Ausgabe 
17.9.1845
 
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Änzrigeblatt

für die Stadt und -en Kreis Gießen.

JVk 73. Mittwoch den 17. September 1843.

Amtliche Bekanntmachung.

Zu Nr. K. G. 11849. Gießen am 12. September 1845.

Betreffend: Die diesjährigen Rekrutkrungsräthe.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen.

i^ndem ich Sie benachrichtige, daß die Sitzungen des diesjährigen Rekrutirungsraths in dem vorhim'gen Regierungs-Canzlei-Gebäude den 6. October d. I. beginnen und den 10 October d. J>, endigen und daß , die Bewohner des Kreises Gießen nur den 10 October mit ihren Rekiamationen angenommen werden, beauftrage ich Sie, dies alsbald in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und damit diejenigen Bekanntmachungen zu verbinden, welche in dem Ausschreiben vom 12. October 1837 Nr. 37 des Kreisblatts vorgeschrieben sind. Hierbei bemerke ich, daß alle zur Musterung des laufenden Jahres ge­hörigen Militärpflichtigen, und sowohl die, welche speciell geladen werden, als auch die, welche ohne Ein­ladung aus freiem Willen vor dem Rekrutirungsrath erscheinen und daselbst Reklamationen vorbringen oder einer ärztlichen Untersuchung sich unterwerfen wollen, den 10. October des Morgens 8 Uhr auf dem Bureau des Gr. Provinzial-Commiffärs der Provinz Oberhessen (im ehemaligen Regierungs-Gebäude dahier) sich zu melden haben und mit einem versiegelten, von dem betreffenden Gr. Bürgermeister ausgestellten Signalement ihrer Person und allen sonstigen für ihre Reklamation sprechenden Beweismitteln (Zeugnisse der Aerzte, Schullehrer, Geistlichen, Ortsvorstände rc.) versehen sein müssen, sowie auch, daß alle bei der letzten Truppenergänzung von den Regimentern und Corps als untauglich rc. zurückgewiesenen Rekruten, welche ! . zur definitiven Entscheidung über ihre Tauglichkeit oder Untauglichkeit bei dem Rekrutirungsrath erscheinen müssen, ebenfalls mit einem verschlossenen, von dem betreffenden Bürgermeister ausgestellten Signalement ihrer Person und dem von dem Militär erhaltenen vorläufigen Entlassungsschein, den 10. October Morgens 8 Uhr in dem oben bezeichneten Büreau des Gr. Provinzial-Commiffärs der Provinz Oberhessen sich ein- zufindcn haben. Diejenigen Leute, welche ohne das vorgeschriebene Signalement erscheinen, haben sich zu gewärtigen, abgewiesen zu werden.

Schließlich weise ich Sie an, über den Empfang dieses Ausschreibens, sowie über den Befolg der darin gegebenen Aufträge, bis längstens den 23. d. 59t. beachtliche Anzeige zu machen; die bis dahin nicht eintccffenden Berichte werden auf Kosten der Säumigen durch Erpresse abgeholt.

In Abwesenheit Gr. Kreisraths der Gr. Kreissecretär

Trapp.

Edictalladung.

1439) Auf eine von dem Johannes Schneider in Haubern wider seine Ehefrau, Anna Cgtharina geborne Nöse zu Müblhausen, auf den Grund der böslichen Berlassung, bei dem unterzeichneten Ge­richte erhobenen Ehescheidungsklage und den von

dem Untergerichte desfalls eingeforderten Bericht, wird die genannte Anna Catharina geb. Rose hier­durch vorgeladen, um binnen einer Frist von drei Monaten sich sogewiß auf erwähnte Klage durch einen hiesigen bevollmächtigten Obcrgerichtsanwalt vernehmen zu lassen, als sonst in ihrem Ungehor­sam sie der böslichen Verlassung für geständig er-