Ausgabe 
9.10.1844
 
Einzelbild herunterladen

456

Edictalladung.

1673) Der Nachlaß des im Laufe des abge- wichenen Jakres verstorbenen practischen Arztes Dr. Carl Schmidt von Gedern ist von dessen alleiniger Zntestaterbin, der immittelst ebenfalls mit Tode abgc- gangenen Steuercinebmer Pfersdorf's Wittwc in Ge­dern, nur mit der Rechtswohlthat des Inventars angetreten worden.

Man fordert daher dessen sämmtliche Gläu­biger hiermit auf, ihre Forderungen und son­stigen Rechtsansprüche auf den beregten Nach­laß binnen 6 Wochen von heute an bei un­terzeichnetem Gerichte anzuzeigen, widrigen­falls bei Regulirung des in Frage stebenden Nachlasses keinerlei Rücksicht auf sie genom­men werden wird

Ortenberg am 4. October 1844.

Großh. Hess. Gräff. Stolb. Landgericht. M o s l e r. Ulrich.

1528) Oeffentliche Ladung.

Nachdem die Geschwister 1) Lorenz Goß- mann zu Rohrbach, 2) Georg Goßmann zu Tann, 3) Anna Margaretha, Ehefrau des Georg Auel zu Rohrbach, 4) Eva Elisabeth, Ehefrau des Adam Stückrath II. zu Niederthalhausen, 5) Johannes Goßmann I. zu Rohrbach, 6) Johannes Goß­mann II. daselbst, unter Curatel des Peter Mau­sehund daselbst, gegen die Anna Sidonia Goßmann aus Rohrbach folgende Klage:

Die in den unter *4? 2 bis 9 anliegenden Steuerbuchsauszügen näher beschriebenen, un­ter dem Namen unseres verstorbenen, von uns und der Verklagten, als dessen einzigen Kin­dern gesetzlich beerbten Vaters Johannes Goß­mann katastrirten Grundstücke, Rohrbacher Ge­markung, bestehend in Wohnhaus, Scheuer, Hofraffhe, Gemeindsnutzen, Garten, Ländern, Wiesen und Wüsten fol. 1206 bis 1208 bis 1211 und 1350 überhaupt 7-^ Ar. 4f$ Rth. befinden sich in unserem und der Verklagten Miteigenthume. Wir verlangen Theilung der Grundstücke, wozu die Verklagte jedoch nicht zu bringen ist, daher wir klagen und bitten: die Verklagte zur Theilung der frag­lichen, in unserem Miteigenthum befindlichen Grundstücke für schuldig zu erkennen, die­selbe auch in die Proceßkosten zu verur- thcilen.

Indem wir zugleich durch die Bescheinigung [10] die Auswanderung der Verklagten nach Nord­amerika, ohne daß ihr Aufenthaltsort bekannt ist, nachweisen, bitten wir:

der Verklagten die Klage durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen,

erhoben haben, und der Aufenthaltsort der Ver­klagten bescheinigtermaßen unbekannt ist, so wird derselben die Klage hierdurch mitgerheilt, um sich darauf im Termine,

den 23. October d. I., , zu erklären und mit den Klägern bis zum Schluffe zu verhandeln; derselben auch eröffnet, daß alle weitere Verfügungen in dieser Sache im Falle des Ausbleibens ihr nur durch Anschlag am Gerichts­brette werden bekannt gemacht werden.

Hersfeld am 26. August 1844.

Kurfürstliches Landgericht.

Bechtel.

vdt. Schraub.

Besondere Bekanntmachungen.

1657) Die Stadt Gießen hat mit dem Ludwig Steinmeyer dahier auf die Grundlage der Verord­nung vom 8. November 1837 über das Wegbrin- gcn und Abledern gefallenen Viehes eine Ueberein- kunft abgeschlossen, deren wesentliche Bestimmungen hiermit in Nachfolgendem veröffentlicht werden:

Ludwig Steinmeyer ist verbunden, die in der Stadt und Gemarkung Gießen gefallenen Thiere alsbald wegzuschaffen und abzuledern. Macht der Eigenthümer der gefallenen Thiere An­spruch auf Haut, Fett und sonstige nutzbare Ab- gefälle, so hat er dem Ludwig Steinmeyer folgende Gebühren zu entrichten:

von einem Pferde, einem Ochsen und einer

Kuh...... 3 ff. fr.

von einem Rinde ... 2

von einem Schweine, Kalb, einer

Ziege ...... 30

von einem Hunde ... 8

von Katzen und Saugserkeln 2

Vieh, welches an ansteckenden Krankheiten gefallen ist, oder solches, zu welchem der Eigenthümer nicht ermittelt werden kann, hat der Ludwig Steinmeyer nach polizeilicher Anordnung alsbald auf den Ab­deckeplatz zu bringen und dort mit der Haut zu verscharren. Für diese Verrichtungen wird der­selbe aus der Stadtkaffe mit einer firen Vergütung entschädiget und hat dafür keine besondere Gebüh­ren zu erhalten.

Nächtlich oder herrnlos herumlaufcnde Hunde hat der Ludwig Steinmeyer in Verwahrung zu nehmen und darin so lauge zu halten, bis über solche von der Polizeibehörde verfügt worden ist. Hierfür wird derselbe entweder von den Eigcnthü- mern der Hunde, oder von der Stadt durch die erwähnte fixe Vergütung entschädiget.

Gießen den 1. October 1844.

Der Gr. Hess. Bürgermeister Gg. Reiber.