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4. Von der Reinigung der Wiesen.
Art. 24.
Wenn auf Wiesen schädliche Pflanzen (z. B. die Herbstzeitlose), Gesträuch, Gestrüpp oder Moos überhand nehmen und namentlich durch Weiter-Verbreitung auf die angrenzenden Wiesen diese mit Schaden be- Ä'J" T«”V t't d<- »«er t«« Siefen j,.?
Sfabt diese Aufforderung fruchtlos, so ist davon dem Großherzoglichen Kreisrath die Anzciqe ru machen fSohonLBefund die Reinigung der Wiesen von den schädlichen Pflanzen^-?. binnen einer N In L WSgTu’m ”* ”* W -°»-», »<>-
Wo eine Wiesenflur ganz oder theilweise durch, von fremdem Eigenthum überhänqende oder überlebende Baumaste, Busche und Wurzeln benachtheiligt wird, hat der Wiesenvorstand selbst kräftigst auf deren Ent- nötigenfalls die Vermittelung der Verwaltungsbehörde einzuholen.
Anzeige machen.^'^° -n bedeutender Menge zeigen, ist hiervon dem Großherzoglichen Kreisrathe
Art. 25.
ber Maulwürfe, Mäuse, Engerlinge rc. hat der Wiesenvorstand auf gemeinschaftliche rulgen getroffen veranlassen, falls nicht auf anderem Wege dafür bereits hinreichende Vorkeh-
5. Von den Wegen in den Wiesen.
_ ,r Art. 26.
^'^envorstand hat darauf zu sehen, daß keine neue Wege oder Fußpfade durch die Wiesen gemacht werden, auch von. den durch Mißbrauch gebildeten unnöthigen Pfaden und Wegen in den Wielen dem ™machen, dam« dieser d,'>gn«e Serfüg«”9* ™n„T*
„,®,e unentbchrlichen Fußpfade sollen nicht breiter als 3 — 4 Fuß und von beiden Seiten mit einem Srabchcn kingeschloffe» fern, wenn wechnup! ihre Verlegung auf die WafferMeünngtdämme nicht chun, 21. &pteSerf18« ichiL^ W“' "" W "er Siefen I» In dem Feldftrafgch, »°m
Art. 27.
.. s®r ™be" be^ Nothwendigkeit und Billigkeit darf der Wiesenvorstand besondere Wege für die Be- erndtung der Wresen bestiminen, sobald keine dagegen sprechende Privatrechtstitel vorlieaen • er bat in fr>t< Hem Falle den Schaden möglichst auf sämmtliche Wiesenbesttzer zu vertheilem 9 ' fct
6. Von der Unterhaltung und Benutzung der Ent- und Bewässerungs-Anlagen LMMFMMMKWM?!
Art. 29.
Die besonderen Verhältnisse müssen entscheiden, in wie weit die Arbeiten auf Kosten der Bessker ru ersteigern, m wie weit sie durch Letztere selbst auszuführen sind. 1 ' "öe|t»er
3,1! NM Ä: S *' * Wl “f »*" W«I9e«, welch, ff, in der fchg«chn
Art. 30.
A'flafern nicht privatrechtliche Ansprüche entgegenstehen, wird die Vertheilunq des Wassers rur Bewäl- R’SÄT* ■"tcr ävt
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Art. 31.
chen S oTe6/■‘inC‘d"Ct ' Dbe‘r zustellt, wer unbefugt Schleußen und Schleuß-
i nteberfapt, Wasserleitungen, Briicken, Gräben, Dämme, Be- und Entwässerunas-SnM
1% LNS?'..'»» <-. B-dech-it Ä&. *«4 Ä'R -”56 b 77 b b Feldstrafgesetzes bestraft, beziehungsweise dem ordentlichen Richter zur Bestrafung übergeben.


