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Ilnzeigel»latt für die Stadt und den Kreis Gießen. J|o 26. Samstag den 30. März. 18^4^4.
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 30. Marz biö 6. April 1844.
Fleischt axe.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . .
1 „ Kuhfleisch......
1 „ Rindfleisch.....
t „ Kalbfleisch.....
1 „ Schweinefleisch .... 1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen , 1 „ gemischte Wurst ....
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartemagcn . . .
1 „ geräucherter Speck . . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett......
1 „ Hammelsfett.....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
1 „ desgleichen, unausgelassen
kr.
12
10
10
8
13
10
16
1s
18
18
22
18
16
22
20
1 1 M 1 1 1 1 1 1 II w 1 1
«nm. Die Zugaben dürfen in weiter nichts, als in Fleisch von derselben Gattung bestehen, u.jwar auslvPfd. Fleisch nicht mehralSan- derthalbPfd-u.s. w. nach Proportion, welche! auf« Pfd. nichtvöllig 5 Loth ausmacht. Köpfe, Füße, Gc- raub, wie auch die ganiblutigcnund nichtgenießbarcn StückcvomHalS, sind vondcr Zugabe gänzlich ausgeschlossen.
Brodtaxe.
2 Pf. ordinäres Brod. ^S z Gersten-und
c " " " i i Kvrnmehl bestehend
o H H M J
2 Pf. gemischtes Brod * Waizen- und
„ " " " * Kornmehl bestehend
o ,, // //
5 Lth. 1 Qt. Wafferweck .
4 n 2 » Milchbrod
Marktpreise.
1 Maas Milch...........
1 Pfund Butter..........
auch .........
5 Handkäse............
5 Eper.............
1 Pfund Waizenmehl ........
1 » grob geschälte Gerste......
1 n klein geschälte Gerste ......
kr.
S 12 18
7 14 21
1 1
4 19
8 4
5 4
8
1 ; 1 «e 1 1 1 1 1 Mill Ml?.'
Fruchtpreise.
Städte
Friedberg.....
Gießen......
Grünberg.....
Marburg am 27. Januar.
Wetzlar am 28. März.
Gemäs
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf. fl- ! kr.
Pf. fl. kr.
Pf. fl. kr.
Pf fl- kr.
Pf-, fl- fr.
Pf. fl. kr.
das Malter
200 11| -
190 7 50
— 6 -
— 3 40
_ —— —
.» >, ■
das Malter
200 10, 10
200 8 -
165 6 -
— 3 40
— 6 24
- 6 24
das Malter
— 10' 40
- 7 40
— 6 -
— 3 40
— 7 -
— - -
das Mött
— 8 191
- 5 57
— 4 40
- 2 9z
—. — —
—— — -»
der Scheffel
90 4 36
84 3 39
72 2 42
50 1 29
— — —-
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Sämmtliche Grundeicenthümer, Nutznießer oder Pächter von Grundeigentbum, sowie aLe mit der Aufsicht auf öffentliche, mit Bäumen oder Sträuchen bepflanzte Wege und 'Anlagen beauftragte Personen, werden hierdurch aufgefordert, binnen 14 Tagen von heute an, bei Vermeidung der durch den Art. 80. des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841 bestimmten Strafe von zwei Kreuzern für jedes einzelne, bei der demnächstigcn Visitation vorgcfunden werdende, Raupenncst, auf ihrem Grundbesitz oder auf dem ihrer Aufsicht untergebenen Gebiete die Bäume, Zäune und Gesträuche von den darauf befindlichen Raupennestern zu reinigen.
Gieße« den 27. März 1844.
Der Großh. Hess. Kreisrath des Keises Gießen,
Prinz.
10) Eine Schürze
ist gefunden und auf Gr. Polizeibüreau abgegeben worden. Gießen am 28. März 1844.


