Ausgabe 
5.10.1844
 
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am 16. October zu .Hungen,

18. Alsfeld

stattfinden, was Sie ungesäumt in Ihren Gemeinden gehörig zu veröffentlichen haben.

In Verhinderung Gr. Kreisraths

.j. der Gr. Kreissecretair Dr. Spamer.

26) Eitt Leibriemen, ein Geldbcutelchen, eine Brille und ein Sacktuch

find gefunden und auf Gr. Polizeibüreau abgegeben worden.

Gießen am 3 October 1844.

Besondere Bekanntmachungen.

1100) Da durch den Brückenbau die Lahn mit Fuhrwerk nicht mehr passirt werden kann, die Passage an den Zahrmarkttagen von Fremden aber so bedeutend ist, daß hierdurch leicht Unglücköfalle entstehen könnten, so fordere ich die hiesigen Ein­wohner hiermit auf, an diesen Tagen ihre Oeconomie- und sonstigen Fahr­ten über die Brücke zu beschranken.

Gießen den 25. Juli 1844.

Der Gr. Hess. Bürgermeister Gg. Reiber.

1652) Bei dem ohnlängst stattgebabtcn Brande in der Ziegelhütte des Heinrich Winter ist nach der mir gemachten Anzeige ein Feuereimer abban­den gekommen, und ersuche ich denjenigen, welcher hierüber Auskunft geben kann, baldige Anzeige hiervon zu machen.

Gießen am 3. October 1844.

Der Gr. Hess. Bürgermeister R ei b er.

1654) Bei der diesjährigen planmäßigen 93er« loosung der pro 1844 zur Rückzahlung bestimm­ten städtischen Obligationen au porteur sind die folgenden Nummern herausgekommen:

Lit. A. 127 1000 fl.

A. 100 1000

C. 157 100

,, D. ,, 109 50 ,,

C. 272 100

C. 274 100

C. 168 100

D. n b 50

C. 149 100

2600 fl.

Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen ha­ben ihre Capitalien sammt Zinsen bis zum 31. De- cember d. I. gegen Einlieferung der Obligationen und Zinscoupons in Empfang zu nehmen, da nur bis Ende dieses Jahres die Zinsen vergütet wer­den können.

Gießen den 1. October 1844.

Der Großh. Hess. Bürgermeister Gg. Reiber.

1658) Die Stelle eines Wiesen- und Wege­wärters bei der Stadt Gießen, womit ein Gebalt von 200 fl. verbunden, ist zu vergeben. Hierzu geeignete Leute, welche sich buisichtlich ihrer Kennt­nisse und Moralität gehörig ausweisen können, haben sich binnen 4 Wochen aus der Bürgermeiste­rei anzumelden.

Gießen den 3. October 1844.

Der Gr. Hess. Bürgermeister Gg. Reiber.

1657) Die Stadt Gießen hat mit dem Ludwig Steinmeyer dahier auf die Grundlage der Verord­nung vom 8. November 1837 über das Wegbrin- gcn und Ablcdern gefallenen Viehes eine Ueberein, kunft abgeschlossen, deren wesentliche Bestimmungen hiermit in Nachfolgendem veröffentlicht werden:

Ludwig Steinmeyer ist verbunden, die in der Stadt und Gemarkung Gießen gefallenen Thiere alsbald wegzuschaffen und abzuledern. Macht der Eigenthümer der gefallenen Thiere An« spruch auf Haut, Fett und sonstige nutzbare Ab- gefälle, so hat er dem Ludwig Steinmeyer folgende Gebühren zu entrichten:

von einem Pferde, einem Ochsen und einer

Kuh...... 3 fl. kr.

von einem Rinde ... 2

von einem Schweine, Kalb, einer

Ziege ...... ,, 30 ,,

von einem Hunde ... 8

von Katzen und Saugserkeln 2

Vieh, welches an ansteckenden Krankheiten gefallen ist, oder solches, zu welchem der Eigenthümer nicht ermittelt werden kann, hat der Ludwig Steinmeyer