Ausgabe 
2.3.1844
 
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oder dm Beigeordneten in auf- und absteigen­der Linie, oder als Brüder verwandt sein.

V. Zeder wählbare Ortsbürger ist verbunden daS Amt anzunehmen. Nur diejenige«, welche das 60ste Lebensjahr zurückgelegt haben, Staats­diener, wenn sie auch nicht zu einer dem Ortsvor- stande vorgesetzten Verwaltungsbehörde gehören, und die jetzt austretenden bisherigen 4 Gemciude- rathsmitglieder können, wenn die Wahl auf sie fallen sollte, nblehnen.

VI. Die Stimmzettel müssen im Wahl­lokal beschrieben und alsdann sogleich zusam- meiigefaltet und ohne daß sie von den Abstimmen­den mit ihren eignen Namensuntcrschriften ver­sehen in das verschlossene Stimmgcfäß gewor­fen oder an die Wahl-Commission abgegeben wer­den, um Letzteres zu thun. Uebrigens steht Jedem frei, seinen Stimmzettel selbst zu schreiben oder ihn durch jede beliebige Person schreiben zu lassen.

VII. Die Ortsbürger, welche Stimmen erhalten sollen, sind durch Beifügung ihrer Vornamen, et­waigen Unterscbcidungs-Nummern, oder Angabe ihres Gewerbes, der Straße oder des Platzes, wo sie wohnen, genau zu bezeichnen, damit über die genannte Person kein Zweifel erwackse und die ge­gebene Stimme nicht als ungewiß verloren gehe; ferner nicht mehr Namen auf die Stimm­zettel zu schreiben, als Personen zu wählen und durch die darauf stehenden Ziffern angedeutet sind.

VIII. Andere Abstimmungen, als auf die von dem Unterzeichneten ausgethcilte und nummerirten Stimmzettel, sind ungültig und finden keine Berück­sichtigung.

IX. Wird den Wählern empfohlen, sich die Nummer ihrer Stimmzettel zu merken, dqmit sie sich demnächst durch Einsicht bir Abstimmungs­und Zähllisten überzeugen können, daß ihre Ab­stimmungen richtig eingetragen worden sind.

X. Die Ortsbürgerliste kann von Jedem einge­sehen werden, um sich daraus über die Bezeich­nungen und Qualifikationen der von ihm zu Wäh­lenden zu verlässigen außerdem erbietet sich der Unterzeichnete, Denjenigen, welche etwa über die Wählbarkeit eines oder des andern Ortsbürgers Zweifel hegen sollten, darüber Auskunft zu ertheilen.

Zum Schluffe hat man nur noch die Erwar­tung auszusprechen, daß die Wähler ihre Stimmen nur solchen Ortsbürgcrn geben, die nach ihrer Uebcrzeugung die für das Amt eines Gemeinde- rathsmitgliedes erforderliche Befähigung und zugleich den redlichen Wille» besitzen, das Staats­und Gemeindewohl zu wahren und zu fördern.

Gießen den 28. Februar 1844.

Der Wahl-Commissair Dr. Spamer, Großh. Kreis-Secretair.

Versteigerungen.

280) Montag den 22. April l. I., Nachmittags 2 tthr, fott die Hofraithe des Georg Heinrich Kraus dahier 67m Klfr. Hofraithe an der Grünbcrger Straße unter dem Wäldchen, das sogenannte Schießhaus, auf dahiesigem Rathhaus öffentlich meistbietend ver­steigert werden.

Gießen den 27. Februar 1844.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

222) Montag den 4. März, Nachmittags 2 lthr, soll auf dahiesigem Rathhaus das den Erben des Bürgers und Fuhrmanns Johann Philipp Müller zustehende Grundstück:

%259m Klftr. Acker am Wießmarer Weg und Schwalbachischen Acker, XXx, %2r Kl., zbar., erbvertheilungshalber nochmals zur öffentlichen Versteigerung ausgesetzt werden.

Gießen den 13. Februar 1844.

Großh. Hess. Stadtgericht.

. Müller.

290) Da die in dem Anzeigeblatt M 13, 14 w. 15 angekündigte Holzversteigcrung im Gießer Stadtwald District Annaberg wegen ungünstiger Witterung nicht abgehalten werden konnte, so wird dreselbe nunmehr

Freitag den 8. März d. I. vorgenommen werden, und dabei bemerkt, daß der Anfang p

Morgens präcis 9 Uhr

an veralten Steinbacher-Straße am Schiffenberqer Weg stattfindet.

Gießen den 29. Februar 1844.

Der Gr. Bürgermeister Gg. Reiber.

233) Montag den 4. März, Vormittags 10 Uhr, sollen bei fürstlicher Rentei zu Griedel 50 Achtel Waizen, 400 Korn,

200 ,, Gerste,

100 Hafer,

etitcr öffentlichen Versteigerung ausgesetzt werden. Beim Zuschlag, welcher nach annehmbaren Geboten erfolgt, haben Steigerer 1 yt fl. ä Achtel zu erlegen.

Griedel den 17. Februar 1844.

Der Rentamtmann Friedrich.