Ausgabe 
24.12.1845
 
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Anzeigcftlakt

für die Stadt und -en Kreis Gießen.

Jtl 103. Mittwoch -en 2L. December 18ÄÄ.

Amtliche Bekanntmachungen.

Folgende, bereits bestehende, Polizei-Vorschriften werden zur genauen Befolgung hierdurch besonders eingcschärft:

1) Bei ein tretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen re. herziehen- den Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens 7 Uhr des darauf folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen.

2) Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen re. müssen diese fortwährend durch einen 4 Fuß breiten, reingckehrten Pfad für die Communikation frei gehalten werden. Entsteht die Schneeanhäufung bei Nacht, so müssen die Pfade bis Morgens 7 Uhr gekehrt sein.

3) Das Herabwerfen des Schnee's von Dächern und Altanen ist nur nach vorher eingeholter polizei­licher Erlaubniß gestattet; auch muß stets ein den Passanten hinlänglich erkennbares Warnungszcichen aufge­stellt und der herabgeworfene Schnee crlsbald wieder von der Straße entfernt werden.

4) Wenn Thauwctter cintrüt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufeisen, rein kehren und ist das Eis sogleich wegbringen zu lassen.

5) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung, gesorgt wird.

6) Das Ablassen und Ausgießen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im Winter, möglichst zu vermeiden. Diejenigen Professionisten, bei deren Gewerbsbetrieb das Ausgicßen des Wassers unvermeidlich ist, haben, gleich anderen Personen, welche Wasser auf die Straße schütten oder ablaufen lassen, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbe­sondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1. 2. 4. 5. werden mit einer Geldstrafe von 12 fl, gegen die Vorschriften unter 3. mit einer solchen von 3 fl. und gegen die Bestiininung unter 6. mit einer Strafe von 13 fl. geahndet werden.

7) Das Fahren mit kleinen Schlitten auf den Straßen und öffentlichen Plätzen, sowie das Schlittschuh- Laufen und das Anlegen von sogenannten Schleifen ist durchaus untersagt. Den gegen dieses Verbot han­delnden Kindern sollen auf Betreten die Schlitten sowohl, als die Schlittschuhe, weggenommen, und sie außerdem noch in der Schule zur Bestrafung gezogen werden

Sollten Erwachsene hiergegen handeln, so haben sie sich ebenfalls angemessener Strafe zu gewärtigen. Gießen am 22. December 1845.

Der Großherzogl. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. Prinz.

Das Verbot des Schießens in der Neujahrsnacht, welches nach allerhöchster Verordnring bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagt ist, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.

Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanonenschlägen und anderem Feuer­werk innerhalb der Stadt und deren Umgebung.

Sodann wird, unter Bezugnahme auf die unterm 30. Januar 1843 Anzeigeblatt Rr. 6. de 1843 erlassene Bekanntmachung, das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße ebenfalls eingeschärft und weiter verordnet, daß alles Zusammenrotten und truppweise Gehen, sowie Hin* und Herziehen aus der Straße mit einer Strafe von 15 fl. geahndet werden wird, sowie alle Kinder und Lehrlinge von 6 Uhr