Ausgabe 
20.8.1845
 
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für die Stadt und -en Kreis Gießen.

67. Mittwoch den 20. Augnst 184S.

Amtliche Bekanntmachungen.

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Es ist in neuerer Zeit mehrfach vorgekommen, daß hiesige Metzgermeister beim Verkauf ihrer Fleischwaaren die bestehende Polizeitare überschritten haben. Die unterzeichnete Behörde findet sich hier­durch aufgefordert, die diesseitige Verfügung vom 5. December 1843, wonach jeder Verkauf über die Taxe bei 5 fl. Strafe verboten ist, hierdurch einzuschärsen. Zugleich wünscht man auch, daß das hie­sige Publikum daraus Veranlassung nehmen möge, ferner vorkommende Ueberschreilungen der Monzel- tare auf Gr. Polizeibüreau dahier schriftlich oder mündlich zur Anzeige zu bringen.

Gi-ß-» am -. A«g-,st 184S. S[. @r w @i, .

Prinz.

Die Beschneidung der Hecken betreffend.

Die bestehende Verfügung, wonach die Garten- und Feldbesttzer hiesiger Gemarkung die neuen Schößlinge ihrer Hecken im Laufe des Monats August jeden Jahres, bei Vermeidung von ifl. 30 fr. Strafe, wiederholt zu beschneiden oder zurück zu binden haben, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.

@6 *6' 1SM' D« Gr. H-ff. Krrisrath d°S Ämfe8 M-ß-n.

Zn dessen Verhinderung

Zulehner.

Edictalladungen.

1420) Diejenigen, welche an die Wittwe des verstorbenen Zimmermeisters Christian Pimper da­hier Zahlungen zu leisten haben, werden aufge­fordert, ihre Schuldigkeiten sogewiß binnen 14 Tagen zu bezahlen, als sonst Klage gegen sie erhoben werden wird.

Gießen den 7. August 1845.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Zn Erledigung der Stadtrichterstelle Haberkorn.

1421) Als nach dem Ableben des Christoph Schwalb in Wieseck, viele Gläubiger desselben auf­traten, bat dessen Wittwe um Sicherstellung ihrer Jllaten. . ....

Dieses veranlaßte eine Vermögens-Unter­suchung, welche die Gewißheit einer Ueberschuldung begründet hat. Die Wittwe Schwalb hat daraus mit den bekannten Gläubigern ihres Mannes einen Vergleich abgeschlossen und da man nun vor Be­stätigung desselben wissen muß, ob nicht etwa noch

unbekannte Gläubiger vorhanden sind, so bringt man dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß und fordert Jeden, der eine Forderung an den Nach­laß des^Christoph Schwalb hat, welche noch nicht angegeben wurde, aus, dieselbe sogewiß binnen 60 Tagen zur Kenntniß der unterzeichneten Stelle zu bringen, als sonst eine solche nicht berücksichtigt, vielmehr jener Vergleich bestätigt und vollzogen werden wird.

Gießen am 11. August 1845.

Gr. Hess. Landgericht. Ploch.

Versteigerungen.

1185) Das zum Nachlaß der Jacob Wieners Wittwe dahier gehörige Haus in der Hinrergasse soll

Mittwoch den 20. August d. I., Nachmittags 2 Uhr,