Ausgabe 
19.4.1845
 
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Gießen am 15. April 1845.

Diejenigen hiesigen Einwohner, welche Tauben halten, werden, unter Bezugnahme auf den §. 79. des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841, wegen eingetretcner Saarzeit hierdurch aufgcfordert, solche von Montag den 21. dieses bis Montag den 19. nächsten Monats, bei Vermeidung der gesetz­lichen Straft von 1 fl. in den Schlägen einzuhalten.

Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.

Sämmtliche Grundeigentbümer, Nutznießer oder Pächter von Grundeigentbum, sowie alle mit der Aussicht auf öffentliche, mit Bäumen oder Sträuchen beflanzte, Wege und Anlagen beauftragte Per­sonen, werden hierdurch aufgcfordert, binnen 14 Tagen von heute an, bei Vermeidung der durch den Art. 80. des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841 bestimmten Strafe von zwei Kreuzern für jedes einzelne, bei der demnächstigen Visitation vorgefunden werdende, Raupennest, auf ihrem Grundbesitz oder auf dem ihrer Aufsicht untergebenen Gebiete die Bäume, Zäune und Gesträuche von den darauf befind­lichen Raupenntzstertt zu reinigen.

Gießen den 15. April 1845.

Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

Besondere Bekanntmachungen.

Das unterzeichnete Comite bringt mit Bezug auf seine Veröffentlichung im Wochenblatt vom 9. d- M. das unten abgedruckte Schreiben der Cantonal-Hülfs-Commisstvn zu Chur zur KennMiß aller derjenigen, welche die Gemeinde Felsberg mit milden Gaben bedacht haben.

Gießen den 15. April 1845.

Das Comite zur Unterstützung der Gemeinde Felsberg.

Chur deu 11. April 1845.

Die Cantonal-Hülfseornrnisfion für Felsberg an re.

Ihre schätzbare Zuschrift vom 7. dieses ist uns heute zugekommen, und gleichzeitig sind wir auch von dem Banquierhause, Gebhard u. Hauck in Frankfurt a. M. für die 292 fl. erkannt worden, welche Sie die Güte hatten, demselben als eine Liebesgabe für Felsberg zustellcn zu lassen. In­dem wir Ihnen annut den Empfang dieser Summe bescheinigen, statten wir Ihnen und den edeln Wohlthätern, die sich zu einem so schönen Zweck mit Ihnen vereinigten, Namens der unglücklichen Ge­meinde unfern innigsten Dank ab, sowohl für diese großmüthige Beisteuer, als die in Ihrem Schreiben ausgesprochenen wohlwollenden und menschenfreundlichen Gesinnungen, welche für die bedrängte Ge­meinde so wohlthuend und erfreulich sind. Wir wissen Ihre schöne Gabe um so höher zu schätzen, als es uns leider nur zu sehr bekannt ist, wie die Mildthätigkeit bei der Nokh eines lange andauernden Winters und den noch traurigem Folgen einer ausgedehnten Ueberschwemmung auch in der Nähe in Anspruch genommen wird, und wir erkennen um so dankbarer die Beisteuer an, welche christliche Wohl- thätigkeit auch den entfernten Brüdern am Calanda sendet.

Seien Sie versichert, daß auch Ihre Gabe auf das zweckmässigste verwendet werden soll über die eingegangenen Steuern und deren Verwendung wird seiner Zeit öffentliche Rechnung abgelegt, und die Hülfscommission sodann die Ehre haben, auch Ihnen die gebührende Mittheilung davon zu machen.

Nachdem nun die kompetenten Behörden, wie Sie bereits aus den öffentlichen Blättern entnom­men haben werden, entschieden haben, wo Neu-Felsberg erbaut werden soll, so ist man in Folge dieser Bestimmung dermalen eifrig mit Herbeischaffung der nöthigen Baumaterialien beschäftigt, um den Bau deS neuen Dorfes sobald als möglich zu beginnen.

Die Fekfttt werden jede Woche von Sachkundigen bestiegen, welche die ausgestellten Signale beo­bachten, merkwürdiger Weise war die Senkung seit ungefähr einem Sabre die gleiche, nemlich l/~2 Linien franz. Maaß per Woche , seit einiger Zeit jedoch ist an derselben keine Veränderung vorge­fallen, und augenblicklich keine Bewegung bemerkbar.

Mit dem herzlichen Wunsche, daß die göttliche Vorsehung Sie für Ihre werkthätige Menschenliebe segnen möge, bitten wir die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Die Cantonal-Hülfscommission für Felsberg, und Namens derselben Der Präsident

Name unleserlich.