Ausgabe 
13.12.1845
 
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zum Registrator und der Geheime-Kcmzlci-Accessist Carl Bernhard bei der Kanzlei des Finanz-Ministeriums zum Kanzlisten, scimmtlich bei der Rechnungskammer, ernannt; am 20. November wurde der Nomination des bisherigen Domkapitularen und Seniors des Domkapitels zu Mainz, Tobias Höfer, zum Domdecan die landesherrliche Be­stätigung ertheilt; 5) am 2i. November wurde der Schreib- stubc-Gehülfe Christian Welsch zu Darmstadt zum Ge- Heimen-Aanzlei-Accessisten bei der Kanzlei des Finanz-Mini­steriums ernannt; 6) an demselben Tage wurde der evange­lische Pfarrer Hermann Georgi zu Niederingelheim zum Decan des Deeanats Obcringelheim auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; 7) an demselben Tage wurde die durch die Dienstentbindung des Notars Walther zu Oberingelheim in Erledigung gekommene Notariatsstelle dem Notariatsean- didaten Carl Stein em, mit dem Amtssitze zu Oberingel-

' beim, übertragen; 8) am 27. November wurde der katho­lische Pfarrer, Deean Seitz zu Alzcp zum ordentlichen Mitgliede der Bezirks-Schulcommission des Kreises Alzep auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. VI. Dienst­entlassung: am LI November wurde der Notar Nico­laus Fran z Walther zu Oberingelheim auf Nachsuchen seines Dienstes entlassen. VII Versetzungen in den Ruhestand. In den Ruhestand wurden versetzt: j) am 25. November der Secrctär bei dem Provinzial-Commiffär und Kreisrathe zu Mainz, Georg Muth; 2) am 27. Novem­ber der Schullehrer Andreas Daniel zu Heusenstamm, im Kreise Offenbach; 3) an demselben Tage der Schullehrer Andreas Sommer zu Bieber im Kreise Offenbach. VIII. Sterbfall- am 2t November starb der pensionirte Kunstmeister Heinrich Wolf auf der Saline Theodorshalle.

Amtliche Bekanntmachungen.

Die betreffenden Häuserbcsitzer werden hin durch benachrichtiget, daß die hiesigen Schornsteinfeger angewiesen sind, die sogenannten russifchcn Schornsteine nach Maasgabe der deofallsigen Bestimmungen nur mit Kugel und Bürste, beziehungsweise durch das Ausbrennen zu reinigen, und daß ihnen aus­drücklich untersagt ist, sich zu dem gedachten Behufe anderer, auf die Schornsteine schädlich cinwirkender Werkzeuge, wie z. B. der Besen, Backsteine rc. zu bedienen.

Man verbindet hiermit zugleich die Aufforderung, etwa vorkommende vorschriftswidrige Reinigungen der Schornsteine alsbald zur Kenntniß der unterzeichneten Behörde zu bringen.

Gießen am 10. December 1845.

Der Großherzogl. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Ehefrau des Wilhelm Schwalb dahier die Erlaubniß zur Ausübung der Hebammenkunst, so wie zum Schröpfen, dieses jedoch nur auf ärztliche Anordnung, ertheilt worden ist.

Gießen den 9. December 1845.

Der Großherzogl. Hess. Kreisrath des Kreises Grießen

P r i n z.

Edictalladungen.

2092) Nachdem die Ehefrau des hiesigen Bür­gers und Schuhmachers Christian Hornberger, wel­cher sich vor einiger Zeit heimlich von hier entfernt hat und nach Amerika ausgewandert sein soll, auf Sicherstellung ihrer Asiaten angetragen hat, werden die Gläubiger des Christian Hornberger aufgefor- dert, im Termin

Dienstag den 23. December d. Z., Vormittags 10 Uhr,

so gewiß ihre Forderungen zur Vervollständigung des über das Vermögen des Schuldners aufge­nommenen Status dahier anzumelden und ihre Erklärungen in Ansehung eines zur Abwendung beö Concurses zu versuchenden Arrangements al zu« g ben, als sonst ihre Forderungen hierbei unberück­sichtigt bleiben würden.

Gießen den 2. December 1845.

Gr. Hess. Stadtgericht.

Muhl. Dr. Seitz.

1895) Conrad Vormschlag, Sohn des Johan­nes Vormschlag und dessen Ehefrau Elisabetb, ge- borne Wagner aus Kernbach, welcher als west- phälischer Soldat im Zabr 1812 mit nach Ruß­land marfchirt und nicht wieder zurückgekommen ist, ohne bis jetzt von seinem Leben oder Aufent­halte irgend Nachricht zu geben, wird, oder seine etwaigen dabier unbekannten Erben, auf den An­trag einer Schwester desselben hiermit aufgefordert, innerhalb drei Monaten von heute an gerechnet, sich bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigenfalls er für rodt erklärt, gegen seine etwai­gen Erben aber die Ausschließung mit ihren allen« fallsigen Erbansprüchen erkannt und das Vermögen den aufgetretenen Verwandten verabfolgt werden wird.

Marburg den 23. December 1845.

Kurfürstlich Hess. Landgericht. Hille.

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