Anzeigeßlatt
für die Stadt und -en Kreis Gießen.
M K2. Samstag den 3. August. 18RL.
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 3. bis 10. August 1844.
Fleischt axe.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . .
1 „ Kuhfleisch ......
1 „ Rindfleisch.....
1 „ Kalbfleisch.....
1 „ Schweinefleisch.....
t „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartemagen . .
1 „ geräucherter Speck . . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett......
1 „ Hammelsfett.....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
1 „ desgleichen, unausgelassen
fr.
11
9
9
7
10
10
12
15
16
24
20
16
16
20
18
I__________________| t 1 1 1 1 1 1 1 1 ! 1 ta 1 to do tc §
41 nm. Die Zu. gaben dürfen in weiter nichts^ als in Fleisch »on derselben Gattung bestehen, u. zwar auftoPfd.Fleisch nicht mehralsan- derthalbPfd.u.s. w. nach Propor- tion.welchesaufi Pfd. nichtoöllig 5 Sott) ausmacht. Köpfe, Füße, Ge- raub, wie auch die ganzblutigenund nichtgenießdartn Stücke vom Hals, sind vonder Zu. gabcgänzlichauS. geschlossen.
Br 0 dtaxe.
2 Pf. ordinäres Brod 1 . , m „ .
4 aus j Gersten - und
g " " " j -J Kornmehl bestehend
2 Pf. gemischtes Brod I ,. , ™ .
4 l aus | Watzen- und
g '' " " | g Körmnehl bestehend
5 Lth. 3 Qt. Wasserweck .
4 » 3 ff Milchbrod
Marktpreise.
1 Maas Milch.........
1 Pfund Butter.......‘ ‘
auch........
6 Handkäse............
5 Eher.............
1 Pfund Waizenmehl ........
1 " grob geschälte Gerste......
1 " klein geschälte Gerste......
fr.
5 10 15
« 12 1%
1
1
6 14 15
8
4
5
4
8
|£ 1 i 1 1 1 1 1 1 1 1 1 M 1 1 ■
Fruchtpreise.
Städte
Gemas
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Friedberg.....
Gießen ......
Grünberg.....
Marburg am 1. Juni.
Wetzlar am 27. Zuli.
das Malter das Malter das Malter daö Mött der Scheffel
Pf. 20c
roc
9(
fi.
9
9
3
fr. 30 30
3 44
Pfl 180 200
84
ff.
6
7
6
6
2
fr.
30
74
104
Pf.
165
ff.
4
5
5
4
2
fr.
40
40
12
Pf.
—
ff.
3
3
3
2
fr.
15
35
30
20
Pff
fff
6
5
fr.
24
fff
6
fr.
24
Amtliche Bekanntmachungen.
Zu K. G. 9860. Gießen am 29. Juli 1844.
Betreffend: Die Reinigung der Wiesen.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Wiesenvorstände des Kreises,
Ich mache Sie auf den Art. 24 der Wicsenpolizei-Ordmmg aufmerksam und weise Sie an, in Ihren Gemeinden, soweit es nöthig und noch nicht geschehen ist, alsbald bekannt zu machen, daß unmittelbar nach der Grummet-Erndte alles Gesträuch und Gest:üpp, mit Ausnahme jedoch der an Bachufern stehenden und dem Uferrande Befestigung gewährenden Bäume, aus den Wiesen entfernt werden müssen. Bleiben Ihre Aufforderungen fruchtlos, so ist den Wiesenbesttzern entweder die Reinigung bei Strafe anzudrohen oder solche, was am angemessensten erscheint, auf deren Kosten zu erwirken.


