Ausgabe 
9.11.1844
 
Einzelbild herunterladen

Anzeigeblatt für -ie Stadt und -en Kreis Gießen. JjS MO. Samstag den 9. November

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 9. bis 16. November 1844.

Fleischtaxe.

1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . -

1 Kuhfleisch .....

1 Rindfleisch . . . . .

1 Kalbfleisch . . . . .

1 Schweinefleisch ....

1 Hammelfleisch gemästet

1 Wurst von pur Schweinen ,

1 Bratwurst

1 ,, Schwartemagen . . .

1 geräucherter Speck ...

1 Schinken und Dörrfleisch .

1 Nindsfett .....

1 Hammelsfctt

1 Schweineschmalz, ausgelas­

senes

1 desgleichen, unausgelassen

fr.

jl

9

9

8

11

9

12

15

16

24

20

16

16

20

18

ps. Anm. Die Zu. o gaben dürfen in 9 weiter nichts, als f in Fleisch von der-, i o selben Gattung 1 9 I bestehen, u. zwar I 2 aufloPfd.Fleisch j __ nicht mehralsan-- I__ derthalbBsd.u.s.

re. nach Propor- __ tivn, welches auf i __ Pfb. nichtvöllig S _ Loth ausmacht. __ Köpfe, Füße, Ge- __ raub, wie auch die ;__ ganzblutigenund

_ nichtgcnießbarrn __ Stücke vom Hals, sind vondcr Zu. gadegänrlichauS- geschlosscn.

Brodtaxe.

2 Pf. ordinäres Brod. , Gersten - und

g " " " | | Kornmehl bestehend

2 Pf. gemischtes Brod. . Waizen- und g " " " r| Körnmehl bestehend

6 Lth. 2 Qt. Wafferweck .

5 » i » Milchbrod . . .

Marktpreise.

1 Maas Milch ......

1 Pfund Butter auch

3 Handkäse ......

7 Eper ...... .

1 Pfund Waizenmchl .......

1 n grob geschälte Gerste

1 ii klein geschälte Gerste

fr.

Pf*

4

1

9

3

14

5

3

10

2

16

1

1

2

1

6 18 19

4

8

5

4

8

Fruchtpreise.

Städte

Gernäs

Friedberg.....

das Malter

Gießen......

das Malter

Grimberg .....

das M alte

Marburg am 30. October.

das Mött

Wetzlar am 2 November.

der Scheffel

Waizen

Korn

Gerste

Pf. fl- fr.

Pf. 1 fl. fr.

Pf. fl. fr.

200 8- -

180 61 -

4 40

200 8 20

200 6 30

165 4 30

7 30

5 40

4 20

6 49)

1 51 4-

3 30

90 3 35-

84] 2) 46

- 2 6

Hafer

Erbsen

Linsen

Pf fl. I fr-

Pf. fl. fr.

Pf. fl. ft.

3

__

--

3| 5

5 20

5 20

3 30

5 -

2j 20

"

Polizeiliche Bekanntmachung.

32) Ein Pferd

ist in hiesiger Gemarkung aufgefangen und in Verwahrung genommen worden und ist das.Nähere auf

Gr. Polizeibüreau zu erfahren.

Gießen am 7. November 1844.

Besondere Bekanntmachungen.

1909) Zu Folge höherer Anordnung sind die

Wiesen hiesiger Gemarkung von Gesträuche und

Gestrüppe innerhalb 8 Tagen zu reinigen, und davon nur Bäume ausgenommen, welche an Bächen stehen und zur Befestigung der Ufer dienen. Un­terläßt jemand die Befolgung dieser Anordnung, so wird die Reinigung der Wiesen auf seine Kosten bewirkt.

Gießen den 5. November 1844.

Der Großh. Hess. Bürgermeister

Gg. Reiber.

1910) Es sind seit Einführung des neuen Oe- troireglements mehrmals Zweifel darüber entstan­den , in welcher Weise die Bestimmung des Oe- troitarifs unter E 8über Befreiung des-Werk- HolzeS von der Oetroiabgabe" zu deuten sei? Nach erfolgter deßfallsiger Beschlußnahme des Gemeinde­raths und eingeholter höherer Verfügung wird da­her zur Nachricht und Bemessung der Betheiligten hiermit bekannt gemacht, daß nur dasjenige Werkholz von Octroi frei bleiben kann, das in solcher außergewöhnlicher Form (d. l>. Länge und Breite) eingeführt wird, die Landüblich nur das