) Da,''wo wegen Mangelhaftigkeit teS Straßenpflasters oder aus andern Ursachen kein gehöriger Abzug deö Wassers und anderer Flüssigkeiten stattfindet, müssen diese stets ohne Verzug weiter und bis in die nächste Versenkung befördert werden.
5) Bei eintretcndem Glaiteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hosräumcn re. herziehenden Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens 7 Uhr des daraus folgenden Morgens, — entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde daraus, 3 Fuß breit mit Asche ocer Sand bestreuen zu lassen.
6) Bei Schneeanhäusungen aus den Straßen re. müssen diese fortwährend durch einen 4 Fuß breiten, rein gekehrt, n Pfad 'für die Communication frei gehalten werden.
7) Das Herabwerfen des Schnee's von Dächern und Altanen ist nur nach vorher eingeholter polizeilicher Erlanbniß gestattet; auch muß stets ein den Passanten hinlänglich erkennbares Warnungszeichen aus- aestellt und der herabgeworfene Schnee alsbald wieder von der Straße entfernt werden.
8) Wenn Thauwelter eintritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufeifen, rein kehren und ist das Eis sogleich wegbringen zu lassen. ,
9) Schnee und Eis darf anö dem Innern der Hofraithen nicht aus die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird.
10) Wenn durch Abfütterung von Vieh, durch Ab- und Aufladen von Wagen, durch Aus- und Empacken, durch Ausbringen oder Absahren von Mist, Pfuhl, Blut und dergleichen die Straßen verunreinigt werden, so ist deren Säuberung immer gleich aus der Stelle durch Kehren und Abspulen mit reinem Wasser zu bewirken. ,, , „ , , „
11) Die Reinigung chaussirter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), mcht nut Besen bewerkstelligt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1. 2. 10. 11. werden mit einer Geldbuße von 30 Kreuzern, gegen die Vorschriften unter 3 4. 5. 6 8. 9. mit einer solchen von 1—2 Gulden und gegen die Bestimmungen unter 7. mit einer Strafe von 3 Gulden geahndet werden.
II. Diejenigen, deren Abtritte und Winkel in die Canäle und Fluthgräben münden, sowie diejenigen, welche Canäle und Fluthgräben zum Betriebe ihres Gewerbes benutzen, haben dre Verbindlichkeit , solche Wassereonduete aus die entsprechende Strecke, so oft erforderlich, gründlich reinigen
* ui. Die Kellerfenster und Luftlöcher müssen, wenn sic »'m Winter mit Stroh, Heu, Mist:c. ausgesülll werden, mit Thüren oder Deckeln gut und dergestalt verwahrt sein, daß die Verstopfung von außen mcht sichtbar wird. , m . , . ,
Jede Contravention wird, so ost sie vorkommt, mit 1 Gulden Strafe belegt. .
IV. Wer Flüssigkeiten irgend einer Art, Kehricht und dergleichen, wodurch die Passanten beschmutzt oder beschädigt werden können, aus die Straße schüttet oder wirft, unterliegt, je nach der Bedeutendheit der Handlung, einer Strafe von i—3 Gulden. ’
Das Ausstäuben und Ausschütteln von Teppichen, Fußdecken, Tischtuchein re. aus d»e Straße aus den Fenstern oder andern Oeffuungen der Gebäude ist bei einer Geldbuße von 30 Kreuzern bis 1 Gulden und die persönliche Verunreinigung der Straßen, Plätze re., bei 1—5 Gulden Strafe untersagt.
V. Das Ablassen und Ausgr'eßen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zett, namentlich aber im Winter, möglichst zu vermeiden. Diejenigen Prosessionisten, bei deren Gewerbebetrieb das Ausgießen des Wassers unvermeidlich ist, haben, gleich andern Personen, welche Wasser aus die Straße schütten oder ablaufen lasse», die Verbindlichkeit, diesem 2klasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbesondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen.
Wer dieser Bestimmung entgegen hand-lt, verwirkt eine Geldbuße von 1 3 Outten.
VI Blut, Spülicht, Lauge, Seifenbrühe, auch Abfall- (Abguß) Wasser jeder Art, überhaupt alle unreine oder übelriechende Gewässer und Flüssigkeiten di'nfen unter keinem Vorwande lfei Tage, sondein nur es Nachts und zwar im Winter nach 10 Uhr, int Sommer nach 11 Uhr auf die Straßen und Wege abgelassen und müssen alsbald ohne Rüickstand in die nächsten Abzugslöcher befördert werden.
Diese Arbeit muß jedoch sicts mir Tagensan brich beendigt, auch müssen die Straßen und Jtinnen von jeder Spur des stattgehabten Albflusses durch Kehren und Abspülen mit klarem Wasser gerclmgt fein.
Jede Zuwiderhandlung zieht eine Strafe von 1 fl. 30 fr. bis zu 5 fl. nach sich.


