Anzeigeblatt
für die Stadt und den Kreis Gießen.
J|ß 1O£4 Mittwoch den 31. December 18^A.
Amtliche Bekanntmachungen.
Zu Nr. K. G. <5979 b. Gießen am 20. December 1845.
Betreffend- Das zu Frankfurt erschienene Verbot des Gebrauchs von Hunden zum Ziehen.
^Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr, Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)
Sie werden hierdurch angewiesen, das nachstehende, im Gebiet der freien Stadt Frankfurt gültige ' Verbot in Jbren Gemeinden zu dem Behuf- zu veröffentlichen, damit etwa dabet bctbeiligte diesseitige Angehörige vor Strafe und Nachtheile, die sic bei dem fraglichen Gebrauche von Hunden auf dem Frankfurter Gebiet treffen könnten, verwarnt werden.
Es wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß der Gebrauch von Hunden zum Ziehen in diesseitigem Gebiet bei 10 Thaler Strafe verboten ist.
Frankfurt a. M., den 6. December 1845.
Polizei-Amt.
Das Verbot des Schießens in der Ncujahrsnacht, welches nach allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagt ist, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanvnenschlagen und anderem Feuerwerk innerhalb der Stadt und deren Umgebung. „ . m ß , <Q,Q
Sodann wird, unter Bezugnahme auf die unterm 30. Januar 1843 Anzeigeblatt Nr. b. de 1843 erlassene Bekanntmachung, das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße ebenfalls emgcscharst und weiter verordnet, daß alles Zusammenrotten und truppweise Gehen, sowie Hin- und Herztehen aus der Straße mit einer Strafe von 1—5 fl. geahndet werden wird, sowie alle Kinder und Lehrlinge von b Uhr- gedachten Abends an, bei einer gleichen Strafe — wofür die Eltern, Vormünder rc. haftbar sind —von der Straße sich entfernt zu halten haben. , ... ,
Gegen Unvermögende tritt Verwandlung der Geldstrafe in Gefängntß ein.
Gießen am 22. December 1845.
Der Großhcrzoglich Hessische Krctsrath des Kreises Gteßen Prinz.
Edictalladungcn.
2193) Gegen den Nachlaß des Ludwig Schäfer des Zweiten in Steinbach ist der ConcurSproceß eikannt worden.
Indem man dieses hiermit öffentlich bekannt macht, fordert man alle bekannte und unbekannte Gläubiger der Masse auf, ihre Ansprüche an dieselbe in dem auf


