Anzeigeblatt fiir -je Stadt und den Kreis Gießen. Jli 36. Samstag den L. Mai.
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 4. bis 11. Mai 1844.
Fleischtaxe.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . .
1 „ Kuhfleisch......
1 „ Rindfleisch . . . .
1 „ Kalbfleisch.....
1 „ Schweinefleisch . . . .
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartcmagen . . .
1 „ geräucherter Speck . . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett......
1 „ Hammelsfett.....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
1 „ desgleichen, unauSgelaffen
fr.
12
10
10
7
12
10
14
16
18
24
20
16
16
22
20
| | e> । | | | | । | । | , |
Mnm. Die Zugaben dürfen in weiter nichts, als inFIcisch von derselben Gattung bestehen, u.zwar aufwPfd.Stoisch nicht mchralsan- derthalbPfd.u.s. w. nach Propor. tivn,welchcsauft Pfb. nichtvöllig 5 koth ausmacht. Köpfe, Süße, Se- raub, wie auch die gaujblutigeiiund nichtgenicßbareu StückevomHals, stnd von der Zu- gabcgänilichaus- gcfchlossc«.
Brodtaxe.
2 Pf. ordinäres Brod. flu5 , @erf}cn, unb " i Kornmehl bestehend
O // ,/ /, 1
2 Pf. gemischtes Brod au3 , Waizen- und
* " " " t Kormnchl bestehend
5 Lth. 2 Qt. Wafferweck .
4 « - 2 " Milchbrod
Marktpreise.
1 Maas Milch . . . ,.......
1 Pfund Butter..........
auch.........
5 Handkäse.......... .
5 Eper.............
1 Pfund Waizenmehl ........
1 n grob geschälte Gerste......
1 u klein geschälte Gerste......■
kr.
6
11
17
6
12
18 1
1
6 15 16
8
4
5
4
8
1 <0 co Nc5’ 1 1 1 1 1 1 | W ] : I
Fruchtpretse.
Amtliche Bekanntmachungen.
Zu JVS K. G, 5992. Gießen am t. Mai 1844.
Betreffend: Die Anordnung zur Verminderung der Maikäfer.
Städte
Gemäs
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linse»
Pf. st- 1 kr.
Pf. fl- kr.
Pf. fl. kr.
Pf fl. kr.
Pf. fl- kr.
Pf. st. 1 kr.
Rriedbera.....
das Malter
200 11| -
190 7 55
— 6 -
— 3 40
— — —
Gießen......
das Malter
200 10, -
200 8 -
165 6 -
— 3 40
— 6 24
- 6 24
Grünberg.....
das Malter
— 11 -
— 7 30
— 5 30
— 3 30
- 8 -
- — —
Marburg am 6. April.
das Mött
— 81 3
— 5 57
— 4 40
— 2 13
— — —
— —.
Wetzlar am 20. April.
der Scheffel
90 4 28
84 3 30
72 1 56z
50 1 29
-
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises.
Unter Bezugnahme auf die in rubricirtem Betreff bestehenden Vorschriften weise ich Sie hiermit an, da wo die sich zeigende Menge von Maikäfern es geeignet erscheinen läßt, alsbald die Lieferung einer entsprechenden Anzahl gegen eine aus der Gemeindekasse zu leistende Vergütung in zweckmäßiger Weise anzuordnen.
Dem Gemeinderath bleibt die Festsetzung der unter Art. 157 des Voranschlags zu verrechnenden Vergütung überlassen, jedoch darf der Betrag 12 fr. für den Kumpf Maikäfer nicht überschreiten.
Prinz.


