Anzeigeblatt
fnr die Stadt und den Kreis Gießen.
M 27. Mittwoch den 2. April 1GÄA.
' ZU K. G. 4161. Gießen am 31. März 1845.
Betreffend: Die Musttt'ung und Conscription für 1845.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen.
e-zch beauftrage Sie, in Ähren Gemeinden alöbald zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Bezirks,»nsterüngsl iste pro 1845 auf meinem Bureau 14 Tage lang, nämlich vom 7. bis zum 21. April d. I-, offen liegt.
Den Befolg dieser Auflage haben Sie baldigst berichtlich anzuzcigen.
Prinz.
Besondere Bekanntmachungen.
Die Offenlegung der Grundbücher und der Parzellenkarten von den Gcmarkungs- tl) eilen ltaunfpaeh und tViesmar, als Anhang zum Kataster der Gemarkung Giessen,' Kreises Giessen, betreffend.
1842) Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neu errichteten Grundbücher der Gemarknugstbeile Lauuspach und Wiesmar als Anhang zum Kataster der Gemarkung Gießen nebst den dazu gehörigen Parzellenkartcn auf dem Bürgermeisterei-Bureau in dem Nachhause dahier offen gelegt worden sind.
Die Bethciligten sind befugt, dieselben während der Zeit der Offenlegung in diesem Locale cinzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Gr. Bürgermeister der Gemeinde Gießen Gruudbuchs- auszüge zu verlangen. Auch werden sie durch Letzteren auf die von den Feldgcschworenen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.
Allen Denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuches rücksichtlich des Besitzstandes und der Großcnangaben für beschwert erachte», steht cs frei, binnen einer uncrstrecklichen Frist von 6 Monaten ihre Anstände, entweder aus güt
lichem Wege bei dem Gr. Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkciten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Zst dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuches gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt hatten.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und den Größenangaben in allen Fällen für richtig angenommen, in welchem weder eine gütliche Beseitigung bei dem Gr. Bürgermeister zu Protocoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deßhalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gericht zur Anzeige gebracht worden ist.
Die unerstreckliche Frist von 6 Monaten geht mit dem 15. Juni 1845 zu Ende.
Gießen den 16. November 1844.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. Haberkorn.


