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1) Für die Folge ist den Ban Hand Werkern, welche die Prüfung nicht bestanden haben, in allen Fällen die Erlaubniß zum Betrieb ihres Gewerbes als Meister zu verweigern.
2) Die Gr. Bürgermeister dürfen keine Patente Behufs eines Gewerbebetriebs als Meister ausfer- tigen, bevor Erlaubniß des Gr. Kreisraths zu diesem Gewerbebetrieb vorliegt.
3) Die Bestimmung, wonach Wittwen von Maurern und Zimmerleuten das Geschäft ihres verstorbenen Mannes nur dann sortführen dürfen, wenn sie binnen Jahresfrist, von dem Tode des Mannes an gerechnet, einen von Gr. Kreiebaumcister geprüften Obergesellen, rcsp. Geschäftsführer annchmcn, ist auf die Wittwen der Schreiner, Steinhaüer, Weißbinder, Dachdecker, Ziegler, Schlosser, Spengler, Glaser und Pflasterer ausgedehnt.
Die Gr. Bürgermeister haben darüber zu wachen, daß die erwähnte Frist eingehalten wird, indem es nach deren Ablauf so angesehen werden soll, als wenn die Wittwe daö Gewerbe ihres verstorbenen Mannes niedergclcgt hätte. __________
Oeffentliche Aufforderung.
Rach einer Benachrichtigung des Herzogl. Nassauischen Amtes zu Weilburg wurde im Monate Julius d. I. in dem Wiesengrund unter der Weinbacber Mühle an der Weil eine in einem Erni befindliche, ans Leinwand aufgezogene Cbarte des Herzoglhums Nassau (entworfen und gezeichnet von C. F. Weiland) gefunden, und in neuerer Zeit ermittelt, daß dieselbe einem Studircnden von Gießen gehöre.
Dem Ersuchen des Herzoglich Nassauischen Amtes zu Weilburg gemäs, wird hiermit der Ei- genthümcr der Cbarte aufgefordert, sich binnen 14 Tagen bei der unterzeichneten Behörde zu melden und zu legitimiren, widrigenfalls anderweit über den gefundenen Gegenstand verfügt werden soll.
Gießen am 6. November 1845. Großherzogliches Universitätsgericht.
Dr. Trygophorus.
vdt. Prinz.
Edictallabung.
1932) Zwischen den bekannten Gläubigern des überschuldeten Heinrich Mnskulus des zweiten in Annerod ist ein Arrangement zu Stande gekommen, und es werden nun alle unbekannten Gläubiger desselben aufgcfordert, ihre Ansprüche
den 9. Dcccmber l. I.
dalsicr anzuzeigen, zu begründen und sich über Beitritt zu dem Arrangement zu erklären, als sonst dasselbe zur Vollstreckung gebracht wird.
Gießen am 30. October 1845.
Gr. Hess. Landgericht.
P l o ch.
Besondere Bekanntmachungen.
739) Der Stadt Gießen ist höchsten Orts die jährliche Abhaltung eines Vieh- und Kramermarkts im Monat November gestattet worden, welcher für dieses Jahr den 11- u. 12. November stattfinden soll, welches zur öffentlichen Kenntniß hiermit gebracht wird.
Gießen den 22. April 1845L
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
750) Da durch den Brückenbau die Lahn mit Fuhrwerk nicht mehr passtrt werden kann, die Passage an den Jahrmarkttagen von Fremden aber so bedeutend ist, daß hierdurch leicht Unglücksfalle entstehen könnten, so fordere ich die hiesigen Einwohner hiermit auf, an diesen Tagen ihre Oeconomie- und sonstigen Fahrten über die Brücke möglichst zu beschranken.
Gießen den 28. April 1845.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
Versteigerungen.
1556) Montag beit 10. November b. I, Nachmittags 2 Uhr,
sollen auf hiesigem Nachhause eine golbene llbr und eine Parthie Bücher und Musikalien, welche Gegenstänbe sämmtlich dem Factor Drugulin aus


