Änzeigeblatt
für die Stadt und den Kreis Gießen.
Jß 32. Mittwoch den 1. Juli 1S4I6.
Bekanntmachung,
Vie Reinhaltung der Straßen rc. in der Stadt Gießen betreffend.
Zur Erzielung einer größeren, in der Sorge für die öffentliche Gesundheitspflege begründeten, Reinhaltung hiesiger Stadt finde ich mich veranlaßt, nach Anhörung der einschlägigen Gr. Sanitätsbeamten und im Einverständnisse mit denselben, nachträglich zu dem hierunter nochmals abgedruckten Regulativ vom 9. August 1843 Folgendes zu verfügen:
1) Es ist verboten, den Ausrüum aus Canälen und Fluthgräben, aus Cloaken und Abtritten, sodann Pfuhl, Blut und dergleichen innerhalb der bewohnten Stad ttheile als Dünger zu benutzen und zwar: bei Vermeidung einer Strafe von 5—10 Gulden.
2) Mist oder Pfuhl, welcher ganz oder theilweise außerhalb geschlossener Hofräume geladen, beziehungsweise gefüllt wird, unterliegt hinstchtlich des Transports den durch §. X pos, 2. des Regulative vom 9. August 1843 vorgcschriebenen Beschränkungen.
Außerdem ist bei Strafe von 1 Gulden der Verschluß der Pfuhlsäffer nicht durch Stroh, Heu, Gras, Lumpen rc, sondern lediglich durch völlig paffende Spunten von Holz zu bewirken.
3) Starke Anhäufungen von Mist in engen, von Wohnungen umgebenen, Höfen, sowie in der Nähe von Brunnen oder an sonstigen, dazu ungeeigneten Orten sind strenge untersagt.
4) Ueberall, wo es irgendwie ausführbar erscheint, sind die Abtritte zu versenken und sind dieselben so einzurichten, daß ein Ausfließen des Inhalts nicht Statt finden kann.
5) Wo die sogenannten Winkel als Abtritte noch beibchalten werden müssen, sind solche dicht auszu- pflastern und ist diesem Pflaster, wenn irgend ausführbar, eine solche Neigung zu geben, daß der Abzug nicht nach der Straße, sondern nach den Höfen, bewirkt wird.
6) Diejenigen, deren Bcsitzthum an Canäle und Abzugsgräben gränzt, sind verpflichtet, Stauungen in Letzteren auf ihre Kosten zu bestätigen und die Canäle von den darin vorgefunden werdenden Gegenständen zu reinigen, wenn der Thäter etwa nicht ermittelt werden sollte.
Gießen am 24. Juni 1846.
Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
P r i n z.
Regulativ, die Reinhaltung der Straßen rc. in der Stadt Gießen betreffend.
I. Den Eigenthümern, Micthern, Nutznießern und Verwaltern von Privatgebäuden, so wie den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern oder Nutznießern von öffentlichen Gebäulichkeiten liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen rc. rc. zu sorgen:
1) Die genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze rc. rc. an Straßen und Gassen hin sich erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich dreimal, nämlich Dienstags, Donnerstags und Samstags sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu taffen.
Bei trockener Witterung müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser begossen werden.
Die Reinigung darf nie früher wie 1 Uhr Nachmittags beginnen und längstens bis 3 Uhr Nachmittags beendigt sein.
2) Der vorhandene Kehricht, Koth oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewachsene Gras ausgerottet werden.


