Anzeigeblatt für -ie Stadt und -en Kreis Gießen. JjS MO. Samstag den 9. November
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 9. bis 16. November 1844.
Fleischtaxe.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . -
1 „ Kuhfleisch .....
1 „ Rindfleisch . . . . .
1 „ Kalbfleisch . . . . .
1 „ Schweinefleisch ....
1 „ Hammelfleisch gemästet
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ Bratwurst
1 ,, Schwartemagen . . .
1 „ geräucherter Speck ...
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Nindsfett .....
1 „ Hammelsfctt
1 „ Schweineschmalz, ausgelas
senes
1 „ desgleichen, unausgelassen
fr.
jl
9
9
8
11
9
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16
24
20
16
16
20
18
ps. Anm. Die Zu. o gaben dürfen in 9 weiter nichts, als f in Fleisch von der-, i o selben Gattung 1 9 I bestehen, u. zwar I 2 aufloPfd.Fleisch j __ nicht mehralsan-- I__ derthalbBsd.u.s.
re. nach Propor- __ tivn, welches auf i __ Pfb. nichtvöllig S _ Loth ausmacht. __ Köpfe, Füße, Ge- __ raub, wie auch die ;__ ganzblutigenund
_ nichtgcnießbarrn __ Stücke vom Hals, sind vondcr Zu. gadegänrlichauS- geschlosscn.
Brodtaxe.
2 Pf. ordinäres Brod. , Gersten - und
g " " " | | Kornmehl bestehend
2 Pf. gemischtes Brod. . Waizen- und g " " " r| Körnmehl bestehend
6 Lth. 2 Qt. Wafferweck .
5 » i » Milchbrod . . .
Marktpreise.
1 Maas Milch ......
1 Pfund Butter auch
3 Handkäse ......
7 Eper ...... .
1 Pfund Waizenmchl .......
1 n grob geschälte Gerste
1 ii klein geschälte Gerste
fr.
Pf*
4
1
9
3
14
—
5
3
10
2
16
1
1
2
1
—
6 18 19
4
8
5
4
8
Fruchtpreise.
Städte
Gernäs
Friedberg.....
das Malter
Gießen......
das Malter
Grimberg .....
das M alte
Marburg am 30. October.
das Mött
Wetzlar am 2 November.
der Scheffel
Waizen
Korn
Gerste
Pf. fl- fr.
Pf. 1 fl. । fr.
Pf. fl. fr.
200 8- -
180 61 -
— 4 40
200 8 20
200 6 30
165 4 30
— 7 30
— 5’ 40
— 4 20
— 6 49)
— 1 51 4-
— 3 30
90 3 35-
84] 2) 46
- 2 6
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf fl. I fr-
Pf. fl. fr.
Pf. fl. ft.
— 3 —
__ — ——
— — -- ——
— 3| 5
— 5 20
— 5 20
— 3 30
— 5 -
— — —
— 2j 20
— — —
"— —
Polizeiliche Bekanntmachung.
32) Ein Pferd
ist in hiesiger Gemarkung aufgefangen und in Verwahrung genommen worden und ist das.Nähere auf
Gr. Polizeibüreau zu erfahren.
Gießen am 7. November 1844.
Besondere Bekanntmachungen.
1909) Zu Folge höherer Anordnung sind die
Wiesen hiesiger Gemarkung von Gesträuche und
Gestrüppe innerhalb 8 Tagen zu reinigen, und davon nur Bäume ausgenommen, welche an Bächen stehen und zur Befestigung der Ufer dienen. Unterläßt jemand die Befolgung dieser Anordnung, so wird die Reinigung der Wiesen auf seine Kosten bewirkt.
Gießen den 5. November 1844.
Der Großh. Hess. Bürgermeister
Gg. Reiber.
1910) Es sind seit Einführung des neuen Oe- troireglements mehrmals Zweifel darüber entstanden , in welcher Weise die Bestimmung des Oe- troitarifs unter E 8 „über Befreiung des-Werk- HolzeS von der Oetroiabgabe" zu deuten sei? Nach erfolgter deßfallsiger Beschlußnahme des Gemeinderaths und eingeholter höherer Verfügung wird daher zur Nachricht und Bemessung der Betheiligten hiermit bekannt gemacht, daß nur dasjenige Werkholz von Octroi frei bleiben kann, das in solcher außergewöhnlicher Form (d. l>. Länge und Breite) eingeführt wird, die Landüblich nur das


