Ausgabe 
7.12.1844
 
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Änzeigeblatt für die Stadt und -en Kreis Gießen. X »8. Samstag den 7. December

Frucht- und Bictualienpreise zu Gießen vom 7. bis 14. December 1844.

Fleischt axe.

1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . .

1 Kuhfleisch

1 Rindfleisch

t Kalbfleisch

1 Schweinefleisch . . . .

1 Hammelfleisch gemästet .

1 Wurst von pur Schweinen ,

1 Bratwurst

1 Schwartemagen . . .

1 geräucherter Speck . . .

1 Schinken und Dörrfleisch .

1 Rindsfett

1 Hammelsfett

1 Schweineschmalz, ausgelas­

senes 1 desgleichen, unausgelassen

fr.

11

9

9

8

11

9

18

15

Pf

2

1

2

2

2

16

24

20

16

16

20 I -

18

11 nm. Die Zu gaben dürfen in weiter nichts, als in Fleisch von der­selben Gattung bestehen, n. «war auflvPfd.Fleisch nicht mchralsan- dcrthaldBfd.u.s. w. nach Propor. tion.welchcsaufi Pfd. nichtvöllig 5 Loth ausmacht. Köpfe, Füße, @t« raub, wie auch die ganz blutigen und nichtgcnießbarrn StückcvomHals, stnd vonder Zu> gabegängichaus­geschlossen.

Brodtaxe.

2 Pf. ordinäres Brod / . , m ,

4 au» j Gersten - und

6 " " " j j Kornmehl bestehend

2 Pf. gemischtes Brod I , , , .

4 a I ans | Waizen- und

6 '' " " | | Kornmehl bestehend

" 6 Lth. 2 Wafferweck .

5 u 1 ii Milchbrod . .

Marktpreise.

1 Maas Milch

1 Pfund Butter auch

5 Handkäse

3 Eyer

1 Pfund Waizenmehl

1 ti grob geschälte Gerste

1 » klein geschälte Gerste . . ...

fr. Pf.

4

9

13

5

10

15

1 1

6

19

2

2

2

20

8

4 ü

4

8

Fruchtpreise.

Städte

GemäS

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Pf. fl. 1 fr.

Pf. fl. 1 fr.

Pf fl. fr.

Pf fl. fr.

Pf. fl. fr.

Pf. fl. fr.

Friedberg.....

das Malter

200 7) 40

180 6) -

5

3 -

Gießen .....

das Malter

200 8] -

200 6, 30

165 4 30

3

5 20

- 5 20

Grünberg.....

da Mal t

7| 30

- G) -

4 20

2 42

5 -

-- *.1

Marburg am 30. October.

das Mött

- 6!49i

- 5j 4-

3 30

- 21 20

--

.

Wetzlar am 80 November.

der Scheffel

90 3) 30

84 2) 37

1 50

- 1 27j

-- "

Amtliche Bekanntmachungen.

Folgende, bereits bestehende Polizei-Vorschriften werden zur genauen Befolgung hierdurch besonders eingeschärft:

1) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hoftäumen rc. herziehen- den Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens 7 Uhr des dar­auf folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen.

2) Bei Schnceanhäufungen auf den Straßen rc. müssen diese fortwährend durch einen 4 Fuß breiten, reingekehrten Pfad für die Communication frei gehalten werden.

3) Das Herabwerfen des Schnee's von Dächern und Altanen ist nur nach vorher eingeholter poli« zeilicher Erlaubniß gestattet; auch muß stets ein den Passanten hinlänglich erkennbares Warnungs­zeichen aufgestellt und der herabgeworfene Schnee alsbald wieder von der Straße entfernt wer­den.

4) Wenn Thauwetter eintritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufeisen, rein kehren und ist das Eis sogleich wegbringen zu lassen.

5) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird.