Ausgabe 
6.3.1844
 
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Änzeigeblatt

für die Stadt und -en Kreis Gießen.

JV1. 19. Mittwoch den 6. März. 1S44*

Besondere Bekanntmachungen

290) Die regelmäßige Ergänzungswahl des Gemeinderaths der Stadt Gießen wird

Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, den 18. 19. 20. u. 21. März l. I., jedesmal von

Morgens 912 Uhr und NachmittaAs von 23 Uhr vorgenommen werden.

Indem man dieß hiermit zur öffentlichen Kennt, niß bringt und die stimmfähig^ Ortsbürger hie­siger Stadt auffordert, an dieser Wahl Thcil zu nehmen, fügt man vorläufig folgende Bemerkungen zur geeigneten Berücksichtigung bei,

I. Bon den Mitgliedern aus der Wahlperiode 1834 ist seit der letzten Wahl Georg Reiber zum Bürgermeister ernannt worden, die Dienstzeit des Carl Burckhardt, Ludwig Herbert und Friedrich Höstereich läuft mit dein Eintritt der neuen Gemeinderathsmitglieder ab und Fried­rich Balthasar Aßmus muß zur Bervollstän, djgung des zu erneuernden Drittheils in Folge der Loosziehung unter den im Zahr 1838 Gewählten austreten. Ausserdem ist von den jüngst Gewähl­ten Adolph Möhl zum Beigeordneten ernannt worden, und es sind somit sechs Mitglieder in den Gemeinderath neu zu wählen.

II, Stimmfähig sind alle, welche das Orts­bürgerrecht in hiesiger Stadt besitzen, mit Ausnahme derjenigen jedoch, welche nach Maasgabe des neuen Strafgesetzbuches zu einer Zuchthausstrafe oder wegen Meineids zu einer Correctionshausstrafe verurtheilt worden sind.

III- Wählbar ist jeder stimmfähige Staats- und rcsp. Ortsbürger, der das 21ste Lebensjahr zurück­gelegt wenigstens drei Jahre im GroßHerzogtHum gewohnt hat und in keinem fremden persönlichen Un- terthanenvcrbande steht:

1) wenn kein rechtskräftiges Urtkeil gegen ihn vorliegt, welches in Folge des neuen Straf­gesetzbuches eine Berurtheiluug

a) zu einer Zuchthausstrafe,

h) zu einer Correctionshausstrafe von einem Jahr und länger,

c) zu einer, wenn auch die Dauer eines Jahrs

nicht erreichenden, jedoch wegen Mein­eids erkannten Correctionshausstrafe

aus spricht;

2) wenn er in Ausübung seines Staatöbürger- rechts nicht gehindert ist.

Es können somit die 4 Austretenden auch wie­der gewählt werden.

IV. Ausgenommen von der Wählbarkeit eines Gemeinderathsmitgliedeö sind außer dem Bürger­meister und den Beigeordneten, so lange sich solche im Dienst befinden:

a) Standes-und Patrimonialgerichisherrn inner­halb ihres Gerichtsbezirks,

h) Geistliche und Schullehrer,

c) Militairpersonen, welche im activen Dienste oder in der Reserve stehen,

4) active Staatsdiener, welche zu einer dem betreffenden Ortsvorstande Vorgesetzten Verwaltungsbehörde gehören.

Ausserdem dürfen die Mitglieder- des Gemeinde, raths nicht unter sich, oder mit dem Bürgermeister oder den Beigeordneten 'N auf: und absteigew der Linie, oder als Bruder verwandt fein.

V. Jeder wählbare Ortsbürger Ist verbunden daö Amt anzunehmen. Nur diejenigen, welche das 60ste Lebensjahr zurückgelegt haben, Staats» diener, wenn sie auch nicht zu einer dem Ortsvor- staude vorgesetzten Verwaltungsbehörde gehören, und die jetzt austretenden bisherigen 4 Gemeinde- rathsmilglieder können, wenn die Wahl auf sie fallen sollte, ablehnen.

VI. Die Stimmzettel müssen im Wahl­lokal beschrieben und alsdann sogleich zusam- mengesaltet uud ohne daß sie von den Abstimmen­den mit ihren eignen Namensunterschriften ver, sehen in das verschlossene Stimmgefäß gewor- fen oder an die Wahl-Commission abgegeben wer- den, um Letzteres zu thiin. Uebrigeus steht Jedem frei, seinen Stimmzettel selbst zu schreiben oder ihn durch jede beliebige Person schreiben zu lassen.

VII. Die Ortsbürgel, welche Stimmen erhalten sollen, sind durch Beifügung ihrer Vornamen, et­waigen Unterscheidungs-Nummern, oder Angabe ihres Gewerbes, der Straße oder des Platzes, wo sie wohnen, genau zu bezeichnen, damit über die