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Auf den Grund der, den Gebrauch des neuen Flüfsigkeitsmaaßes betreffenden Verordnung vom 10. September 1819 ist höchsten Orts verfügt worden, daß auch die bei dem Ausschenken des Biers gebraucht werdenden steinernen Krüge, (Sauerwasser-Krügc) — da die Wirthe überhaupt keine ungeeichten Gefäße führen dürfen — jederzeit nach Vorschrift geeicht sein müssen.
Es wird dieses mit dem Anfügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Contraventio- nen der gesetzlichen Bestrafung unterliegen.
Gießen am 31. Dccember 1844.
Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.
2) Ein gesticktes Tuch und
ein Messer mit mehreren Klingen
sind gesunden und auf Gr. Polizeibürcau abgegeben worden.
Gießen am 9. Januar 1845.
Edictalladungen-
46) Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der ledig dahier verstorbenen Margaretha Reiber, Tochter des gewesenen Bataillons-Tambour, Georg Walther Reiber, Forderungen oder sonstige Ansprüche bilden zu können glauben, wkrden hiermit aufgefordert, dieselben sogennß im Termin
Freitag den 7. Februar l. I., Morgens 9 Uhr,
bei Groß Herzog!. Stadtgericht geltend zu machen, als sie sonst bei Vertheilung des Nachlasses nnbe- mcksichtigt bleiben.
Gießen den 4 Januar 1845.
Gr. Hess. Stadtgericht das. Müller.
45) Auf den Antrag des hiesigen Bierbrauers Wilhelm Schwaner werden sämmtliche, sowohl bekannte als unbekannte Gläubiger desselben hierdurch öffentlich vorgeladcn, im Termine
den 29. Januar 1845/
hier vor Gericht entweder in Person oder durch Special-Bevollmächtigte zu erscheinen, um ihre Forderungen, unter Vorlegung der darüber sprechenden Beweisstücke, summarisch anzumelden und dem zur Abwendung eines förmlichen Concurses über das überschuldete Vermögen des Schwaner vorzunehmenden Güteversuche so gewiß beizuwohnen, als sie sonst von diesem Verfahren ausgeschlossen, beziehungsweise so angesehen werden sollen, als wenn sie dem, von der Mehrzahl der Erscheinenden gefaßten Beschlüsse beitreten wollten.
Marburg am 28. Dccember 1844.
Kurfürstliches Landgericht. . Claus.
Zur Beglaubigung Scheffer.
Besondere Bekanntmachnngen.
49) Für das Jabr. 184 5'/(',ringe üb in Erinnerung , daß die Veröffentlichung der in dem Re
gierungsblatt erscheinenden Gesetze und Verordnungen in der von krcisräthlicher Behörde nachgegebenen Weise durch Offenlegung auf dem Rath- Hause geschiehet, und keine besondere Bekanntmachung derselben stattfindet.
Gießen den 6. Januar 1845.
Der Großh. Hess. Bürgermeister Gg. Reiber.
50) Dadurch, daß die bei der Bürgermeisterei schon lange her bestehenden Geschäftstage in neuerer Zeit fast gar nicht mehr eingehalten werden, entstehen häufige, mit einer geregelten Geschäftsbehandlung unverträgliche Störungen. Im Interesse des Dienstes und somit auch der Stadtangehörigen sehe ich mich daher genöthiget, auf die früher bestimmte Ordnung hinzuwrisen, wornach Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag persönliche Anfragen, Anträge re. bei der Bürgermeisterei gemacht werden können, die beiden andern Wochentage, nämlich derMitt- woH und Freitag aber (ganz dringende Fälle abgerechnet) ausschließlich für Behandlung der Rechmmgs- und solcher weiteren Angelegenheiten bestimmt find, welche bei öfteren Störungen durchaus nicht erlediget werden können.
Ich kann wohl erwarten, daß künftig hierauf stets die geeignete Rücksicht genommen wird und ich nicht zu Abweisungen genöthiget werde, die für die Abgewiesenen sowohl, wie für mich, unangenehm sein müssen.
Gießen, den 6. Januar 1845.
Der Großh. Hess. Bürgermeister Gg. Reiber.


