Ausgabe 
3.8.1844
 
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für die Stadt und -en Kreis Gießen.

M K2. Samstag den 3. August. 18RL.

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 3. bis 10. August 1844.

Fleischt axe.

1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . .

1 Kuhfleisch ......

1 Rindfleisch.....

1 Kalbfleisch.....

1 Schweinefleisch.....

t Hammelfleisch gemästet .

1 Wurst von pur Schweinen ,

1 Bratwurst.....

1 Schwartemagen . .

1 geräucherter Speck . . .

1 Schinken und Dörrfleisch .

1 Rindsfett......

1 Hammelsfett.....

1 Schweineschmalz, ausgelas­senes .......

1 desgleichen, unausgelassen

fr.

11

9

9

7

10

10

12

15

16

24

20

16

16

20

18

I__________________| t 1 1 1 1 1 1 1 1 ! 1 ta 1 to do tc §

41 nm. Die Zu. gaben dürfen in weiter nichts^ als in Fleisch »on der­selben Gattung bestehen, u. zwar auftoPfd.Fleisch nicht mehralsan- derthalbPfd.u.s. w. nach Propor- tion.welchesaufi Pfd. nichtoöllig 5 Sott) ausmacht. Köpfe, Füße, Ge- raub, wie auch die ganzblutigenund nichtgenießdartn Stücke vom Hals, sind vonder Zu. gabcgänzlichauS. geschlossen.

Br 0 dtaxe.

2 Pf. ordinäres Brod 1 . , m .

4 aus j Gersten - und

g " " " j -J Kornmehl bestehend

2 Pf. gemischtes Brod I ,. , .

4 l aus | Watzen- und

g '' " " | g Körmnehl bestehend

5 Lth. 3 Qt. Wasserweck .

4 » 3 ff Milchbrod

Marktpreise.

1 Maas Milch.........

1 Pfund Butter.......

auch........

6 Handkäse............

5 Eher.............

1 Pfund Waizenmehl ........

1 " grob geschälte Gerste......

1 " klein geschälte Gerste......

fr.

5 10 15

« 12 1%

1

1

6 14 15

8

4

5

4

8

|£ 1 i 1 1 1 1 1 1 1 1 1 M 1 1

Fruchtpreise.

Städte

Gemas

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Friedberg.....

Gießen ......

Grünberg.....

Marburg am 1. Juni.

Wetzlar am 27. Zuli.

das Malter das Malter das Malter daö Mött der Scheffel

Pf. 20c

roc

9(

fi.

9

9

3

fr. 30 30

3 44

Pfl 180 200

84

ff.

6

7

6

6

2

fr.

30

74

104

Pf.

165

ff.

4

5

5

4

2

fr.

40

40

12

Pf.

ff.

3

3

3

2

fr.

15

35

30

20

Pff

fff

6

5

fr.

24

fff

6

fr.

24

Amtliche Bekanntmachungen.

Zu K. G. 9860. Gießen am 29. Juli 1844.

Betreffend: Die Reinigung der Wiesen.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Wiesenvorstände des Kreises,

Ich mache Sie auf den Art. 24 der Wicsenpolizei-Ordmmg aufmerksam und weise Sie an, in Ihren Gemeinden, soweit es nöthig und noch nicht geschehen ist, alsbald bekannt zu machen, daß unmittelbar nach der Grummet-Erndte alles Gesträuch und Gest:üpp, mit Ausnahme jedoch der an Bach­ufern stehenden und dem Uferrande Befestigung gewährenden Bäume, aus den Wiesen entfernt werden müssen. Bleiben Ihre Aufforderungen fruchtlos, so ist den Wiesenbesttzern entweder die Reinigung bei Strafe anzudrohen oder solche, was am angemessensten erscheint, auf deren Kosten zu erwirken.