Ausgabe 
23.4.1845
 
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Art. 6.

Das unbefugte Fangen und Tödten solcher Vögelarten, welche einen Gegenstand des Jagdreclsts ausmachen, sowie auch das Ausheben oder Zerstören von Nestern, Eiern oder Nestbrut derselben, wird nach wie vor nach den dcsfalls bestehenden Vorschriften bestraft.

Die bestehende Jagdberechtigung auf einzelne Vögelarken soll durch diese Verordnung nicht be­schränkt werden. rc. rc.

Art. 9.

Für die nach den vorhergehenden Artikeln zuerkannt werdenden Geldstrafen und Kosten müssen haften: Eltern für ihre minderjährige leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegkinder, wenn die Kinder bei ihnen wohnen und keine besondere Haushaltung führen, Vormünder für ihre Pupillen, wenn diese bei ihnen wohnen, diejenigen, welchen Minderjährige in Pflege gegeben sind, für diese, die Dienstherrschaften für ihr Gesinde, Handwerker für ihre Gesellen und Lehrlinge.

Die uneinbringlichen Geldstrafen sind in Gefängniß zu verwandeln, deren Verbüßung von dem Be­straften in Person geschehen soll. Für vierzig Kreuzer Gedstrafe ist ein Tag Gefängniß anzusetzen.

Art. 10.

Das Ausheben oder Zerstören der Nester, Eier oder Nestbrut der Sperlinge, sowie der der Land- wirthschaft gleichfalls sehr schädlichen Raben, Dohlen und Krähen, ist Jedem auf seinem Eigenthum oder dem Eigenthum eines Andern mit dessen Zustimmung erlaubt, rc. rc.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bcigedruckten Staatssiegels.

Darmstadt am 7. April 1837.

(L. 8.)_______________________LUDWIG._____________________________dn Thil.

Sämmtliche Grundeigentbümer, Nutznießer oder Pächter von Grundeigenthum, sowie alle mit der Aufsicht auf öffentliche, mit Bäumen oder Sträuchen beflanzte, Wege und Anlagen beauftragte Per­sonen, werden hierdurch aufgcfordert, binnen 14 Tagen von heute an, bei Vermeidung der durch den Art. 80. des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841 bestimmten Strafe von zwei Kreuzern für jedes einzelne, bei der demnächstigen Visitation vorgefunden werdende, Raupennest, auf ihrem Grundbesitz oder auf dem ihrer Aufsicht untergebenen Gebiete die Bäume, Zäune und Gesträuche von den darauf befind­lichen Raupennestern zu reinigen.

Gießen den 15. April 1845.

Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

__________________________________Prinz._____________

25) Eine Kette von Glasperlen, mehrere kleine Schlüssel, ein kleines buntes Haletuch, ein Sonnenschirmchen, ein Schleier, ein Federmesser und eine Kindertasche

sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.

Gießen am 21. April 1845.

Besondere Bekanntmachung.

678) Die Stadt verkauft aus ihrem Vorrath gut ausgetrockneter Lehmsteine,

das 1000 zu 4 ft. 40 fr., und können solche gegen Anweisung der Bürger­meisterei jeden Mittwoch an der Lehmgrube abge­holt werden.

Gießen den 15. April 1845.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

Versteigerungen.

r 679) Montag den 26. Mai d. I., | Nachmittags 2 Uhr,

soll die dem Ziegler Daniel Stamm in Gießen zustchende Hosraithe nebst Ziegclhütte an der Grün­berger Chaussee

alt neu Klftr.

35 la 196 auf dahiesigem Rathhaus öffentlich meistbietend versteigert werden.

Gießen den 10. April 1845.

Großh. Hess. Stadtgericht.

I. V- d. S. Haberkorn.

644) Montag den 26. Mai d. I., Nachmittags 3 Ubr, soll die der abgeschiedenen Ehefrau des Barbiers Schmidt dahier gehörige Hofraithe, 13 HiKlstr. in der Wctzsteinsgasse, auf dahicsigem Rathhaus öf­fentlich meistbietend, unter den vor der Versteige­rung bekannt zu machenden Bedingungen, versteigert werden.

Gießen den 8. April 1845.

Großh. Hess. Stadtgericht das.

In Verhinderung ius Gr. Stadtrichtcrs Haberkorn. Dr. Seitz.