Ausgabe 
4.5.1844
 
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3u AS K. ®. 5667. Gießen den 26. April 1844.

Betreffend: Die Musterung pro 1844.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des KrciseL Gießen

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sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises Gießen.

Den 21. Mai

Die dleßMbrige Musterung der Conscriptionspflichtigen des Kreises Gießen, sowie die Prüfung der Erkapitulanten wird nach einer mir zugekommeuen Benachrichtigunq des Gr. Civil-RekrutsiunasE5om, missärs der Provinz Oberhessen den 21., 22. und 23., sodann das Loosenden 24 Mai sta fi den

werden die Conscriptionspflichtigen aus folgenden Ortschaften, nämlich:

1) aus Albach,

2) ,, Allendorf a. d. Lahn,

3) Lumda,

4) ,, Altenbuseck,

5) Annerod mit Trohe,

6) Bersrod,

7) Beuern,

8) ,, Burkhardsfelden,

9) Crumbach,

10) ,, Daubringen,

11) Fellingshausen mit dem dazu gehörigen Tbeil der Bieber,

12) Frankenbach,

13) ,, Garbenteich.

Den 22. Mai.

14) ,, Gießen,

15) ,, Großenbuscck,

16) Großenlinden,

17) Hausen,

18) aus Hermannstein, 19) Heuchelheim, 20) Kleinlinden, 21) Königsberg, 22) ,, Langgöns, 23) Leihgestern.

Den 23. Mai.

24)

ff

Lollar,

25)

ff

Mainzlar,

26)

ff

Raunheim,

27)

ff

Oppenrod,

28)

ff

Reiskirchen,

29) Rodhcim mit dem dazu gehörigen Theil der Bieber,

30) ,, Rödchen,

31) ,, Ruttershausen,

32) ,, Staufenberg,

33) Steinbach,

31) Steinberg und Watzenborn,

35) Waldgirmes und

36) Wieseck,

gemustert und die betreffenden Gr. Bürgermeister haben sich also mit den Conscriptionspflich' tigen an den bezeichneten Tagen jedesmal Moraens präcis '/8 Uhr auf dahiesigem Rathhaus rur Musterung einzufinden. " 8

Die Loosziehung erfolgt den 24. Mai, zu welcher sich sämmtliche Bürgermeister mit den Con- scriptionspsiichttgen Morgens um dieselbe Zeit einzufiudcn haben.

Ich bemerke Ihnen hierbei, daß

a) die Entscheidung über die Tepotansprüche an jedem Musterungstag, nach beendigter Musterung staitftnden wird, und daß daher die Militairpflichtigeu, für welche das Depot angcsprochen wird, mit den betreffenden Gr. Bürgermeistern alsdann zur Hand sein müssen.

b) Ebenso soll gleich nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militairpflichtigen angegebenen Fehler, diesen Militairpflichtigen bekannt gemacht werden, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Bürgermeister nothwendig ist, damit sie die nötbiqen Einträae in ihre Listen zu machen im Stande sind. a 1

c) Hinsichtlich der Zeugnisse, welche die, an sinnlich nicht sogleich wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen leidenden Conscriptionspflichtigen beizubringen haben, verweise ich Sie auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften und insbesondere auf den § 124 der Verordnung vom 30. April 1831 und for« d"e Sie auf, darnach pünktlichst zu verfahren und die etwa nöthigen Verständigungen eintreten zu lassen.

d) Die Prüfung der Erkapitulanten wird jedesmal an dem Tag, an welchem die Conscriptions« pflichtigen ihres Orts gemustert werden, sogleich nach beendigtem Musterungs-Geschäft vorqenommcn werden. Hiernach sind die Einsteher genau zu instruiren, damit sic nicht auf unrichtige Tage hierher