Änzeigeblatt
für die Stadt und den Kreis Gießen.
J|o 8. Samstag den 23. Januar
1845»
Frucht- u. Victualienpreise zu Gießen vom 25. Januar bis 1. Febt- 1845.
Fleischtaxe.
1 Pfund gutes Ochftnfleisch . . .
1 „ Kuhfleisch......
1 „ Rindfleisch.....
1 „ Kalbfleisch.....
1 „ Schweinefleisch ....
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Leberwurst .....
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartemagen . . .
1 „ Blutwurst......
1 „ gemischte Wurst ....
i „ geräucherter Speck . . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett ......
1 „ Hammelsfett.....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
1 „ desgleichen, unausgelasscn
fr.
11
9
8
8
11
9
12
15
16
11
7
24
20
16
16
20
18
1 i I 1 | 1 T t l II 't iw|B « - - 'S.
tinm. Die Zu. gaben dürfen in weiter nichts, al« in Fleisch von derselben Gattung bestehen, ».zwar aufloPfd.Fleisch nicht mehralsan- dcrthalbPfd.u.s. w. nach Proportion,welche« auft Pfd. nichtvöllig 6 Loth ausmacht. Köpfe, Füße, Gc- raub.wieauchdic ganzblutigenund nichtgcnießbaren StückevomHal«, stnd vondcr Zu- gabegänilichau«- gcschlossen.
Brodtaxe.
2 Pf. ordinäres Brod i . , .
. r auS j Gersten - und
g " " " j | Kornmehl bestehend
2 Pf. gemischtes Brod I , . ™ . .
a aus | Waizen- und
6 " " " | | Kornmehl bestehend
6 Lth. 2 Qt. Wafferweck .
5 ii in Milchbrod ...
Marktpreise.
1 Maas Milch...........
1 Pfund Butter ..........
auch...... .
3 Handkäse .
3 Eper.............
1 Pfund Waizenmehl ...... .
1 " grob geschälte Gerste ......
1 ii klein geschälte Gerste ......
fr.
4
9
13
5
10
15
1
1
6
19
20
4
4
5
4
8
Pf.
2
2
Frachtpreise.
Städte
GemäS
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf-1 fl- fr-
Pf. fl. । fr.
Pf-I fl- fr.
Ps. fl- ! fr-
Pf. fl. fr.
Pf. fl. fr.
Friedberg.....
das Malter
200i 7 40
,180 6' -
-| 4 40
- 2, 50
Gießen .....
das Malter
200 7 50
1200 6 30
165 4 30
— s| -
— 5 20
— 5 20
Grünberg .....
das Malter
— 7 30
— 51 30
— 4 16
- 2| 42
— 5 -
Marburg am 27. Decbr.
das Mött
— 6 39
- 4.43J
— 3 23
- 2| 20
— — —
———
Wetzlar am 16. Januar.
der Scheffel
90 3 35
84 2 37j
— 1)664
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Die Beschneidung -er Hecken betreffend.
Ich finde mich veranlaßt, hierdurch anzuordncn, caß die Garten- und Feldbesitzer hiesiger Gemarkung ihre Hecken von nun an in jedem Frühjahr bis zum 15. März auf fünf Fuß Höhe und zwei Fuß Breite zurück zu schneiden und im Laufe des Monats August die neuen Schößlinge wiederholt zu beschneiden oder zurückzubinden habe».
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift wird mit einer Geldstrafe von 1 fl. 30 fr. geahndet. Gießen am 16. Januar 1815.
Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.
4) Ein Tabacksbeutel, eine Tabackspfeife, ein Federmesser und ein kleines Halstuch sind dahier gefunden und auf Gr. Polizeiburea» abgegeben worden. Gießen am 23. Zanuar 1845.


